Begründung:
Die Antragstellerin ist Mieterin einer 52,11 m 2 großen Wohnung der Ausstattungskategorie C in dem dem Antragsteller gehörigen Haus Wien 8., Breitenfeldergasse 4.
Mit ihrem am 23.1.1984 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien eingebrachten Antrag begehrte sie die überprüfung des von ihr mit dem Antragsgegner vereinbarten Hauptmietzinses. Sie sei seit 1.7.1982 Hauptmieter der Wohnung und bezahle seither einen monatlichen Hauptmietzins von 2.000 S. Der höchst zulässige Hauptmietzins betrage jedoch nur 11,E pro m 2 , sodaß nur ein Hauptmietzins von monatlich 605,E verrechnet werden dürfe, woraus sich eine Differenz von 1.395,E pro Monat ergebe. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung dieses Antrages, weil eine nach § 16 Abs 1 Z 7 MRG zulässige Vereinbarung getroffen worden sei und damit keine Berechtigung bestehe, den vereinbarten Hauptmietzins überprüfen zu lassen.Mit ihrem am 23.1.1984 bei der Schlichtungsstelle des Magistrates der Stadt Wien eingebrachten Antrag begehrte sie die überprüfung des von ihr mit dem Antragsgegner vereinbarten Hauptmietzinses. Sie sei seit 1.7.1982 Hauptmieter der Wohnung und bezahle seither einen monatlichen Hauptmietzins von 2.000 S. Der höchst zulässige Hauptmietzins betrage jedoch nur 11,E pro m 2 , sodaß nur ein Hauptmietzins von monatlich 605,E verrechnet werden dürfe, woraus sich eine Differenz von 1.395,E pro Monat ergebe. Der Antragsgegner beantragte die Zurückweisung dieses Antrages, weil eine nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG zulässige Vereinbarung getroffen worden sei und damit keine Berechtigung bestehe, den vereinbarten Hauptmietzins überprüfen zu lassen.
Die Schlichtungsstelle wies den Antrag unter Hinweis auf § 16 Abs 2 Z 7 MRG ab.Die Schlichtungsstelle wies den Antrag unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 7, MRG ab.
Das von der Antragstellerin gemäß § 40 Abs 1 MRG rechtzeitig angerufene Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:Das von der Antragstellerin gemäß Paragraph 40, Absatz eins, MRG rechtzeitig angerufene Erstgericht wies den Antrag ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Die Antragstellerin erfuhr von der Wohnung durch ein Zeitungsinserat. Am 27.6.1982 kam es zwischen der Antragstellerin und der Ehefrau des Antragsgegners zu einer Vorbesprechung, bei der die wichtigsten Punkte des Mietvertrages festgehalten wurden, dabei unter anderem auch die Höhe des Hauptmietzinses mit 2.000 S und ein anderer Punkt mit: 'Befristet (unbestimmte Zeit)' (Beilage /3). Der Antragstellerin wurde bei dieser Gelegenheit auch die Hausordnung erklärt. Die Beilage /3 wurde von der Antragstellerin und der Frau des Antragsgegners noch am gleichen Tag unterfertigt. Es wurde ein mündlicher Mietvertrag zwischen der Gattin des Antragsgegners und der Antragstellerin abgeschlossen. Die Antragstellerin hat außer einer Kaution von 4.000 S an den Antragsgegner und einer Ablöse von 9.500 S an die Vormieterin keine Zahlungen im Zusammenhang mit dem Mietvertragsabschluß geleistet. Unmittelbar nach Unterfertigung der Beilage /3 wurden der Antragstellerin die Wohnungsschlüssel ausgehändigt und wurde die Wohnung sogleich von ihr bezogen. Das Mietverhältnis sollte jedoch erst ab 1.7.1982 beginnen. Von Anbeginn wurde der Antragstellerin von Seiten des Antragsgegners ein unbefristetes Mietverhältnis in Aussicht gestellt. Es wurde auch vereinbart, daß das Mietverhältnis zunächst befristet, in der Folge jedoch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden solle. In den ersten Tagen des Monates Juli 1982 wurde die Antragstellerin in die Kanzlei des Vertreters des Antragsgegners zwecks Abschlusses eines schriftlichen Mietvertrages gebeten. Dabei wurde der Antragstellerin erklärt, daß grundsätzlich ein unbefristetes Mietverhältnis vom Antragsgegner angestrebt werde, daß jedoch der Mietvertrag zunächst auf 6 Monate befristet abgeschlossen werde, damit die Antragstellerin Gelegenheit habe, zu überlegen, ob sie - im Hinblick auf den höheren Mietzins - nach Ablauf dieser Zeit weiterhin am Mietvertrag festhalten wolle. Bei dieser Gelegenheit wurde der Antragstellerin vom Antragsgegnervertreter zur Kenntnis gebracht, daß sie sich im Jänner 1983 mit ihm in Verbindung setzen solle, um eine Erklärung abzugeben, ob sie am Mietvertrag festhalten wolle und daß bereits diese Erklärung genügen würde, um das befristet abgeschlossene Mietverhältnis in ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit umzuwandeln. Im Anschluß an diese Besprechung wurde vom Antragsgegnervertreter eine - inhaltlich der mündlichen Besprechung zwischen Antragstellerin und Frau C
entsprechende - Mietvertragsurkunde aufgesetzt und der Antragstellerin vereinbarungsgemäß zwecks Unterfertigung übersendet (Beilage /1). Der Mietvertrag wurde am 14.7.1982 von der Antragstellerin unterzeichnet und an den Antragsgegnervertreter retourniert. Der Antragstellerin war von Anfang an bekannt, daß sie einen höheren als den gesetzlichen Mietzins bezahle und von dieser Bezahlung der weitere Bestand des Mietverhältnisses abhänge. Da sich die Antragstellerin nicht an den Antragsgegnervertreter wandte, wurde sie von diesem mit Schreiben vom 13.1.1983 (Beilage /B) aufgefordert, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. In der Kanzlei des Antragsgegnervertreters wurde der Antragstellerin die im Schlichtungsakt erliegende schriftlich abgefaßte Erklärung vorgelegt und gleichzeitig erklärt, daß für den Fall der Nichtunterfertigung das Mietverhältnis so wie ursprünglich vereinbart als aufgelöst anzusehen sei. Die Antragstellerin nahm daraufhin die schriftlich vorbereitete Erklärung mit nach Hause und retournierte sie dem Antragsgegnervertreter wenige Tage später (Beilage /2). Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG sei die freie Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand zulässig, wenn das Mietverhältnis bereits ein halbes Jahr bestanden habe. Im zweiten Halbjahr sei eine Vereinbarung eines höheren Mietzinses jedenfalls rechtswirksam, wenn der Mieter einen ihm vorgeschriebenen Mietzins trotz Kenntnis, daß dieser das gesetzliche Zinsausmaß überschreite, bezahle. Die Antragstellerin habe gewußt, daß ein höherer als der gesetzlich zulässige Mietzins von ihr bezahlt werde und diese Bezahlung Voraussetzung für den weiteren Bestand des Mietverhältnisses sei. Ein Irrtum der Antragstellerin sei daher auszuschließen. Die von der Antragstellerin behauptete Zwangslage, in der sie sich zur Zeit des Abschlusses des schriftlichen Mietvertrages und der Erklärung vom 21.1.1983 befunden habe, sei nicht gegeben. Die Antragstellerin habe zunächst einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen und daraufhin auch die dem mündlichen Vertrag entsprechende schriftliche Vertragsurkunde unterschrieben. Bereits beim mündlichen Vertragsabschluß sei die Antragstellerin auf das zunächst befristete Mietverhältnis hingewiesen worden, die Antragstellerin habe trotz Kenntnis dieses Umstandes abgeschlossen. Ihr sei bekannt gewesen, daß sie sich nach einem halben Jahr entscheiden müsse, ob sie den Mietvertrag mit dem höheren Mietzins fortsetzen wolle. Der vom Gesetz angestrebte Sinn und Zweck, nämlich die Tatsache einer angemessenen überlegungsfrist, sei vom Antragsgegner erfüllt worden. Es käme einer Umgehung des Gesetzes gleich, wenn in den Fällen des § 16 Abs 1 Z 7 MRG durch die bloße Behauptung einer Zwangslage (keine andere Wohngelegenheit) die getroffene Vereinbarung unwirksam gemacht werden könnte. überdies habe der schriftliche Mietvertrag für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses die Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vorgesehen, sodaß auch eine Zwangslage in dieser Hinsicht auszuschließen sei. Der zu bezahlende Mietzins von 2.000 S sei im Vergleich mit anderen gleichwertigen Objekten im Wiener Stadtgebiet und im Hinblick auf die zentrale Lage als angemessen anzusehen (§ 273 ZPO).entsprechende - Mietvertragsurkunde aufgesetzt und der Antragstellerin vereinbarungsgemäß zwecks Unterfertigung übersendet (Beilage /1). Der Mietvertrag wurde am 14.7.1982 von der Antragstellerin unterzeichnet und an den Antragsgegnervertreter retourniert. Der Antragstellerin war von Anfang an bekannt, daß sie einen höheren als den gesetzlichen Mietzins bezahle und von dieser Bezahlung der weitere Bestand des Mietverhältnisses abhänge. Da sich die Antragstellerin nicht an den Antragsgegnervertreter wandte, wurde sie von diesem mit Schreiben vom 13.1.1983 (Beilage /B) aufgefordert, sich mit ihm in Verbindung zu setzen. In der Kanzlei des Antragsgegnervertreters wurde der Antragstellerin die im Schlichtungsakt erliegende schriftlich abgefaßte Erklärung vorgelegt und gleichzeitig erklärt, daß für den Fall der Nichtunterfertigung das Mietverhältnis so wie ursprünglich vereinbart als aufgelöst anzusehen sei. Die Antragstellerin nahm daraufhin die schriftlich vorbereitete Erklärung mit nach Hause und retournierte sie dem Antragsgegnervertreter wenige Tage später (Beilage /2). Rechtlich führte das Erstgericht aus, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG sei die freie Vereinbarung eines angemessenen Mietzinses für einen in Hauptmiete gemieteten Mietgegenstand zulässig, wenn das Mietverhältnis bereits ein halbes Jahr bestanden habe. Im zweiten Halbjahr sei eine Vereinbarung eines höheren Mietzinses jedenfalls rechtswirksam, wenn der Mieter einen ihm vorgeschriebenen Mietzins trotz Kenntnis, daß dieser das gesetzliche Zinsausmaß überschreite, bezahle. Die Antragstellerin habe gewußt, daß ein höherer als der gesetzlich zulässige Mietzins von ihr bezahlt werde und diese Bezahlung Voraussetzung für den weiteren Bestand des Mietverhältnisses sei. Ein Irrtum der Antragstellerin sei daher auszuschließen. Die von der Antragstellerin behauptete Zwangslage, in der sie sich zur Zeit des Abschlusses des schriftlichen Mietvertrages und der Erklärung vom 21.1.1983 befunden habe, sei nicht gegeben. Die Antragstellerin habe zunächst einen mündlichen Mietvertrag abgeschlossen und daraufhin auch die dem mündlichen Vertrag entsprechende schriftliche Vertragsurkunde unterschrieben. Bereits beim mündlichen Vertragsabschluß sei die Antragstellerin auf das zunächst befristete Mietverhältnis hingewiesen worden, die Antragstellerin habe trotz Kenntnis dieses Umstandes abgeschlossen. Ihr sei bekannt gewesen, daß sie sich nach einem halben Jahr entscheiden müsse, ob sie den Mietvertrag mit dem höheren Mietzins fortsetzen wolle. Der vom Gesetz angestrebte Sinn und Zweck, nämlich die Tatsache einer angemessenen überlegungsfrist, sei vom Antragsgegner erfüllt worden. Es käme einer Umgehung des Gesetzes gleich, wenn in den Fällen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG durch die bloße Behauptung einer Zwangslage (keine andere Wohngelegenheit) die getroffene Vereinbarung unwirksam gemacht werden könnte. überdies habe der schriftliche Mietvertrag für den Fall der Verlängerung des Mietverhältnisses die Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist vorgesehen, sodaß auch eine Zwangslage in dieser Hinsicht auszuschließen sei. Der zu bezahlende Mietzins von 2.000 S sei im Vergleich mit anderen gleichwertigen Objekten im Wiener Stadtgebiet und im Hinblick auf die zentrale Lage als angemessen anzusehen (Paragraph 273, ZPO).
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Antragstellerin Folge und änderte den angefochtenen Sachbeschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß es feststellte, der Antragsgegner habe der Antragstellerin gegenüber hinsichtlich deren Wohnung das gesetzlich zulässige Zinsausmaß durch Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von 2.000 S vom 1.7.1982 bis 31.1.1984 um 1.426,79 S sowie zum 1.2.1984 und 1.3.1984 um 1.364,25 S monatlich überschritten.
Das Rekursgericht hatte keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, erachtete jedoch die Rechtsrüge des Rekurses als berechtigt. Nach den Feststellungen sei der Antragstellerin von Anbeginn an ein unbefristetes Mietverhältnis in Aussicht gestellt, aber vereinbart worden, daß es zunächst befristet, in der Folge jedoch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden solle. Der den Feststellungen eindeutig zu entnehmende Zweck sei gewesen, den von Beginn an vereinbarten, nicht dem § 16 Abs 2 MRG entsprechenden überhöhten Mietzins nach Ablauf von einem halben Jahr durch eine Erklärung der Antragstellerin, an dem Mietvertrag festhalten zu wollen, gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG zu sanieren. Rechtsgeschäfte, die zwar gegen ein gesetzliches Verbot 'nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach' verstoßen, aber im Ergebnis doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln, unterlägen der Inhaltskontrolle des § 879 ABGB. Es könne kein Zweifel bestehen, daß durch die gewählte Konstruktion, zunächst einen auf 6 Monate befristeten Vertrag mit dem bereits überhöhten Mietzins abzuschließen, um nach Ablauf von 6 Monaten diese unzulässige Mietzinsbestimmung gemäß § 16 Abs 1 Z 7 MRG zu sanieren, die durch § 16 Abs 2 MRG zwingende gesetzliche Mietzinsregelung habe umgangen werden sollen. Dieses Umgehungsgeschäft sei aber im Rahmen der verbotenen Zinsvereinbarung ungültig, während der übrige Mietvertrag unberührt bleibe. Der im Mietvertrag vereinbarte und den Bestimmungen des § 16 Abs 2 Z 3 MRG zuwiderlaufende Mietzins sei ungültig und daher unzulässig. Dem inhaltlich als überschreitungsantrag aufzufassenden Antrag der Antragstellerin sei somit ab Mietvertragsbeginn bis zum Schluß der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle - unter Zugrundelegung der außer Streit gestellten Größe und Kategorie der Wohnung - stattzugeben gewesen. Für die Schaffung eines Rückforderungstitels habe sich keine Grundlage ergeben. Gegen diesen Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beantragt wird.Das Rekursgericht hatte keine Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, erachtete jedoch die Rechtsrüge des Rekurses als berechtigt. Nach den Feststellungen sei der Antragstellerin von Anbeginn an ein unbefristetes Mietverhältnis in Aussicht gestellt, aber vereinbart worden, daß es zunächst befristet, in der Folge jedoch auf unbestimmte Zeit abgeschlossen werden solle. Der den Feststellungen eindeutig zu entnehmende Zweck sei gewesen, den von Beginn an vereinbarten, nicht dem Paragraph 16, Absatz 2, MRG entsprechenden überhöhten Mietzins nach Ablauf von einem halben Jahr durch eine Erklärung der Antragstellerin, an dem Mietvertrag festhalten zu wollen, gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG zu sanieren. Rechtsgeschäfte, die zwar gegen ein gesetzliches Verbot 'nicht dem Buchstaben des Gesetzes nach' verstoßen, aber im Ergebnis doch den Zweck des Gesetzesverbotes vereiteln, unterlägen der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, ABGB. Es könne kein Zweifel bestehen, daß durch die gewählte Konstruktion, zunächst einen auf 6 Monate befristeten Vertrag mit dem bereits überhöhten Mietzins abzuschließen, um nach Ablauf von 6 Monaten diese unzulässige Mietzinsbestimmung gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 7, MRG zu sanieren, die durch Paragraph 16, Absatz 2, MRG zwingende gesetzliche Mietzinsregelung habe umgangen werden sollen. Dieses Umgehungsgeschäft sei aber im Rahmen der verbotenen Zinsvereinbarung ungültig, während der übrige Mietvertrag unberührt bleibe. Der im Mietvertrag vereinbarte und den Bestimmungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 3, MRG zuwiderlaufende Mietzins sei ungültig und daher unzulässig. Dem inhaltlich als überschreitungsantrag aufzufassenden Antrag der Antragstellerin sei somit ab Mietvertragsbeginn bis zum Schluß der Verhandlung vor der Schlichtungsstelle - unter Zugrundelegung der außer Streit gestellten Größe und Kategorie der Wohnung - stattzugeben gewesen. Für die Schaffung eines Rückforderungstitels habe sich keine Grundlage ergeben. Gegen diesen Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Rekurs des Antragsgegners mit dem die Wiederherstellung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses beantragt wird.
Die Antragstellerin beantragte, dem Revisionsrekurs keine Folge zu geben.