Gemäß § 126 Abs 1 GBG idF der WGN 1989 iVm § 13 Abs 2 AußStrG idF der WGN 1989 hat das Rekursgericht bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, ua. die §§ 57 und 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes wird daher, was den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes betrifft, gemäß § 60 Abs 2 JN ausschließlich vom Einheitswert der Liegenschaft bestimmt (JUS-EXTRA 1991, 916 unter Hinweis auf JBl 1991, 597; jüngst 5 Ob 49/92). Bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend (§ 57 JN). Demgemäß richtet sich auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes betreffend die Löschung des Pfandrechtes der Revisionsrekurswerberin nach dem geringeren, durch den Einheitswert bestimmten Wert der Liegenschaft.Gemäß Paragraph 126, Absatz eins, GBG in der Fassung der WGN 1989 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AußStrG in der Fassung der WGN 1989 hat das Rekursgericht bei seinem Ausspruch darüber, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, aber rein vermögensrechtlicher Natur ist, insgesamt S 50.000,- übersteigt oder nicht, ua. die Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN sinngemäß anzuwenden. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes wird daher, was den Antrag auf Einverleibung des Eigentumsrechtes betrifft, gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN ausschließlich vom Einheitswert der Liegenschaft bestimmt (JUS-EXTRA 1991, 916 unter Hinweis auf JBl 1991, 597; jüngst 5 Ob 49/92). Bei Streitigkeiten, welche die Sicherstellung einer Forderung oder ein Pfandrecht zum Gegenstand haben, ist der Betrag der Forderung, oder wenn der Pfandgegenstand einen geringeren Wert hat, dessen Wert für die Bewertung des Streitgegenstandes maßgebend (Paragraph 57, JN). Demgemäß richtet sich auch der Wert des Entscheidungsgegenstandes betreffend die Löschung des Pfandrechtes der Revisionsrekurswerberin nach dem geringeren, durch den Einheitswert bestimmten Wert der Liegenschaft.
Eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung hat nicht stattzufinden, weil es der Revisionsrekurswerberin nur um die Rettung ihres Pfandrechtes geht, also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand bildet, auch wenn Voraussetzung hiefür die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in einem späteren Rang ist.
Weicht das Rekursgericht von bindenden Bewertungsvorschriften - hier:
§§ 57 und 60 Abs 2 JN - ab, so ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1991, 597 ua). Der Oberste Gerichtshof hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von dem vom Gesetz vorgeschriebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Das ist in diesem Fall der Einheitswert von S 48.000,-. Demgemäß ist gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.Paragraphen 57 und 60 Absatz 2, JN - ab, so ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes nicht gebunden (Petrasch, Die Zivilverfahrensnovelle 1983 in der Rechtsprechung des OGH, ÖJZ 1985, 294 f; JBl 1991, 597 ua). Der Oberste Gerichtshof hat daher bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses von dem vom Gesetz vorgeschriebenen Wert des Entscheidungsgegenstandes auszugehen. Das ist in diesem Fall der Einheitswert von S 48.000,-. Demgemäß ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig.