[7] 1. Vorauszuschicken ist, dass § 62 Abs 1 AußStrG mit dem Begriff „Revisionsrekurs“ nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erfasst, sondern die Bestimmung schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts“ regelt. Die Bestimmung gilt daher auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (RS0007169 [T12]). Auch der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG abhängt (vgl RS0007169 [T5]). Eine solche zeigt der Revisionsrekurs nicht auf. 1. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG mit dem Begriff „Revisionsrekurs“ nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erfasst, sondern die Bestimmung schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts“ regelt. Die Bestimmung gilt daher auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (RS0007169 [T12]). Auch der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche RS0007169 [T5]). Eine solche zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.
[8] 2. Zu 8 Ob 119/20p legte der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dar, dass ein Umbestellungsantrag der Mutter des Betroffenen nur als Anregung zu werten ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, weil ein solcher jedenfalls als Anregung zu werten wäre. Auch dort war entgegen den Revisionsrekursausführungen die Übertragung der „Sachwalterschaft“ beantragt und nicht bloß angeregt worden. In diesem vergleichbaren Fall fehlte der Mutter des Betroffenen die Antragslegitimation, weil diese nur der betroffenen Person selbst (§ 117 Abs 1 AußStrG) oder deren gerichtlichen Erwachsenenvertreter (§ 128 Abs 2 AußStrG) zukommt. 2. Zu 8 Ob 119/20p legte der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dar, dass ein Umbestellungsantrag der Mutter des Betroffenen nur als Anregung zu werten ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, weil ein solcher jedenfalls als Anregung zu werten wäre. Auch dort war entgegen den Revisionsrekursausführungen die Übertragung der „Sachwalterschaft“ beantragt und nicht bloß angeregt worden. In diesem vergleichbaren Fall fehlte der Mutter des Betroffenen die Antragslegitimation, weil diese nur der betroffenen Person selbst (Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG) oder deren gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Paragraph 128, Absatz 2, AußStrG) zukommt.
[9] 3. Die Angehörigenrechte gemäß § 127 AußStrG sind zwar grundsätzlich auch im Verfahren zur Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach § 128 AußStrG anzuwenden, also wenn entschieden wird, ob der bisher bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter durch eine andere Person ersetzt werden soll (vgl 7 Ob 136/19d; 8 Ob 115/21a). Nach der Rechtsprechung (RS0132952) gilt die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ daher auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist. Allerdings kann dies nur für den Fall gelten, dass ein solcher Antrag einer legitimierten Person abgewiesen wird, der hier nicht vorlag. Bereits zu 8 Ob 115/21a entgegnete der 8. Senat dem – auch hier von der Mutter gebrachten – Argument, das Erstgericht habe in Beschlussform entschieden, dass die Rekurslegitimation eines nahen Angehörigen nicht von der vom Gericht gewählten Entscheidungsform abhängen kann und kein Grund dafür besteht, einer Person, die mangels Antragsrecht keine förmliche Entscheidung herbeiführen kann, eine Rechtsmittellegitimation für den Fall zuzuerkennen, dass das Gericht (statt einer Einstellungsverfügung) doch einen Beschluss fasst, mit dem es – wie dort – festhält, dass kein Bedarf für eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung besteht. Die Rechte der Angehörigen und Dritter sind nämlich immer aus dem Blickwinkel der vertretenen Person zu beurteilen und ein Eigeninteresse Angehöriger oder Dritter ist im Erwachsenenschutzverfahren grundsätzlich nicht zu beachten. Ein Rechtsschutzdefizit für die betroffene Person sah der 8. Senat im Hinblick auf deren eigenes Antragsrecht nicht. Nahe Angehörige hätten bei Unterbleiben der Umbestellung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren jedenfalls keine Rechtsmittellegitimation. 3. Die Angehörigenrechte gemäß Paragraph 127, AußStrG sind zwar grundsätzlich auch im Verfahren zur Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 128, AußStrG anzuwenden, also wenn entschieden wird, ob der bisher bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter durch eine andere Person ersetzt werden soll vergleiche 7 Ob 136/19d; 8 Ob 115/21a). Nach der Rechtsprechung (RS0132952) gilt die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ daher auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist. Allerdings kann dies nur für den Fall gelten, dass ein solcher Antrag einer legitimierten Person abgewiesen wird, der hier nicht vorlag. Bereits zu 8 Ob 115/21a entgegnete der 8. Senat dem – auch hier von der Mutter gebrachten – Argument, das Erstgericht habe in Beschlussform entschieden, dass die Rekurslegitimation eines nahen Angehörigen nicht von der vom Gericht gewählten Entscheidungsform abhängen kann und kein Grund dafür besteht, einer Person, die mangels Antragsrecht keine förmliche Entscheidung herbeiführen kann, eine Rechtsmittellegitimation für den Fall zuzuerkennen, dass das Gericht (statt einer Einstellungsverfügung) doch einen Beschluss fasst, mit dem es – wie dort – festhält, dass kein Bedarf für eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung besteht. Die Rechte der Angehörigen und Dritter sind nämlich immer aus dem Blickwinkel der vertretenen Person zu beurteilen und ein Eigeninteresse Angehöriger oder Dritter ist im Erwachsenenschutzverfahren grundsätzlich nicht zu beachten. Ein Rechtsschutzdefizit für die betroffene Person sah der 8. Senat im Hinblick auf deren eigenes Antragsrecht nicht. Nahe Angehörige hätten bei Unterbleiben der Umbestellung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren jedenfalls keine Rechtsmittellegitimation.
[10] 4. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Dem Argument der Mutter, im konkreten Fall liege ein Rechtsschutzdefizit deshalb vor, weil der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, seine Antragsrechte selbst wahrzunehmen, ist zu entgegnen, dass das Gesetz keinen Hinweis dahin enthält, dass für den Fall eines solch beeinträchtigten Gesundheitszustands Angehörigenrechte erweitert hätten werden sollen. Auch aus den Materialien ergibt sich, dass den Angehörigen keine volle Parteirolle, sondern nur ganz gewisse Rechte zugestanden werden sollten (ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 69 f zu § 127 AußStrG). Dem Gesetzgeber war aber ohne Zweifel bewusst, dass auch Personen vom Erwachsenenschutzrecht erfasst werden, die nicht mehr äußerungsfähig sind, eine Erweiterung von Angehörigenrechten für diesen Fall enthält das Gesetz dessen ungeachtet nicht. Im Übrigen wird dem von der Mutter ins Treffen geführten Rechtsschutzdefizit ohnedies dadurch begegnet, dass im Erwachsenenschutzverfahren umfassende Kontrollmechanismen vorgesehen sind wie die zeitliche Befristung der Erwachsenenvertretung und das Erneuerungsverfahren, der verpflichtend vom Gericht zu verschaffende persönliche Eindruck, die regelmäßige Berichtspflicht des Erwachsenenvertreters und auch die Möglichkeit nicht nur für den Erwachsenenvertreter selbst, sondern auch für Angehörige und jeden Dritten, allfällige Missstände der medizinischen und pflegerischen Belange dem Erwachsenenschutzgericht zu berichten. Derartigen Berichten ist von diesem nachzugehen. Nach § 259 Abs 4 ABGB hat das Gericht im Fall der Gefährdung des Wohles der vertretenen Person überdies jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen. Wie auch das konkrete Verfahren zeigt, ging das Erstgericht den von der Mutter erhobenen Hinweisen auf angeblich pflegerische Missstände jeweils nach, sah aber keinen Grund für eine Umbestellung des Erwachsenenvertreters. 4. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Dem Argument der Mutter, im konkreten Fall liege ein Rechtsschutzdefizit deshalb vor, weil der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, seine Antragsrechte selbst wahrzunehmen, ist zu entgegnen, dass das Gesetz keinen Hinweis dahin enthält, dass für den Fall eines solch beeinträchtigten Gesundheitszustands Angehörigenrechte erweitert hätten werden sollen. Auch aus den Materialien ergibt sich, dass den Angehörigen keine volle Parteirolle, sondern nur ganz gewisse Rechte zugestanden werden sollten (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 69, f zu Paragraph 127, AußStrG). Dem Gesetzgeber war aber ohne Zweifel bewusst, dass auch Personen vom Erwachsenenschutzrecht erfasst werden, die nicht mehr äußerungsfähig sind, eine Erweiterung von Angehörigenrechten für diesen Fall enthält das Gesetz dessen ungeachtet nicht. Im Übrigen wird dem von der Mutter ins Treffen geführten Rechtsschutzdefizit ohnedies dadurch begegnet, dass im Erwachsenenschutzverfahren umfassende Kontrollmechanismen vorgesehen sind wie die zeitliche Befristung der Erwachsenenvertretung und das Erneuerungsverfahren, der verpflichtend vom Gericht zu verschaffende persönliche Eindruck, die regelmäßige Berichtspflicht des Erwachsenenvertreters und auch die Möglichkeit nicht nur für den Erwachsenenvertreter selbst, sondern auch für Angehörige und jeden Dritten, allfällige Missstände der medizinischen und pflegerischen Belange dem Erwachsenenschutzgericht zu berichten. Derartigen Berichten ist von diesem nachzugehen. Nach Paragraph 259, Absatz 4, ABGB hat das Gericht im Fall der Gefährdung des Wohles der vertretenen Person überdies jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen. Wie auch das konkrete Verfahren zeigt, ging das Erstgericht den von der Mutter erhobenen Hinweisen auf angeblich pflegerische Missstände jeweils nach, sah aber keinen Grund für eine Umbestellung des Erwachsenenvertreters.
[11] 5. Warum aus § 116a Abs 1 AußStrG und dem Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des Betroffenen abzuleiten sein soll, dass seine Angehörigen über das vom Gesetz ohnedies vorgesehene Ausmaß hinaus rechtsmittellegitimiert sein sollen, erschließt sich nicht. 5. Warum aus Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG und dem Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des Betroffenen abzuleiten sein soll, dass seine Angehörigen über das vom Gesetz ohnedies vorgesehene Ausmaß hinaus rechtsmittellegitimiert sein sollen, erschließt sich nicht.
[12] 6. Weshalb das Aufdecken von Missständen und das daraus abgeleitete Handeln zum Wohl des Betroffenen eine Rechtsmittellegitimation begründen sollten, führt der Revisionsrekurs nicht näher aus. Ein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch den Betroffenen besteht nicht (RS0132245). Im Erwachsenenschutzverfahren kommt es allein auf das Wohl des Betroffenen an (vgl RS0132245; RS0117813), einer weiteren Stellungnahme zu den nicht näher begründeten Ausführungen dazu, die Mutter des Betroffenen sei durch die ihr abgesprochene Rechtsmittellegitimation in ihren Rechten nach Art 8 EMRK verletzt worden, bedarf es daher nicht. 6. Weshalb das Aufdecken von Missständen und das daraus abgeleitete Handeln zum Wohl des Betroffenen eine Rechtsmittellegitimation begründen sollten, führt der Revisionsrekurs nicht näher aus. Ein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch den Betroffenen besteht nicht (RS0132245). Im Erwachsenenschutzverfahren kommt es allein auf das Wohl des Betroffenen an vergleiche RS0132245; RS0117813), einer weiteren Stellungnahme zu den nicht näher begründeten Ausführungen dazu, die Mutter des Betroffenen sei durch die ihr abgesprochene Rechtsmittellegitimation in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt worden, bedarf es daher nicht.
[13] 7. Auf die Frage, inwieweit ein „Wunsch“ des Betroffenen nach Bestellung der Mutter zur gesetzlichen Erwachsenenvertreterin zu beachten gewesen wäre, kommt es nicht an, weil nach dem Sachverständigengutachten dem Betroffenen eine Kommunikation gar nicht möglich ist. Das Argument, er habe sich die Umbestellung gewünscht, geht nicht von den Feststellungen aus.
[14] 8. Die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). 8. Die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).
[15] 9. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (§ 71 Abs 3 AußStrG). 9. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).