Rechtssatz RS0070279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070279
Entscheidungsdatum
09.02.1988
Rechtssatz
Ist ein Dritter Mitmieter geworden, so erfährt die Rechtsstellung des ursprünglichen Alleinmieters durch den Beitritt des weiteren Mieters eine so entscheidende Veränderung, daß ein neues Vertragsverhältnis beginnt, insbesondere, wenn beiden Mitmietern erhebliche (neue) Rechte eingeräumt werden. Damit gilt für die Beurteilung der Ausstattungskategorie der Bestandvertrag erst im Zeitpunkt des Beitritts des Mitmieters als geschlossen (so schon 5 Ob 47/84 = MietSlg 36336).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070279
Dokumentnummer
JJR_19880209_OGH0002_0050OB00013_8800000_001