Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Wenngleich der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittelantrag bloß die Abänderung des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes durch Wiederherstellung des die Zeit ab Feber 1985 betreffenden Rückforderungstitels nach § 37 Abs 4 MRG begehrt, so ist seinen Rechtsmittelausführungen doch zu entnehmen, daß er auch die Abweisung seines die Unzulässigkeit der ihm auf Grund des Mietvertrages vom 26.11.1985 vorgeschriebenen Mietzinsbeträge betreffenden Feststellungsbegehrens bekämpft. Dem Rechtsmittelwerber ist wohl beizupflichten, daß die Bestimmung des § 16 Abs 1 Z 7 MRG nach Lehre und Rechtsprechung nicht anwendbar ist, wenn die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von der Mietzinserhöhung abhängig gemacht wird, weil der Mieter dann unter demselben wirtschaftlichen Druck steht wie bei Abschluß des Mietvertrages (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 17 zu § 16 MRG). Er übersieht aber, daß ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Aus dem für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß der Antragsteller schon vor Abschluß des Mietvertrages vom 26.11.1985 nicht Untermieter war, sondern die Rechtsstellung eines Hauptmieters hatte und die damalige Hausverwalterin dem Antragsteller - als dieser "wie gewohnt" um Verlängerung des befristeten Vertrages ersuchte - von dieser Sach- und Rechtslage auch Mitteilung gemacht hat. Wurde der erste Mietvertrag bereits im Juni 1978 abgeschlossen und in der Folge mehrfach ein ebenfalls befristeter Mietvertrag abgeschlossen, so galt das Mietverhältnis nach der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des § 23 Abs 2 MG, als auf unbestimmte Zeit erneuert. Auch nach Inkrafttreten des MRG konnte das Erlöschen eines befristeten Vertrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 29 Abs 2 Z 3 bzw des Abs 2 MRG nicht durchgesetzt werden (vgl Würth-Zingher, aaO, Rz 7 und 8 zu § 29 MRG). Nach der hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage konnte von den Vorinstanzen weiters nicht festgestellt werden, daß die Errichtung des Mietvertrages vom 26.11.1985 von der Vereinbarung eines höheren Mietzinses abhängig gemacht worden wäre. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von der Mietzinserhöhung abhängig gemacht wurde, so kann nicht gesagt werden, daß sich der Antragsteller bei Abschluß des Mietvertrages vom 26.November 1985 unter einem ähnlichen wirtschaftlichen Druck befand, wie er bei Abschluß eines Mietvertrages üblicherweise als gegeben angenommen wird. In der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 7 MRG durch das Rekursgericht ist daher kein Rechtsirrtum zu erblicken. Insoweit der Revisionsrekurswerber die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG durch Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 863 ABGB zu bekämpfen versucht, ist ihm zu entgegnen, daß hier nicht die Konkludenz von Handlungen zu überprüfen ist, vielmehr ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag vorliegt.Wenngleich der Revisionsrekurswerber in seinem Rechtsmittelantrag bloß die Abänderung des Sachbeschlusses des Rekursgerichtes durch Wiederherstellung des die Zeit ab Feber 1985 betreffenden Rückforderungstitels nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG begehrt, so ist seinen Rechtsmittelausführungen doch zu entnehmen, daß er auch die Abweisung seines die Unzulässigkeit der ihm auf Grund des Mietvertrages vom 26.11.1985 vorgeschriebenen Mietzinsbeträge betreffenden Feststellungsbegehrens bekämpft. Dem Rechtsmittelwerber ist wohl beizupflichten, daß die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG nach Lehre und Rechtsprechung nicht anwendbar ist, wenn die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von der Mietzinserhöhung abhängig gemacht wird, weil der Mieter dann unter demselben wirtschaftlichen Druck steht wie bei Abschluß des Mietvertrages (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Rz 17 zu Paragraph 16, MRG). Er übersieht aber, daß ein solcher Fall hier nicht gegeben ist. Aus dem für die rechtliche Beurteilung der Rechtssache allein maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß der Antragsteller schon vor Abschluß des Mietvertrages vom 26.11.1985 nicht Untermieter war, sondern die Rechtsstellung eines Hauptmieters hatte und die damalige Hausverwalterin dem Antragsteller - als dieser "wie gewohnt" um Verlängerung des befristeten Vertrages ersuchte - von dieser Sach- und Rechtslage auch Mitteilung gemacht hat. Wurde der erste Mietvertrag bereits im Juni 1978 abgeschlossen und in der Folge mehrfach ein ebenfalls befristeter Mietvertrag abgeschlossen, so galt das Mietverhältnis nach der damals in Geltung gestandenen Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 2, MG, als auf unbestimmte Zeit erneuert. Auch nach Inkrafttreten des MRG konnte das Erlöschen eines befristeten Vertrages mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 2, Ziffer 3, bzw des Absatz 2, MRG nicht durchgesetzt werden vergleiche Würth-Zingher, aaO, Rz 7 und 8 zu Paragraph 29, MRG). Nach der hier maßgeblichen Sachverhaltsgrundlage konnte von den Vorinstanzen weiters nicht festgestellt werden, daß die Errichtung des Mietvertrages vom 26.11.1985 von der Vereinbarung eines höheren Mietzinses abhängig gemacht worden wäre. Kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von der Mietzinserhöhung abhängig gemacht wurde, so kann nicht gesagt werden, daß sich der Antragsteller bei Abschluß des Mietvertrages vom 26.November 1985 unter einem ähnlichen wirtschaftlichen Druck befand, wie er bei Abschluß eines Mietvertrages üblicherweise als gegeben angenommen wird. In der Annahme des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG durch das Rekursgericht ist daher kein Rechtsirrtum zu erblicken. Insoweit der Revisionsrekurswerber die Wirksamkeit der Mietzinsvereinbarung nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG durch Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 863, ABGB zu bekämpfen versucht, ist ihm zu entgegnen, daß hier nicht die Konkludenz von Handlungen zu überprüfen ist, vielmehr ein schriftlich abgeschlossener Mietvertrag vorliegt.
Der Antragsteller hat im Verfahren erster Instanz bloß vorgebracht, den Mietvertrag unter "Zwang" unterschrieben zu haben (vgl AS 6). Die Anfechtung eines Vertrages wegen Zwanges im Sinne von ungerechter und gegründeter Furcht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Zwang vom Partner ausgeübt wurde (§ 870 ABGB) oder die Voraussetzungen des § 875 ABGB vorliegen. Beides ist hier nicht der Fall. Die vom Antragsteller offenbar angsprochene Ausnutzung einer allgemeinen Zwangslage durch den Vermieter, ist nur durch § 879 ABGB und ähnliche Vorschriften sanktioniert (vgl Rummel in Rummel, ABGB, Rz 11 zu § 870, samt Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Eine solche allgemeine Zwangslage lag aber - wie bereits dargetan - nicht vor. Daß der Antragsteller sprachunkundig gewesen wäre und daher den Inhalt des Mietvertrages nicht erfaßt hätte, wurde von ihm im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Das Rekursgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren erster Instanz und die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür boten, die Hausverwalterin hätte die irrtümliche Annahme einer Zwangslage auf Seiten des Antragstellers listig herbeigeführt.Der Antragsteller hat im Verfahren erster Instanz bloß vorgebracht, den Mietvertrag unter "Zwang" unterschrieben zu haben vergleiche AS 6). Die Anfechtung eines Vertrages wegen Zwanges im Sinne von ungerechter und gegründeter Furcht ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn der Zwang vom Partner ausgeübt wurde (Paragraph 870, ABGB) oder die Voraussetzungen des Paragraph 875, ABGB vorliegen. Beides ist hier nicht der Fall. Die vom Antragsteller offenbar angsprochene Ausnutzung einer allgemeinen Zwangslage durch den Vermieter, ist nur durch Paragraph 879, ABGB und ähnliche Vorschriften sanktioniert vergleiche Rummel in Rummel, ABGB, Rz 11 zu Paragraph 870,, samt Hinweis auf Rechtsprechung und Lehre). Eine solche allgemeine Zwangslage lag aber - wie bereits dargetan - nicht vor. Daß der Antragsteller sprachunkundig gewesen wäre und daher den Inhalt des Mietvertrages nicht erfaßt hätte, wurde von ihm im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Das Rekursgericht hat auch mit Recht darauf hingewiesen, daß das Vorbringen des Antragstellers im Verfahren erster Instanz und die Verfahrensergebnisse keinen Anhaltspunkt dafür boten, die Hausverwalterin hätte die irrtümliche Annahme einer Zwangslage auf Seiten des Antragstellers listig herbeigeführt.
Der Revisionsrekurs erweist sich daher hinsichtlich des Feststellungsbegehrens für die Zeit nach Abschluß des Mietvertrages vom 26.11.1985 als unberechtigt.
Was nun die Unterlassung der Schaffung eines Rückforderungstitels für den Zeitraum ab Feber 1985 anlangt, so erscheint der Rekurs in Ansehung der auf dem Mietvertrag vom 26.11.1985 basierenden Mietzinsbeträge, also für die Zeit ab Dezember 1985 schon deshalb unberechtigt, weil ein Ausspruch nach § 37 Abs 4 die Feststellung der Unzulässigkeit der vom Vermieter begehrten Leistungen voraussetzt, der Antragsteller aber mit seinem diesbezüglichen Feststellungsbegehren nicht durchgedrungen ist. Aber auch die Ausschaltung des vom Erstgericht geschaffenen Rückforderungstitels in Ansehung der im Rekursverfahren weiters noch strittig gebliebenen, dem Antragsteller in der Zeit von Februar 1985 bis November 1985 vorgeschriebenen Zinsbeträge durch das Rekursgericht entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Schaffung eines Rückforderungstitels hat nämlich ua zur Voraussetzung, daß bei Spruchreife des Hauptanspruchs der Rückforderungsanspruch feststeht, ohne daß darüber ein eigenes Verfahren abgewickelt werden müßte; außerdem ist die Frage des Rückforderungsanspruchs vor der beabsichtigten Entscheidung in der Hauptsache vom Erstrichter mit den Parteien zu erörtern. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Von den Parteien wurden lediglich "die Angaben im Schlichtungsakt betreffend Höhe der Zahlungen" außer Streit gestellt (AS 13). Aus dem von den Antragsgegnern in der Tagsatzung vom 18.7.1988 vorgelegten die hier strittig gebliebene Zeit betreffenden "Wohnungsuntermietvertrag" (Beilage 2) ergibt sich jedoch, daß in dem "Untermietzins" von monatlich 1.300 S die anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben enthalten sind. Auf Grund der im Verfahren vorgenommenen Außerstreitstellung allein ließ sich somit ohne weiteres Verfahren der Rückforderungsanspruch des Antragstellers noch nicht abschließend beurteilen. Wurde die Erörterung des Rückforderungsanspruchs mit den Parteien unterlassen, so kann der Vermieter diesen Hinderungsgrund - wie das Rekursgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch zutreffend ausführte - im Rekurs ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen, geltend machen, was zur ersatzlosen Behebung des Rückforderungstitels führt (vgl auch Würth-Zingher, aaO, Rz 61 zu § 37 MRG).Was nun die Unterlassung der Schaffung eines Rückforderungstitels für den Zeitraum ab Feber 1985 anlangt, so erscheint der Rekurs in Ansehung der auf dem Mietvertrag vom 26.11.1985 basierenden Mietzinsbeträge, also für die Zeit ab Dezember 1985 schon deshalb unberechtigt, weil ein Ausspruch nach Paragraph 37, Absatz 4, die Feststellung der Unzulässigkeit der vom Vermieter begehrten Leistungen voraussetzt, der Antragsteller aber mit seinem diesbezüglichen Feststellungsbegehren nicht durchgedrungen ist. Aber auch die Ausschaltung des vom Erstgericht geschaffenen Rückforderungstitels in Ansehung der im Rekursverfahren weiters noch strittig gebliebenen, dem Antragsteller in der Zeit von Februar 1985 bis November 1985 vorgeschriebenen Zinsbeträge durch das Rekursgericht entspricht der Sach- und Rechtslage. Die Schaffung eines Rückforderungstitels hat nämlich ua zur Voraussetzung, daß bei Spruchreife des Hauptanspruchs der Rückforderungsanspruch feststeht, ohne daß darüber ein eigenes Verfahren abgewickelt werden müßte; außerdem ist die Frage des Rückforderungsanspruchs vor der beabsichtigten Entscheidung in der Hauptsache vom Erstrichter mit den Parteien zu erörtern. Beide Voraussetzungen lagen hier nicht vor. Von den Parteien wurden lediglich "die Angaben im Schlichtungsakt betreffend Höhe der Zahlungen" außer Streit gestellt (AS 13). Aus dem von den Antragsgegnern in der Tagsatzung vom 18.7.1988 vorgelegten die hier strittig gebliebene Zeit betreffenden "Wohnungsuntermietvertrag" (Beilage 2) ergibt sich jedoch, daß in dem "Untermietzins" von monatlich 1.300 S die anteiligen Betriebskosten und öffentlichen Abgaben enthalten sind. Auf Grund der im Verfahren vorgenommenen Außerstreitstellung allein ließ sich somit ohne weiteres Verfahren der Rückforderungsanspruch des Antragstellers noch nicht abschließend beurteilen. Wurde die Erörterung des Rückforderungsanspruchs mit den Parteien unterlassen, so kann der Vermieter diesen Hinderungsgrund - wie das Rekursgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch zutreffend ausführte - im Rekurs ohne gegen das Neuerungsverbot zu verstoßen, geltend machen, was zur ersatzlosen Behebung des Rückforderungstitels führt vergleiche auch Würth-Zingher, aaO, Rz 61 zu Paragraph 37, MRG).
Damit erweist sich aber der Revisionsrekurs zur Gänze als unberechtigt.