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Entscheidung 5 Ob 128/26y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Entscheidungsart

Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Fachgebiet

Erwachsenenschutzrecht

Geschäftszahl

5Ob128/26y

Entscheidungsdatum

01.10.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Wurzer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Steger, Dr. Pfurtscheller und Mag. Einberger als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des R*, vertreten durch den gerichtlichen Erwachsenenvertreter Dr. Alois Leeb, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter des Betroffenen M*, vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 8. Juli 2026, GZ 16 R 222/26z-300, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1]                 Der Betroffene erlitt im Jahr 2021 aufgrund eines Arbeitsunfalls ein schweres Schädel-Hirn-Trauma, eine Querschnittslähmung der Arme und Beine, eine Schluckstörung, er ist harn- und stuhlinkontinent, vegetativ instabil und leidet an Epilepsie. Er wird über eine PEG-Sonde ernährt, bei Bedarf muss das Tracheostoma abgesaugt werden. Er erhält Pflegegeld der Stufe 7, sämtliche Aktivitäten des täglichen Lebens müssen übernommen werden, eine durchgehende professionelle Betreuung in pflegerischer und ärztlicher Hinsicht ist erforderlich.

[2]                 Für den Betroffenen ist aufgrund des Beschlusses des Erstgerichts vom 25. Juni 2024 ein Rechtsanwalt zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter zur Besorgung der Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern, vor privaten Vertragspartnern, Verwaltung von Einkommen, Vermögen und Verbindlichkeiten, medizinische Angelegenheiten sowie Aufenthaltsbestimmung bestellt. Damals wies das Erstgericht einen Antrag der Mutter des Betroffenen auf Übertragung der Erwachsenenvertretung an sie ab. Das Rekursgericht bestätigte dies mit der Begründung, dass eine auch nur teilweise Übertragung der Erwachsenenvertretung auf die Mutter nicht dem objektiv verstandenen Wohl des Betroffenen entspreche.

[3]                 In der Folge wurden weitere Anträge der Mutter auf Übertragung der Erwachsenenvertretung an sie bzw den Stiefbruder des Betroffenen abgewiesen. Von der Mutter erhobene Bedenken und Vorwürfe in Bezug auf die Erwachsenenvertretung und die Pflegesituation des Betroffenen wurden vom Erstgericht geprüft und waren kein Grund für eine Übertragung der Erwachsenenvertretung.

[4]                 Das Erstgericht wies nun die Anträge der Mutter, die gerichtliche Erwachsenenvertretung aufzuheben und sie als gesetzliche Erwachsenenvertreterin für sämtliche Wirkungsbereiche zu bestellen, hilfsweise unter Ausnahme des Bereichs finanzielle und vermögensrechtliche Entscheidungen, hilfsweise den Stiefbruder als gesetzlichen Erwachsenenvertreter zu bestellen, hilfsweise ihren Gatten, mit ausführlicher Begründung ab.

[5]                 Das Rekursgericht wies den dagegen erhobenen Rekurs der Mutter mangels Rechtsmittellegitimation zurück und ließ den Revisionsrekurs nicht zu.

[6]                 Der außerordentliche Revisionsrekurs der Mutter zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf.

Rechtliche Beurteilung

[7]         1. Vorauszuschicken ist, dass Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG mit dem Begriff „Revisionsrekurs“ nicht nur das Rechtsmittel gegen die Sachentscheidung des Gerichts zweiter Instanz über einen Rekurs gegen die erstinstanzliche Sachentscheidung erfasst, sondern die Bestimmung schlechthin die Anfechtbarkeit für jeden „im Rahmen des Rekursverfahrens ergangenen Beschluss des Rekursgerichts“ regelt. Die Bestimmung gilt daher auch für Beschlüsse, mit denen ein Antrag oder ein Rekurs ohne Sachentscheidung aus rein formalen Gründen zurückgewiesen wird (RS0007169 [T12]). Auch der Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts ist daher nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG abhängt vergleiche RS0007169 [T5]). Eine solche zeigt der Revisionsrekurs nicht auf.

[8]         2. Zu 8 Ob 119/20p legte der Oberste Gerichtshof mit ausführlicher Begründung dar, dass ein Umbestellungsantrag der Mutter des Betroffenen nur als Anregung zu werten ist. Es macht keinen Unterschied, ob ein Antrag gestellt wird oder nicht, weil ein solcher jedenfalls als Anregung zu werten wäre. Auch dort war entgegen den Revisionsrekursausführungen die Übertragung der „Sachwalterschaft“ beantragt und nicht bloß angeregt worden. In diesem vergleichbaren Fall fehlte der Mutter des Betroffenen die Antragslegitimation, weil diese nur der betroffenen Person selbst (Paragraph 117, Absatz eins, AußStrG) oder deren gerichtlichen Erwachsenenvertreter (Paragraph 128, Absatz 2, AußStrG) zukommt.

[9]         3. Die Angehörigenrechte gemäß Paragraph 127, AußStrG sind zwar grundsätzlich auch im Verfahren zur Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung nach Paragraph 128, AußStrG anzuwenden, also wenn entschieden wird, ob der bisher bestellte gerichtliche Erwachsenenvertreter durch eine andere Person ersetzt werden soll vergleiche 7 Ob 136/19d; 8 Ob 115/21a). Nach der Rechtsprechung (RS0132952) gilt die Rechtsmittellegitimation der Angehörigen „im Hinblick auf die Person des gerichtlichen Erwachsenenvertreters“ daher auch für den Fall, dass das Erstgericht einen Antrag auf Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung abweist. Allerdings kann dies nur für den Fall gelten, dass ein solcher Antrag einer legitimierten Person abgewiesen wird, der hier nicht vorlag. Bereits zu 8 Ob 115/21a entgegnete der 8. Senat dem – auch hier von der Mutter gebrachten – Argument, das Erstgericht habe in Beschlussform entschieden, dass die Rekurslegitimation eines nahen Angehörigen nicht von der vom Gericht gewählten Entscheidungsform abhängen kann und kein Grund dafür besteht, einer Person, die mangels Antragsrecht keine förmliche Entscheidung herbeiführen kann, eine Rechtsmittellegitimation für den Fall zuzuerkennen, dass das Gericht (statt einer Einstellungsverfügung) doch einen Beschluss fasst, mit dem es – wie dort – festhält, dass kein Bedarf für eine Übertragung der gerichtlichen Erwachsenenvertretung besteht. Die Rechte der Angehörigen und Dritter sind nämlich immer aus dem Blickwinkel der vertretenen Person zu beurteilen und ein Eigeninteresse Angehöriger oder Dritter ist im Erwachsenenschutzverfahren grundsätzlich nicht zu beachten. Ein Rechtsschutzdefizit für die betroffene Person sah der 8. Senat im Hinblick auf deren eigenes Antragsrecht nicht. Nahe Angehörige hätten bei Unterbleiben der Umbestellung in einem bloß über ihre Anregung eingeleiteten Verfahren jedenfalls keine Rechtsmittellegitimation.

[10]       4. Die Entscheidung des Rekursgerichts entspricht diesen Grundsätzen. Dem Argument der Mutter, im konkreten Fall liege ein Rechtsschutzdefizit deshalb vor, weil der Betroffene aufgrund seines Gesundheitszustands nicht in der Lage sei, seine Antragsrechte selbst wahrzunehmen, ist zu entgegnen, dass das Gesetz keinen Hinweis dahin enthält, dass für den Fall eines solch beeinträchtigten Gesundheitszustands Angehörigenrechte erweitert hätten werden sollen. Auch aus den Materialien ergibt sich, dass den Angehörigen keine volle Parteirolle, sondern nur ganz gewisse Rechte zugestanden werden sollten (ErläutRV 1461 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 69, f zu Paragraph 127, AußStrG). Dem Gesetzgeber war aber ohne Zweifel bewusst, dass auch Personen vom Erwachsenenschutzrecht erfasst werden, die nicht mehr äußerungsfähig sind, eine Erweiterung von Angehörigenrechten für diesen Fall enthält das Gesetz dessen ungeachtet nicht. Im Übrigen wird dem von der Mutter ins Treffen geführten Rechtsschutzdefizit ohnedies dadurch begegnet, dass im Erwachsenenschutzverfahren umfassende Kontrollmechanismen vorgesehen sind wie die zeitliche Befristung der Erwachsenenvertretung und das Erneuerungsverfahren, der verpflichtend vom Gericht zu verschaffende persönliche Eindruck, die regelmäßige Berichtspflicht des Erwachsenenvertreters und auch die Möglichkeit nicht nur für den Erwachsenenvertreter selbst, sondern auch für Angehörige und jeden Dritten, allfällige Missstände der medizinischen und pflegerischen Belange dem Erwachsenenschutzgericht zu berichten. Derartigen Berichten ist von diesem nachzugehen. Nach Paragraph 259, Absatz 4, ABGB hat das Gericht im Fall der Gefährdung des Wohles der vertretenen Person überdies jederzeit von Amts wegen die zur Sicherung des Wohles nötigen Verfügungen zu treffen. Wie auch das konkrete Verfahren zeigt, ging das Erstgericht den von der Mutter erhobenen Hinweisen auf angeblich pflegerische Missstände jeweils nach, sah aber keinen Grund für eine Umbestellung des Erwachsenenvertreters.

[11]       5. Warum aus Paragraph 116 a, Absatz eins, AußStrG und dem Schutz des Rechts auf Selbstbestimmung des Betroffenen abzuleiten sein soll, dass seine Angehörigen über das vom Gesetz ohnedies vorgesehene Ausmaß hinaus rechtsmittellegitimiert sein sollen, erschließt sich nicht.

[12]       6. Weshalb das Aufdecken von Missständen und das daraus abgeleitete Handeln zum Wohl des Betroffenen eine Rechtsmittellegitimation begründen sollten, führt der Revisionsrekurs nicht näher aus. Ein Recht auf freie Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters durch den Betroffenen besteht nicht (RS0132245). Im Erwachsenenschutzverfahren kommt es allein auf das Wohl des Betroffenen an vergleiche RS0132245; RS0117813), einer weiteren Stellungnahme zu den nicht näher begründeten Ausführungen dazu, die Mutter des Betroffenen sei durch die ihr abgesprochene Rechtsmittellegitimation in ihren Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt worden, bedarf es daher nicht.

[13]               7. Auf die Frage, inwieweit ein „Wunsch“ des Betroffenen nach Bestellung der Mutter zur gesetzlichen Erwachsenenvertreterin zu beachten gewesen wäre, kommt es nicht an, weil nach dem Sachverständigengutachten dem Betroffenen eine Kommunikation gar nicht möglich ist. Das Argument, er habe sich die Umbestellung gewünscht, geht nicht von den Feststellungen aus.

[14]       8. Die Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

[15]       9. Damit ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen, ohne dass dies einer weiteren Begründung bedürfte (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).

Textnummer

E148909

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0050OB00128.26Y.1001.000

Im RIS seit

06.11.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2026

Dokumentnummer

JJT_20261001_OGH0002_0050OB00128_26Y0000_000