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Entscheidung 5 Ob 13/18z×

Entscheidung 5 Ob 13/18z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0004815 Rechtssatz 10.04.1962Zivilrecht
Der mit einer während eines Rechtsstreites zu erlassenden einstweiligen Verfügung zu sichernde Anspruch hat sich im Rahmen des mit der Klage erhobenen Anspruches zu halten. Das Nichtzurechtbestehen des Klagsanspruches muss zur Abweisung führen (SZ 27/329).
RS0004861 Rechtssatz 20.05.1953Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung gem § 381 EO kann vom Prozessgericht nur zur Sicherung des konkreten durch die Klage geltend gemachten Anspruches angeordnet werden. Daher keine einstweilige Verfügung durch Änderung des Gesellschaftsvertrages über die Vertretung …
RS0005122 Rechtssatz 15.06.1955Zivilrecht
Das Belastungs- und Veräußerungsverbot gemäß § 382 Z 6 EO ist ein geeignetes Sicherungsmittel für die Sicherung des Anspruches auf Pfandbestellung.
RS0005127 Rechtssatz 19.09.1951Zivilrecht
Eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 6 EO kann nur erlassen werden, wenn sich der Anspruch auf die Liegenschaft bezieht.
RS0005198 Rechtssatz 21.09.1955Zivilrecht
Zulässigkeit einer einstweiligen Verfügung durch Veräußerungsverbot und Belastungsverbot, wenn sich der Verkäufer weigert, den mündlich geschlossenen Kaufvertrag in Schriftform abzuschließen. Daß der Vertrag noch der Genehmigung durch die Grundverkehrsbehör …
RS0060430 Rechtssatz 30.10.1985Zivilrecht
Mit dem in § 26 Abs 2 GBG genannten Rechtsgrund für das einzuverleibende Pfandrecht ist selbstverständlich nicht etwa der Kreditvertrag, sondern der Pfandbestellungsvertrag oder Verpfändungsvertrag gemeint.