Rechtssatz RS0124634
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0124634
Entscheidungsdatum
21.10.2010
Rechtssatz
Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung des Intabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverleibung einzutragen. Gleiches gilt für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 136 GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtslage, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerb verbunden ist.Rechte, deren Erwerb in Durchbrechung des Intabulationsprinzips erfolgt, sind durch Einverleibung einzutragen. Gleiches gilt für die Berichtigung des Grundbuchs gemäß Paragraph 136, GBG zur Herstellung der Übereinstimmung des Grundbuchsstands mit der wahren Rechtslage, wenn damit ein bücherlicher Rechtserwerb verbunden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124634
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20090324_OGH0002_0050OB00010_09W0000_002