Gegen diese Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin, der entgegen des Ausspruchs durch das Rekursgericht nicht zulässig ist.
Der erkennende Senat hat bereits in der in MietSlg 42.472 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit einer im Verfahren nach § 22 Abs 2 WGG ergehenden Entscheidung sich gemäß § 22 Abs 4 WGG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG nach dem 3. Abschnitt des 4. Teils der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt) richte. Das gilt auch in dem Fall, wo das Erstgericht einen Auftrag zur Vorlage weiterer Urkunden (als Bestandteil des Auftrags zur Vorlage der Endabrechnung) erteilt hat.Der erkennende Senat hat bereits in der in MietSlg 42.472 veröffentlichten Entscheidung ausgesprochen, dass die Anfechtbarkeit einer im Verfahren nach Paragraph 22, Absatz 2, WGG ergehenden Entscheidung sich gemäß Paragraph 22, Absatz 4, WGG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG nach dem 3. Abschnitt des 4. Teils der ZPO (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt) richte. Das gilt auch in dem Fall, wo das Erstgericht einen Auftrag zur Vorlage weiterer Urkunden (als Bestandteil des Auftrags zur Vorlage der Endabrechnung) erteilt hat.
Dies führt zur Anwendbarkeit des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG, also zur Unanfechtbarkeit eines den erstgerichtlichen Beschluss bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes.Dies führt zur Anwendbarkeit des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG, also zur Unanfechtbarkeit eines den erstgerichtlichen Beschluss bestätigenden Beschlusses des Rekursgerichtes.
Das Rekursgericht hat nämlich übersehen, dass sich der verfahrenseinleitende Rechtsschutzantrag der Antragsteller auf § 22 Abs 1 Z 6 WGG richtete, damit auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Entgelts und nicht auf Durchsetzung eines Anspruchs auf Legung von Abrechnungen, wie etwa im Fall des § 37 Abs 1 Z 11 MRG, der Gegenstand der Entscheidung MietSlg 44.520/48 = WoBl 1993/72 war. Zufolge § 37 Abs 3 Z 15 MRG iVm § 22 Abs 4 WGG ergeht nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss.Das Rekursgericht hat nämlich übersehen, dass sich der verfahrenseinleitende Rechtsschutzantrag der Antragsteller auf Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 6, WGG richtete, damit auf Überprüfung der Angemessenheit des vereinbarten Entgelts und nicht auf Durchsetzung eines Anspruchs auf Legung von Abrechnungen, wie etwa im Fall des Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG, der Gegenstand der Entscheidung MietSlg 44.520/48 = WoBl 1993/72 war. Zufolge Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 15, MRG in Verbindung mit , Paragraph 22, Absatz 4, WGG ergeht nur die Entscheidung in der Sache selbst mit Sachbeschluss.
Das führte zur Unzulässigkeit des vorliegenden Revisionsrekurses. Er war daher zurückzuweisen.
Die Revisionsrekursbeantwortung ist ebenfalls unzulässig und überdies verspätet (vgl MietSlg 47.632/35).Die Revisionsrekursbeantwortung ist ebenfalls unzulässig und überdies verspätet vergleiche MietSlg 47.632/35).