Begründung:
Das Erstgericht sprach - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - aus, daß die Antragsgegnerin als Vermieterin der im Spruch dieses Beschlusses genannten Wohnung dem Antragsteller gegenüber durch Einhebung eines Hauptmietzinses von monatlich S 5.600,- (1.7.1991 bis 31.12.1992) und von monatlich S 5.246,85 (1.1.1993 bis 31.8.1993) das gesetzlich zulässige Zinsausmaß vom 1.10.1991 bis 30.11.1991 um monatlich S 5.011,23, vom 1.12.1991 bis 31.12.1992 um monatlich S 4.897,49 und vom 1.1.1993 bis 31.8.1993 um monatlich S 4.509,02 überschritten habe.
Dementsprechend verhielt das Erstgericht die Antragsgegnerin gemäß § 37 Abs 4 MRG zur Zurückzahlung von S 109.761,99 zuzüglich stufenweisen Zinsen.Dementsprechend verhielt das Erstgericht die Antragsgegnerin gemäß Paragraph 37, Absatz 4, MRG zur Zurückzahlung von S 109.761,99 zuzüglich stufenweisen Zinsen.
Dieser Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus ***** in dem der Antragsteller die Wohnung top Nr.19 gemietet hatte. Anfang Oktober 1991 trat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin in ein Dienstverhältnis als Vorstandassistent. Zeitgleich schloß er mit der Antragsgegnerin einen vom 1.10.1991 bis 30.9.1992 befristeten Mietvertrag über die Wohnung top Nr.19. Es wurde ein Hauptmietzins von S 5.600,- (mit Schwellwert 5 % bei der Wertsicherung) auf Grundlage des § 16 Abs 1 Z 5 MRG idF vor dem 3. WÄG vereinbart.Die Antragsgegnerin ist Eigentümerin der Liegenschaft mit dem Haus ***** in dem der Antragsteller die Wohnung top Nr.19 gemietet hatte. Anfang Oktober 1991 trat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin in ein Dienstverhältnis als Vorstandassistent. Zeitgleich schloß er mit der Antragsgegnerin einen vom 1.10.1991 bis 30.9.1992 befristeten Mietvertrag über die Wohnung top Nr.19. Es wurde ein Hauptmietzins von S 5.600,- (mit Schwellwert 5 % bei der Wertsicherung) auf Grundlage des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG vereinbart.
Bis Ende August 1991 waren Umbauarbeiten in dieser Wohnung durchgeführt worden. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, welche Ausstattung die Wohnung vor der Adaptierung aufwies oder ob diese Arbeiten geeignet waren, die Ausstattung zu verbessern. Es kann auch nicht festgestellt werden, innerhalb welcher Frist nach Räumung des Vormieters die Arbeiten in Angriff genommen wurden und in welcher Höhe der Antragsgegnerin durch die Sanierungsarbeiten Kosten entstanden sind.
Die Wohnung mit einer Nutzfläche von 51,7 m2 war zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit Heizkörpern für eine Gasetagenheizung in jedem Hauptraum versehen und bestand aus Vorraum, WC einem zeitgemäßen Bad mit Warmwasserversorgung, einem Zimmer, einem Kabinett und einer Kochnische, in der sich keinerlei Einrichtungsgegenstände das heißt auch kein Abwaschbecken und kein Herd befanden, sondern lediglich entsprechende Wandanschlüsse für Versorgungsleitungen.
Um die Jahresmitte 1992 wurde das Dienstverhältnis des Antragstellers durch den Vorstand der Antragsgegnerin zunächst formlos für ausgelöst erklärt. Mittels Schreiben vom 25.9.1992 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, daß eine Umwandlung des befristeten in ein unbefristetes Mietverhältnis für sie nicht in Betracht komme und es somit beim Endzeitpunkt 30.9.1992 bleibe.
Da sich jedoch Probleme bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers ergeben hatten, wurden weitere Verhandlungen zur Klärung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers geführt. Dabei brachte der Antragsteller, der vom Verlust seiner Wohnung bedroht war, das Gespräch nochmals auf das zu Ende gehende Mietverhältnis. Geleitet von ökonomischen Erwägungen - vor allem, daß leerstehende Wohnungen keinen Ertrag brächten - wurde im Rahmen einer Gesamteinigung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin über die arbeits- und mietrechtlichen Punkte eine Weiterführung des Mietverhältnisses, jedoch zu den Bedingungen der Antragsgegnerin - das heißt zu einem angemessenen Mietzins - vereinbart. So schlossen die Parteien am 11.November 1992 einen Nachtrag zum Mietvertrag ab, worin festgehalten wurde, daß dieser auf unbestimmte Zeit (rückwirkend ab 1.10.1992) fortgesetzt worden war. Sie vereinbarten einen angemessenen Hauptmietzins von S 4.997,- mit 5 % Schwellwert, diesmal auf Grundlage des § 16 Abs 1 Z 7 MRG idF vor dem 3. WÄG.Da sich jedoch Probleme bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers ergeben hatten, wurden weitere Verhandlungen zur Klärung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Antragstellers geführt. Dabei brachte der Antragsteller, der vom Verlust seiner Wohnung bedroht war, das Gespräch nochmals auf das zu Ende gehende Mietverhältnis. Geleitet von ökonomischen Erwägungen - vor allem, daß leerstehende Wohnungen keinen Ertrag brächten - wurde im Rahmen einer Gesamteinigung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin über die arbeits- und mietrechtlichen Punkte eine Weiterführung des Mietverhältnisses, jedoch zu den Bedingungen der Antragsgegnerin - das heißt zu einem angemessenen Mietzins - vereinbart. So schlossen die Parteien am 11.November 1992 einen Nachtrag zum Mietvertrag ab, worin festgehalten wurde, daß dieser auf unbestimmte Zeit (rückwirkend ab 1.10.1992) fortgesetzt worden war. Sie vereinbarten einen angemessenen Hauptmietzins von S 4.997,- mit 5 % Schwellwert, diesmal auf Grundlage des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG.
Der Antragsteller zahlte vereinbarungsgemäß vom 1.10.1991 bis 30.9.1992 monatlich S 5.600,-, vom 1.10.1992 bis 31.12.1992 S 5.600,-
und im Jahre 1993 monatlich S 5.246,85 (entsprechend S 4.997,- zuzüglich 5 % Wertsicherung).
Unsystematisch im Rahmen der Beweiswürdigung stellte das Erstgericht noch fest, daß die Antragsgegnerin zur Fortsetzung des Mietverhältnisses und zum Abschluß des Nachtrages (auf unbestimmte Zeit) nur unter der Voraussetzung der Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses bereit war. Auf Grundlage des Kategoriemietzinses wäre es zu einer Verlängerung des Mietverhältnisses auf unbestimmte Zeit nicht gekommen. Der Antragsteller hatte nur die Möglichkeit, das Fortsetzungsangebot mit angemessenen Mietzins zu akzeptieren oder die Wohnung zu räumen.
Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses gemäß § 16 Abs 1 Z 5 MRG (aF) hätten von Anfang an nicht vorgelegen, weil die Antragsgegnerin entsprechende Tatsachenbehauptungen zu einer Standardanhebung nicht aufgestellt habe; derartiges sei auch aus in Verfahren nicht hervorgekommen. Auf die Vereinbarungen des angemessenen Mietzinses gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG (aF) sei nicht zulässig gewesen, weil der Antragsteller den Zeitpunkt des neuen Mietvertrages sich unter wirtschaftlichen Druck befunden habe, also ebenso schutzwürdig wie ein Neumieter gewesen sei.Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, die Voraussetzungen für die Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 5, MRG (aF) hätten von Anfang an nicht vorgelegen, weil die Antragsgegnerin entsprechende Tatsachenbehauptungen zu einer Standardanhebung nicht aufgestellt habe; derartiges sei auch aus in Verfahren nicht hervorgekommen. Auf die Vereinbarungen des angemessenen Mietzinses gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG (aF) sei nicht zulässig gewesen, weil der Antragsteller den Zeitpunkt des neuen Mietvertrages sich unter wirtschaftlichen Druck befunden habe, also ebenso schutzwürdig wie ein Neumieter gewesen sei.
Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes bezüglich der Feststellung der Mietzinsüber- schreitung für die Zeit vom 1.10.1991 bis 30.9.1992 - infolge einer dem Erstgericht bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer unterlaufenen Fehlberechnung - und demgemäß ebenso bei Schaffung des Rückzahlungstitels nach § 37 Abs 4 MRG betragsmäßig ab (Absatz 1 und 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes), wies den Antrag des Antragstellers betreffend die Zeit vom 1.10.1992 bis 31.8.1993 ab (Absatz 3 des Spruches) und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller die Hälfte seiner Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen (Absatz 4 des Spruches).Das Rekursgericht änderte den Sachbeschluß des Erstgerichtes bezüglich der Feststellung der Mietzinsüber- schreitung für die Zeit vom 1.10.1991 bis 30.9.1992 - infolge einer dem Erstgericht bei Berücksichtigung der Umsatzsteuer unterlaufenen Fehlberechnung - und demgemäß ebenso bei Schaffung des Rückzahlungstitels nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG betragsmäßig ab (Absatz 1 und 2 des Beschlusses des Rekursgerichtes), wies den Antrag des Antragstellers betreffend die Zeit vom 1.10.1992 bis 31.8.1993 ab (Absatz 3 des Spruches) und erkannte die Antragsgegnerin schuldig, dem Antragsteller die Hälfte seiner Barauslagen binnen 14 Tagen zu ersetzen (Absatz 4 des Spruches).
Das Rekursgericht sprach schließlich aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Das Rekursgericht verneinte das Vorliegen des wirtschaftlichen Druckes für den Mieter im Zeitpunkt der Schaffung des Nachtrages zum Mietvertrag mit der Begründung, zu diesem Zeitpunkt sei das zunächst befristete Bestandverhältnis längst in ein unbefristetes übergegangen gewesen.
Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, die Entscheidung der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß der Sachbeschluß des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Die Antragsgegnerin begehrt in der ihr freigestellten Beantwortung des Revisionsrekurses, diesen zurückzuweisen, in eventu, ihm nicht Folge zu geben.