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Entscheidung 5 Ob 123/92×

Entscheidung 5 Ob 123/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob123/92

Entscheidungsdatum

13.10.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Schwarz, Dr.Jelinek und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Dipl.Ing.Karl Franz D*****, geboren am *****, Bauingenieur, ***** vertreten durch Dr.Erasmus Schneditz-Bolfras, Dr. Wilfried Mayer und Dr.Michael Schneditz-Bolfras, Rechtsanwälte in Gmunden, wegen Grundbuchseintragungen ob der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** infolge Revisionsrekurses der Pfandgläubigerin V*****KG, ***** vertreten durch Dr.Georg Pammesberger, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 3.Juni 1992, GZ R 363/92, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes vom 5.März 1992, TZ 1326/92, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Über das Vermögen des seinerzeitigen Eigentümers der im Kopf dieses Beschlusses genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.6.1991 das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor der Konkurseröffnung war auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 11.3.1992 angemerkt worden. Im Range nachfolgend sind exekutive Pfandrechte einverleibt, darunter eines zugunsten der Revisionsrekurswerberin, allerdings erst innerhalb der 60-tägigen Frist des Paragraph 12, Absatz eins, KO begründet. Diese Liegenschaft wurde vom Masseverwalter an den Antragsteller verkauft.

Das Erstgericht bewilligte die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Range der Rangordnungsanmerkung sowie gemäß Paragraph 57, GBG die Löschung der diesem Rang nachfolgenden Pfandrechte, darunter auch desjenigen der Revisionsrekurswerberin, sowie schließlich die Löschung der Anmerkung der Konkurseröffnung.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteige und daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gründe sich auf Paragraph 126, Absatz eins, GBG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG. Der Betrag der pfandrechtlich besicherten, nunmehr gelöschten Forderung übersteige S 50.000,-, sodaß sich der Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ausschließlich an dem vom Rekursgericht erhobenen Einheitswert der Liegenschaft (S 48.000,-) orientieren dürfe.

Gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Hypothekargläubigerin V***** KG mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß die Anträge auf Eigentumseinverleibung im Rang der Rangordnungsanmerkung und auf Pfandrechtslöschung gemäß Paragraph 57, GBG abgewiesen werden; hilfsweise wurde ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in der Fassung der WGN 1989 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 hat das Rekursgericht bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, ua. die Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes wird daher, was den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes betrifft, gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN ausschließlich vom Einheitswert der Liegenschaft bestimmt (JUS-EXTRA 1991, 916 unter Hinweis auf JBl 1991, 597; jüngst 5 Ob 49/92). Bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend (Paragraph 57, JN). Demgemäß richtet sich auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes betreffend die Löschung des Pfandrechtes der Revisionsrekurswerberin nach dem geringeren, durch den Einheitswert bestimmten Wert der Liegenschaft.

Eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung hat nicht stattzufinden, weil es der Revisionsrekurswerberin nur um die Rettung ihres Pfandrechtes geht, also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand bildet, auch wenn Voraussetzung hiefür die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in einem späteren Rang ist.

Weicht das Rekursgericht von bindenden Bewertungsvorschriften - hier:

Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN - ab, so ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1991, 597 ua). Der Oberste Gerichtshof hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von dem vom Gesetz vorgeschriebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Das ist in diesem Fall der Einheitswert von S 48.000,-. Demgemäß ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.

Anmerkung

E30602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00123.92.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19921013_OGH0002_0050OB00123_9200000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007044 Rechtssatz 08.10.1991Zivilrecht
Bei seinem Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes gemäß § 126 Abs 1 GBG iVm § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG betreffend einen Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes ob einer grundsteuerpflichtigen Liegenschaft hat das Rekursgericht gemäß § 126 A …
RS0007074 Rechtssatz 09.07.1991Zivilrecht
Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Ab …
RS0007077 Rechtssatz 13.10.1992Zivilrecht
Geht es der Revisionsrekurswerberin (Hypothekargläubigerin) nur um die Rettung ihres Pfandrechtes, bildet also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand, so hat eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibu …
RS0007081 Rechtssatz 30.04.1991Zivilrecht
Der Ausspruch des Rekursgerichtes, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50000,-- S übersteigt, ist gemäß § 13 Abs 3 AußStrG, § 126 Abs 1 GBG unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 13 Abs 2 Satz 1 AußStrG, § …
RS0046526 Rechtssatz 21.12.1953Zivilrecht
Als "Steuerschätzwert" kommt jetzt das entsprechende Vielfache (BGBl 1952/108) des Einheitswertes in Betracht. Hinsichtlich einer einzelnen Grundparzelle aus einer Liegenschaft besteht kein Einheitswert. Ein solcher kann auch nicht als der dem Flächenmaß en …