§ 460 Z 8 ZPO ordnet an, dass dann, wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils stirbt, der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Er kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO ordnet an, dass dann, wenn einer der Ehegatten vor der Rechtskraft des Urteils stirbt, der Rechtsstreit in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen ist. Er kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden. Ein bereits ergangenes Urteil ist wirkungslos.
Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt zufolge § 505 Abs 4 letzter Satz ZPO den Eintritt der Rechtskraft. Somit lag im Zeitpunkt des Todes der Klägerin noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Scheidungsbegehren vor.Die Erhebung einer außerordentlichen Revision hemmt zufolge Paragraph 505, Absatz 4, letzter Satz ZPO den Eintritt der Rechtskraft. Somit lag im Zeitpunkt des Todes der Klägerin noch keine rechtskräftige Entscheidung über das Scheidungsbegehren vor.
Der erkennende Senat hat am 15. 7. 2010, somit einen Tag nach dem Tod der Scheidungsklägerin, die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich des Ausspruchs über die Ehescheidung samt Verschuldensausspruch gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist daher wirkungslos. Erfolgt der Tod nach Erhebung eines Rechtsmittels, dann hat das in diesem Zeitpunkt funktionell zuständige Gericht, also nach Erhebung einer Revision der Oberste Gerichtshof, mit Beschluss die Beendigung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit aller bereits ergangenen Sachentscheidungen auszusprechen (vgl Simotta in Fasching² Rz 144 zu § 460 ZPO mwN; 6 Ob 52/07a = EF-Z 2007/110 [Gitschthaler]).Der erkennende Senat hat am 15. 7. 2010, somit einen Tag nach dem Tod der Scheidungsklägerin, die außerordentliche Revision des Beklagten hinsichtlich des Ausspruchs über die Ehescheidung samt Verschuldensausspruch gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen. Diese Entscheidung ist daher wirkungslos. Erfolgt der Tod nach Erhebung eines Rechtsmittels, dann hat das in diesem Zeitpunkt funktionell zuständige Gericht, also nach Erhebung einer Revision der Oberste Gerichtshof, mit Beschluss die Beendigung des Verfahrens und die Wirkungslosigkeit aller bereits ergangenen Sachentscheidungen auszusprechen vergleiche Simotta in Fasching² Rz 144 zu Paragraph 460, ZPO mwN; 6 Ob 52/07a = EF-Z 2007/110 [Gitschthaler]).
Das Verfahren über das Scheidungsbegehren ist also in der Hauptsache als erledigt anzusehen und kann nur noch wegen der Verfahrenskosten fortgesetzt werden.
Zur Klarstellung ist allerdings zu bemerken, dass sich diese Wirkungslosigkeit nicht auch auf die zusammen mit der Scheidungsklage erhobene Unterhaltsklage erstreckt. Diesfalls ist vielmehr § 155 ZPO über den Tod einer Partei im Zivilprozess anzuwenden (vgl Simotta aaO Rz 156 mwN).Zur Klarstellung ist allerdings zu bemerken, dass sich diese Wirkungslosigkeit nicht auch auf die zusammen mit der Scheidungsklage erhobene Unterhaltsklage erstreckt. Diesfalls ist vielmehr Paragraph 155, ZPO über den Tod einer Partei im Zivilprozess anzuwenden vergleiche Simotta aaO Rz 156 mwN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Das Kostenbegehren der beklagten Partei war abzuweisen, weil in der als „Berichtigungsantrag“ bezeichneten Eingabe, mit der ein Ausspruch über die Rechtsfolgen des § 460 Z 8 ZPO angestrebt wird, keine Verzeichnung der Kosten iSd §§ 52 Abs 3, 54 Abs 1 ZPO, sondern bloß mit den Worten „Normalkosten: TP 1“ erfolgte. Ein solcher Schriftsatz ist im Normalkostentarif (BGBl II 2009/202) jedoch nicht angeführt, sodass es nicht ausreichte, Kosten laut „Normalkostentarif: TP 1“ geltend zu machen (vgl 8 ObA 2286/96a mwN).Das Kostenbegehren der beklagten Partei war abzuweisen, weil in der als „Berichtigungsantrag“ bezeichneten Eingabe, mit der ein Ausspruch über die Rechtsfolgen des Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO angestrebt wird, keine Verzeichnung der Kosten iSd Paragraphen 52, Absatz 3, 54, Absatz eins, ZPO, sondern bloß mit den Worten „Normalkosten: TP 1“ erfolgte. Ein solcher Schriftsatz ist im Normalkostentarif (BGBl II 2009/202) jedoch nicht angeführt, sodass es nicht ausreichte, Kosten laut „Normalkostentarif: TP 1“ geltend zu machen vergleiche 8 ObA 2286/96a mwN).