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Entscheidung 5 Ob 126/10f×

Entscheidung 5 Ob 126/10f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0011276 Rechtssatz 14.10.1975Zivilrecht
Eine Hypothek geht ohne bücherliche Übertragung gem den §§ 1358 und 1422 ABGB auf den Zahler über, der die Forderung einlöst; einer besonderen Traditionshandlung iS der §§ 445, 451 ABGB bedarf es in diesem Falle nicht. Der bücherlichen Eintragung dieses Vor …
RS0011389 Rechtssatz 08.09.1938Zivilrecht
Eine bloß mündliche Übertragung einer Hypothekarforderung ist unwirksam (mit zahlreichen Judikaturzitaten).
RS0015158 Rechtssatz 15.04.1953Zivilrecht
Nebenrechte, wie Pfandrechte und Bürgschaften erlöschen nicht im Fall einer Zession, sondern gehen auf den Zessionar über ( vgl Judikat Nr 247, Fußnote 6 ), wobei zum Übergang rechtsgeschäftlicher Pfandrechte allerdings noch eine sachenrechtliche Übertragun …
RS0015164 Rechtssatz 29.05.1934Zivilrecht
Eine Hypothekarforderung kann mit Wirksamkeit gegen Dritte nur durch bücherliche Übertragung abgetreten werden.
RS0016154 Rechtssatz 17.05.1994Zivilrecht
Auch im Falle der deklarativen Eintragung nach außerbücherlichem Hypothekenübergang gemäß § 1422 ABGB hat es bei der Eintragungsart der Einverleibung zu bleiben; eine "Anmerkung des Gläubigerwechsels" ist abzulehnen.
RS0033420 Rechtssatz 17.08.1932Zivilrecht
Bei der Einlösung einer Hypothekarschuld geht die Hypothek ohne bücherliche Eintragung auf den Zessionar über.
RS0124634 Rechtssatz 24.03.2009Zivilrecht
Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung des Intabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverleibung einzutragen. Gleiches gilt für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtsla …