Rechtssatz RS0070662
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070662
Entscheidungsdatum
25.01.2000
Rechtssatz
Wenn die Fortsetzung des zunächst auf sechs Monate abgeschlossenen Mietverhältnisses vom Vermieter von der Bereitschaft des Mieters zur weiteren Bezahlung eines den Kategoriemietzins übersteigenden Zinses abhängig gemacht wird, steht der Mieter unter einem wirtschaftlichen Druck, der die Annahme der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 7 MRG ausschließt.Wenn die Fortsetzung des zunächst auf sechs Monate abgeschlossenen Mietverhältnisses vom Vermieter von der Bereitschaft des Mieters zur weiteren Bezahlung eines den Kategoriemietzins übersteigenden Zinses abhängig gemacht wird, steht der Mieter unter einem wirtschaftlichen Druck, der die Annahme der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG ausschließt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 84/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 5 Ob 84/85
Veröff: RdW 1986,110 = MietSlg XXXVII/45
- 5 Ob 124/89
Entscheidungstext OGH 16.01.1990 5 Ob 124/89
Veröff: ImmZ 1990,241
- 5 Ob 426/97a
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 426/97a
Vgl auch; Beisatz: Der Gesetzgeber wollte durch § 16 Abs 1 Z 7 aF MRG die Ausnützung des wirtschaftlichen Drucks der Wohnraumbeschaffung bzw Wohnraumerhaltung, dem der Mieter typischerweise bei Beginn des Mietverhältnisses ausgesetzt ist, mit der anfänglichen (Teil-)Ungültigkeit der Mietzinsvereinbarung sanktionieren (vgl MietSlg 37/45; MietSlg 42.249). (T1)
- 5 Ob 17/98f
Entscheidungstext OGH 09.06.1998 5 Ob 17/98f
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG. (T2)
- 5 Ob 97/99x
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 5 Ob 97/99x
Auch; Beisatz: Vor dem 3. WÄG war es unzulässig, anläßlich der ausdrücklichen Erneuerung von befristeten Mietrechtsverhältnissen, die den Mietzinsbestimmungen des § 16 Abs 2 MRG unterstanden, unter Berufung auf § 16 Abs 1 Z 7 MRG über die gemäß § 16 Abs 2 Z 1 bis 4 MRG zulässige Mietzinsobergrenze hinaus den Mietzins zu erhöhen. (T3) Beisatz: Nur dann, wenn nicht davon ausgegangen werden kann, daß die Fortsetzung eines befristeten Mietverhältnisses von einer Mietzinserhöhung abhängig gemacht wurde, ist dieser Anschein, daß sich der Mieter bei Abschluß des neuerlichen Mietvertrages mit einem höheren Mietzins unter einem ähnlichen wirtschaftlichen Druck befand, wie bei Abschluß eines Mietvertrages üblicherweise angenommen wird, widerlegt. (T4)
- 5 Ob 304/99p
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 5 Ob 304/99p
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0070662
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0050OB00084_8500000_002