Begründung:
Die antragstellende Hauptmieterin bewohnt seit dem Oktober 1945 im Haus der Antragsgegnerinnen Schillerstraße 12 in 4020 Linz die Wohnung mit 166,4 m2 Nutzfläche im 2. Stock. Als ihr vom Hausverwalter ab 1. Mai 1982 der Erhaltungsbeitrag unter Zugrundelegung der Ausstattungskategorie B vorgeschrieben wurde, stellte sie bei der Gemeinde den Antrag auf Entscheidung, daß es sich auf Grund des unbenützbaren Zustandes der Wohnung zu Beginn des Mietverhältnisses um einen Bestandgegenstand der Ausstattungskategorie D handelt. Der Hausverwalter legte eine Teilablichtung eines Mietvertrages vor, nach dem das Bestandverhältnis mit dem 1. Juni 1962 begann, und berief sich darauf, daß die Wohnung vier Zimmer, ein Kabinett, Küche, Bad und Klosett umfaßte. Die Gemeinde entschied in der Sache, daß der von der Antragstellerin für die Wohnung geforderte Erhaltungsbeitrag nicht "zu Recht besteht" und nicht zu bezahlen ist, und begründete die Entscheidung damit, daß sich die Wohnung zur Zeit der Wohnungnahme in einem unbenützbaren Zustand befand und wegen dieser Unbrauchbarkeit in die Ausstattungskategorie D einzureihen sei. Der von der Antragstellerin entrichtete Hauptmietzins übersteige aber zwei Drittel des dann für die Wohnung höchstzulässigen Kategoriehauptmietzinses. Diese als Antragsgegner die Eigentümer des Hauses Linz, Schillerstraße 12, ohne deren namentliche Nennung bezeichnende Entscheidung der Gemeinde vom 11. März 1983 wurde rechtskräftig.
Am 11. April 1986 schrieben die Vermieter der Antragstellerin ab 1. Juni 1986 den unter Annahme der Ausstattungskategorie B der Wohnung errechneten Erhaltungsbeitrag zur Zahlung vor. Die Mieterin stellte darauf neuerlich bei der Gemeinde den Antrag auf Entscheidung, daß die Wohnung auf Grund ihres Zustandes zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses in die Ausstattungskategorie D fällt, und berief sich wieder darauf, daß die Wohnung bei der Zuweisung im Oktober 1945 in einem nach Bombenschäden unbenützbaren Zustand war und vom Mieter auf eigene Kosten instandgesetzt worden war.
Die Entscheidung der Gemeinde, die dem Antrag stattgab, trat außer Kraft, als die Vermieter in der Frist die Entscheidung des Gerichtes verlangten.
Das Erstgericht stellte mit Sachbeschluß fest, daß die Wohnung bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietverhältnisses in die Ausstattungskategorie D fällt und ging von dem folgenden Sachverhalt aus:
Die Wohnung wurde mit dem Erfassungs- und Zuweisungsbescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 9. Oktober 1945 der Antragstellerin und ihrem Ehemann zugewiesen. Dieser Bescheid verpflichtete die Hauseigentümerin Else H***, innerhalb einer Woche mit den Eheleuten einen Mietvertrag abzuschließen, weil sonst vom Wohnungsamt ein Mietvertrag festgesetzt würde. In Entsprechung des Auftrages begründete die Hauseigentümerin mit der Antragstellerin und ihrem Ehemann ein Mietverhältnis. Der Bestandgegenstand war bei Wohnungnahme unbenützbar und nicht brauchbar, weil die Wohnung erst durch Instandsetzung der Fenster und Türen, der Wände und Decken, der Strom- und Gasleitungen und durch Aufstellung von Öfen auf Kosten der Mieter, die damals dafür S 4.357,42 aufwendeten, bewohnbar gemacht werden mußte. Im Jahr 1962 wurde die Ehe der Antragstellerin geschieden. Der Mann schied als Mitmieter aus dem Bestandverhältnis aus. Zwischen der Antragstellerin und den Liegenschaftseigentümern wurde zu den selben Bedingungen ein schriftlicher Mietvertrag vom 29./30. August 1962 abgefaßt.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, daß der Berechnung des Erhaltungsbeitrages der fiktive Kategoriemietzins nach § 16 Abs. 2 MRG zu unterstellen und von der Urkategorie auszugehen sei, die sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestimme. Da es an dem brauchbaren Zustand der Wohnung bei deren Vermietung im Jahr 1945 mangelte, komme eine höhere als die Ausstattungskategorie nach § 16 Abs. 2 Z 4 MRG (Kategorie D) nicht in Betracht. Der Zeitpunkt der Errichtung des schriftlichen Mietvertrages im August 1962 sei für die Beurteilung der Urkategorie nicht maßgebend, weil das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Vermietern ohne Änderung der Vertragsbedingungen aufrecht blieb und nur dem Ausscheiden des früheren Ehemannes als Mitmieter nach der Scheidung der Ehe Rechnung getragen wurde. Weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages hätten eine Änderung erfahren. Es handle sich nicht um einen Neuerungsvertrag.Auf der Grundlage dieser Feststellungen kam das Erstgericht bei der rechtlichen Beurteilung zu dem Ergebnis, daß der Berechnung des Erhaltungsbeitrages der fiktive Kategoriemietzins nach Paragraph 16, Absatz 2, MRG zu unterstellen und von der Urkategorie auszugehen sei, die sich nach dem Ausstattungszustand der Wohnung zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages bestimme. Da es an dem brauchbaren Zustand der Wohnung bei deren Vermietung im Jahr 1945 mangelte, komme eine höhere als die Ausstattungskategorie nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG (Kategorie D) nicht in Betracht. Der Zeitpunkt der Errichtung des schriftlichen Mietvertrages im August 1962 sei für die Beurteilung der Urkategorie nicht maßgebend, weil das Mietverhältnis zwischen der Antragstellerin und den Vermietern ohne Änderung der Vertragsbedingungen aufrecht blieb und nur dem Ausscheiden des früheren Ehemannes als Mitmieter nach der Scheidung der Ehe Rechnung getragen wurde. Weder der Rechtsgrund noch der Hauptgegenstand des Vertrages hätten eine Änderung erfahren. Es handle sich nicht um einen Neuerungsvertrag.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Vermieter nicht Folge. Es übernahm die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes als unbedenklich, hielt der eine Nichtigkeit wegen rechtskräftig entschiedener Sache behauptenden Mieterin entgegen, daß im ersten Verfahren vor der Gemeinde keine die Ausstattungskategorie der Wohnung bindend feststellende Entscheidung erging sondern die Kategorieeinordnung nur als Vorfrage für die Beurteilung der Unzulässigkeit der Einhebung des Erhaltungsbetrages behandelt wurde, und billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes. Maßgebend für die Einreihung der Wohnung in die Ausstattungskategorie D sei der unbrauchbare Zustand bei Zustandekommen des einheitlichen mit der Antragstellerin schon in Entsprechung des Zuweisungsbescheides 1945 abgeschlossenen Mietvertrages und nicht der auf Kosten der Mieter hergestellte brauchbare Zustand im August 1962, als lediglich als Folge der Ehescheidung der geschiedene Ehemann der Antragstellerin aus dem Bestandverhältnis ausschied. Dadurch habe der erste Vertrag keine so wesentliche Veränderung erfahren, daß anzunehmen sei, der alte Vertrag sei mit Abschluß des neuen Bestandverhältnisses aufgehoben worden. Das Rekursgericht ließ den Revisionsrekurs gegen seine bestätigende Sachentscheidung zu, weil es an einer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu dem Fall fehle, daß wegen des Ausscheidens eines Mitmieters mit dem im Bestandgegenstand verbleibenden Teil ein Mietvertrag neu abgefaßt wird. Die Vermieter erheben Revisionsrekurs mit dem Antrag auf Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen "in die Feststellung, daß die Wohnung der Ausstattungskategorie B unterliegt" und "in eventu, daß die Zulässigkeit des im Mietvertrag vom 29./30. August 1962 vereinbarten Mietzinses festgestellt werde". Die Mieterin beantragt neuerlich die Aufhebung der Entscheidungen und des gesamten Verfahrens und die Zurückweisung des von ihr gestellten Antrages wegen rechtskräftig entschiedener Sache und nur hilfsweise die Bestätigung der Sachbeschlüsse der Vorinstanzen.