Das Gericht zweiter Instanz bestätigte und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu.
Das Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts. Auch wenn im schriftlichen Mietvertrag vom Jahre 1976 zusätzliche Vereinbarungen über die Zulässigkeit der Verwendung des Bestandobjekts zu geschäftlichen Zwecken, Kündigungsverzicht und Ersatz der Investitionen der Mieter getroffen wurden, handle es sich dabei um Nebenumstände, so dass ein Neuerungsvertrag nicht vorliege. Die Vertragsteile hätten auch gar nicht einen neuen Vertrag schließen wollen. Nach dem Ausstattungszustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags im Jahre 1938 sei sie in die Kategorie B einzuordnen, weil eine „Überkategorie“ nicht vorgesehen sei und schon begrifflich ein fehlendes Ausstattungsmerkmal der Kategorie A nicht durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden können. Die Berechnung des Erhaltungsbeitrags nach § 45 Abs 1 Z 2 MRG komme nicht in Frage, solange das Bestandobjekt tatsächlich als Wohnung Verwendung finde.Das Rekursgericht teilte die Rechtsansichten des Erstgerichts. Auch wenn im schriftlichen Mietvertrag vom Jahre 1976 zusätzliche Vereinbarungen über die Zulässigkeit der Verwendung des Bestandobjekts zu geschäftlichen Zwecken, Kündigungsverzicht und Ersatz der Investitionen der Mieter getroffen wurden, handle es sich dabei um Nebenumstände, so dass ein Neuerungsvertrag nicht vorliege. Die Vertragsteile hätten auch gar nicht einen neuen Vertrag schließen wollen. Nach dem Ausstattungszustand der Wohnung bei Abschluss des Mietvertrags im Jahre 1938 sei sie in die Kategorie B einzuordnen, weil eine „Überkategorie“ nicht vorgesehen sei und schon begrifflich ein fehlendes Ausstattungsmerkmal der Kategorie A nicht durch ein oder mehrere Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden können. Die Berechnung des Erhaltungsbeitrags nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, MRG komme nicht in Frage, solange das Bestandobjekt tatsächlich als Wohnung Verwendung finde.
Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Vermieter die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen an, dass der Antrag der Mieter abgewiesen werde und der Rückzahlungsauftrag entfalle. Es gehe nicht an, diese Wohnung bei der Ermittlung des Erhaltungsbeitrags nur in die Ausstattungskategorie B einzureihen, weil bei Fehlen des Merkmals der Zentralheizung dennoch die Zuordnung zur Kategorie A berechtigt sei, wenn andere Qualitätsmerkmale iSd § 16 Abs 1 MRG vorhanden seien, die das Fehlen der Zentralheizung bei weitem aufwiegen. Gerade bei den zur Erhaltung des Hauses dienenden Erhaltungsbeiträgen müsse die Öffnung der starren Mietzinsgrenzen nach oben zum Tragen kommen, wie sie im § 16 Abs 1 MRG zum Ausdruck komme. Das als fehlend angenommene Ausstattungsmerkmal der Kategorie A sei zur maßgebenden Zeit des Zustandekommens des neuen Mietvertrags vorhanden gewesen, weil im Jahr 1976 die Etagenheizung schon eingebaut war. Auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Jahr 1938 sei nicht zurückzugreifen, wenn die Rechtsstellung der früheren Mieterin nicht nur durch die bedeutsamen Abreden sondern auch den Hinzutritt eines Mitmieters entscheidend verändert werde.Mit seinem Revisionsrekurs strebt der Vermieter die Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen an, dass der Antrag der Mieter abgewiesen werde und der Rückzahlungsauftrag entfalle. Es gehe nicht an, diese Wohnung bei der Ermittlung des Erhaltungsbeitrags nur in die Ausstattungskategorie B einzureihen, weil bei Fehlen des Merkmals der Zentralheizung dennoch die Zuordnung zur Kategorie A berechtigt sei, wenn andere Qualitätsmerkmale iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG vorhanden seien, die das Fehlen der Zentralheizung bei weitem aufwiegen. Gerade bei den zur Erhaltung des Hauses dienenden Erhaltungsbeiträgen müsse die Öffnung der starren Mietzinsgrenzen nach oben zum Tragen kommen, wie sie im Paragraph 16, Absatz eins, MRG zum Ausdruck komme. Das als fehlend angenommene Ausstattungsmerkmal der Kategorie A sei zur maßgebenden Zeit des Zustandekommens des neuen Mietvertrags vorhanden gewesen, weil im Jahr 1976 die Etagenheizung schon eingebaut war. Auf den Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses im Jahr 1938 sei nicht zurückzugreifen, wenn die Rechtsstellung der früheren Mieterin nicht nur durch die bedeutsamen Abreden sondern auch den Hinzutritt eines Mitmieters entscheidend verändert werde.
Der Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.
Bei der Errechnung des Erhaltungsbeitrags für eine Wohnung ist der Betrag zu ermitteln, der bei (fiktiver) Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des § 16 Abs 2 bis 4 MRG zulässigerweise (also höchstens) als Hauptmietzins vereinbart werden könnte (§ 45 Abs 1 Z 1 MRG). Hier kommt, anders als nach § 44 Abs 2 Z 1 MRG dem Umstand keine Bedeutung zu, dass für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im § 16 Abs 1 Z 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen vorgelegen haben. Es sind also nach der Übergangsregelung des § 45 MRG für bestehende Mietverträge alle Wohnungen in eine der Ausstattungskategorien einzuordnen, auch wenn im Geltungsbereich des MRG ohne Begrenzung mit bestimmten Sätzen je Quadratmeter der Nutzfläche ein (höherer) angemessener Hauptmietzins vereinbart werden könnte. Selbst für einen sonstigen Mietgegenstand, der nicht zu Wohnzwecken dient (§ 16 Abs 1 Z 1 MRG), ist, wenn sich nicht herausstellt, dass für den Mietgegenstand nach Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand ein niedrigerer Betrag angemessen ist, der Hauptmietzins der Kategorie A bei der Berechnung des Erhaltungsbeitrags zugrunde zu legen. Das Mietrechtsgesetz hat bei seiner Regelung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei Mietgegenständen, bei denen die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 MRG nicht vorliegen, kasuistisch nur einzelne (relativ) konkret umschriebene Ausstattungsmerkmale herausgegriffen, die bloß eine grob schematische Beurteilung unter Außerachtlassung aller sonstigen wertbestimmenden Faktoren gestatten. Die flexiblere Gestaltung dieser Regelung durch § 16 Abs 3 Satz 2 MRG hält sich in engen Grenzen: Nur ein nach der Aufzählung des § 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen gehördendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann durch das Vorhandensein eines oder mehrerer Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden. Fehlende Ausstattungsmerkmale können aber nicht durch Merkmale ersetzt werden, die zwar mietwertbestimmende Faktoren iSd § 16 Abs 1 MRG bilden, aber im § 16 Abs 2 Z 1 bis 3 MRG nicht genannt sind (Würth-Zingher, MRG2, 79 Anm 38 zu § 16). Der Auffassung, das Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einer höheren Kategorie könne durch andere Vorzüge wie etwa die bevorzugte Grünlage der Wohnung aufgewogen werden (Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 27), kann bei dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gefolgt werden (so schon OGH 2. 10. 1984 5 Ob 40/84). Das zur Einordnung der Wohnung, die sonst schon wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Z 4 MRG vom Anwendungsbereich des § 16 Abs 2 MRG ausgenommen sein könnte, in die Ausstattungskategorie A fehlende Ausstattungsmerkmal, dass die Wohnung über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügte, als der Mietvertrag geschlossen wurde, kann schon deshalb nicht durch ein Ausstattungsmerkmal einer höheren Kategorie (als der nach § 16 Abs 2 Z 1 MRG) aufgewogen werden, weil im Bereich der Anwendbarkeit des § 16 Abs 2 MRG und damit, weil fiktiv diese Obergrenze der Ermittlung des Erhaltungsbeitrags zugrunde zu legen sind, auch im Geltungsbereich des § 45 MRG keine höhere als die Ausstattungskategorie A vorgesehen ist.Bei der Errechnung des Erhaltungsbeitrags für eine Wohnung ist der Betrag zu ermitteln, der bei (fiktiver) Zugrundelegung der Berechnungsvorschriften des Paragraph 16, Absatz 2 bis 4 MRG zulässigerweise (also höchstens) als Hauptmietzins vereinbart werden könnte (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, MRG). Hier kommt, anders als nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer eins, MRG dem Umstand keine Bedeutung zu, dass für die Wohnung im Zeitpunkt der Vereinbarung über die Höhe des Hauptmietzinses die im Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2 bis 6 MRG genannten Voraussetzungen vorgelegen haben. Es sind also nach der Übergangsregelung des Paragraph 45, MRG für bestehende Mietverträge alle Wohnungen in eine der Ausstattungskategorien einzuordnen, auch wenn im Geltungsbereich des MRG ohne Begrenzung mit bestimmten Sätzen je Quadratmeter der Nutzfläche ein (höherer) angemessener Hauptmietzins vereinbart werden könnte. Selbst für einen sonstigen Mietgegenstand, der nicht zu Wohnzwecken dient (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG), ist, wenn sich nicht herausstellt, dass für den Mietgegenstand nach Art, Beschaffenheit, Lage, Ausstattungs- und Erhaltungszustand ein niedrigerer Betrag angemessen ist, der Hauptmietzins der Kategorie A bei der Berechnung des Erhaltungsbeitrags zugrunde zu legen. Das Mietrechtsgesetz hat bei seiner Regelung der Zulässigkeit von Vereinbarungen über die Höhe des Hauptmietzinses bei Mietgegenständen, bei denen die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG nicht vorliegen, kasuistisch nur einzelne (relativ) konkret umschriebene Ausstattungsmerkmale herausgegriffen, die bloß eine grob schematische Beurteilung unter Außerachtlassung aller sonstigen wertbestimmenden Faktoren gestatten. Die flexiblere Gestaltung dieser Regelung durch Paragraph 16, Absatz 3, Satz 2 MRG hält sich in engen Grenzen: Nur ein nach der Aufzählung des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG zu den jeweiligen Mindesterfordernissen gehördendes, im Einzelfall aber fehlendes Ausstattungsmerkmal - nicht jedoch eine Badegelegenheit - kann durch das Vorhandensein eines oder mehrerer Ausstattungsmerkmale einer höheren Ausstattungskategorie aufgewogen werden. Fehlende Ausstattungsmerkmale können aber nicht durch Merkmale ersetzt werden, die zwar mietwertbestimmende Faktoren iSd Paragraph 16, Absatz eins, MRG bilden, aber im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 MRG nicht genannt sind (Würth-Zingher, MRG2, 79 Anmerkung 38, zu Paragraph 16,). Der Auffassung, das Fehlen eines Ausstattungsmerkmals einer höheren Kategorie könne durch andere Vorzüge wie etwa die bevorzugte Grünlage der Wohnung aufgewogen werden (Schuppich, Die Neuordnung des Mietrechts, 27), kann bei dieser eindeutigen gesetzlichen Regelung nicht gefolgt werden (so schon OGH 2. 10. 1984 5 Ob 40/84). Das zur Einordnung der Wohnung, die sonst schon wegen Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 4, MRG vom Anwendungsbereich des Paragraph 16, Absatz 2, MRG ausgenommen sein könnte, in die Ausstattungskategorie A fehlende Ausstattungsmerkmal, dass die Wohnung über eine zentrale Wärmeversorgungsanlage oder eine Etagenheizung oder eine gleichwertige stationäre Heizung verfügte, als der Mietvertrag geschlossen wurde, kann schon deshalb nicht durch ein Ausstattungsmerkmal einer höheren Kategorie (als der nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG) aufgewogen werden, weil im Bereich der Anwendbarkeit des Paragraph 16, Absatz 2, MRG und damit, weil fiktiv diese Obergrenze der Ermittlung des Erhaltungsbeitrags zugrunde zu legen sind, auch im Geltungsbereich des Paragraph 45, MRG keine höhere als die Ausstattungskategorie A vorgesehen ist.
Dass auf den Ausstattungszustand der Wohnung zur Zeit der Vermietung im Jahr 1938 abzustellen ist (§ 16 Abs 3 Satz 1 MRG), als nicht alle für die Einreihung in die Kategorie A geforderten Ausstattungsmerkmale vorhanden waren, wäre aber nur dann richtig, wenn die antragstellenden Mitmieter das Bestandobjekt auch im Jahr 1982 noch aufgrund des ursprünglichen Vertrags benützten. Ein gesetzliches Eintrittsrecht stand nur der Zweitantragstellerin als Tochter der Hauptmieterin zu (§ 19 Abs 2 Z 11 MG). Nur sie konnte nach dem Tod der Mutter im Jahr 1975 in deren 1938 geschlossenen Hauptmietvertrag eingetreten sein, nicht aber der Erstantragsteller, der erst durch eine neue vertragliche Übereinkunft mit der Liegenschaftseigentümerin mit Einwilligung seiner Ehefrau Mitmieter geworden sein konnte. Der Beitritt des weiteren Mieters zum mit seiner Ehefrau bestehenden Mietvertrag bewirkt, dass die Rechtsstellung der Mieterin eine so entscheidende Veränderung erfährt, dass schon deshalb dadurch ein neues Vertragsverhältnis beginnt. Die Absicht der vertragschließenden Teile, am Altvertrag nichts zu ändern und nur Bestehendes zu beurkunden, kann nicht dazu führen, dass sich der Erstantragsteller auf den Hauptmietvertrag mit der Mutter seiner Ehefrau im Jahre 1938 berufen kann, wenn er erst durch einen neuen Vertrag nach 1975 Mithauptmieter der Wohnung wurde. Mit Abschluss des neuen Vertrags wurde nicht nur der Erstantragsteller Mitmieter sondern auch die Rechtsposition der Zweitantragstellerin entscheidend verändert, weil sie nun selbst nur Mithauptmieterin ist, beiden Mitmietern aber erhebliche Zugeständnisse wie Gestattung geschäftlicher Verwendung des Bestandobjekts und der Überlassung an Dritte gemacht wurden.Dass auf den Ausstattungszustand der Wohnung zur Zeit der Vermietung im Jahr 1938 abzustellen ist (Paragraph 16, Absatz 3, Satz 1 MRG), als nicht alle für die Einreihung in die Kategorie A geforderten Ausstattungsmerkmale vorhanden waren, wäre aber nur dann richtig, wenn die antragstellenden Mitmieter das Bestandobjekt auch im Jahr 1982 noch aufgrund des ursprünglichen Vertrags benützten. Ein gesetzliches Eintrittsrecht stand nur der Zweitantragstellerin als Tochter der Hauptmieterin zu (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 11, MG). Nur sie konnte nach dem Tod der Mutter im Jahr 1975 in deren 1938 geschlossenen Hauptmietvertrag eingetreten sein, nicht aber der Erstantragsteller, der erst durch eine neue vertragliche Übereinkunft mit der Liegenschaftseigentümerin mit Einwilligung seiner Ehefrau Mitmieter geworden sein konnte. Der Beitritt des weiteren Mieters zum mit seiner Ehefrau bestehenden Mietvertrag bewirkt, dass die Rechtsstellung der Mieterin eine so entscheidende Veränderung erfährt, dass schon deshalb dadurch ein neues Vertragsverhältnis beginnt. Die Absicht der vertragschließenden Teile, am Altvertrag nichts zu ändern und nur Bestehendes zu beurkunden, kann nicht dazu führen, dass sich der Erstantragsteller auf den Hauptmietvertrag mit der Mutter seiner Ehefrau im Jahre 1938 berufen kann, wenn er erst durch einen neuen Vertrag nach 1975 Mithauptmieter der Wohnung wurde. Mit Abschluss des neuen Vertrags wurde nicht nur der Erstantragsteller Mitmieter sondern auch die Rechtsposition der Zweitantragstellerin entscheidend verändert, weil sie nun selbst nur Mithauptmieterin ist, beiden Mitmietern aber erhebliche Zugeständnisse wie Gestattung geschäftlicher Verwendung des Bestandobjekts und der Überlassung an Dritte gemacht wurden.
Der Bestandvertrag, der bei Inkrafttreten des Mietrechtsgesetzes mit den Antragstellern bestanden hat, wurde erst zu einem Zeitpunkt geschlossen, als die Etagenheizung in der Wohnung bereits vorhanden war. Das die Antragsteller vor Abschluss dieses Mietvertrag die Kosten der Errichtung der Etagenheizung für die Wohnung der früheren Hauptmieterin getragen haben, ändert daran nichts.
Der Vermieter konnte daher bei der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrag ab dem 1. 3. 1982 der Berechnung die Ausstattungskategorie A zugrunde legen, weil im maßgebenden Zeitpunkt alle dafür im § 16 Abs 2 Z 1 MRG geforderten Ausstattungsmerkmale vorhanden waren. Daraus ergibt sich für den vom Erstrichter unbekämpft auf die Zinstermine bis 1. 11. 1982 beschränkten Zeitraum je Monat zu dem mit 390,63 S außer Streit gestellten Hauptmietzins eine Auffüllung auf den Betrag nach § 45 Abs 1 Z 1 erster Satzteil MRG von 4.253,33 S (22 S x 290 m2 Nutzfläche x 2/3) um den Erhaltungsbeitrag von 3.862,70 S. Durch Einhebung von 3.879,52 S Erhaltungsbeitrag für die Monate März bis November 1982 hat der Vermieter um monatlich 16,82 S und insgesamt 151,38 S zu viel Erhaltungsbeitrag gefordert und erhalten.Der Vermieter konnte daher bei der Vorschreibung des Erhaltungsbeitrag ab dem 1. 3. 1982 der Berechnung die Ausstattungskategorie A zugrunde legen, weil im maßgebenden Zeitpunkt alle dafür im Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, MRG geforderten Ausstattungsmerkmale vorhanden waren. Daraus ergibt sich für den vom Erstrichter unbekämpft auf die Zinstermine bis 1. 11. 1982 beschränkten Zeitraum je Monat zu dem mit 390,63 S außer Streit gestellten Hauptmietzins eine Auffüllung auf den Betrag nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, erster Satzteil MRG von 4.253,33 S (22 S x 290 m2 Nutzfläche x 2/3) um den Erhaltungsbeitrag von 3.862,70 S. Durch Einhebung von 3.879,52 S Erhaltungsbeitrag für die Monate März bis November 1982 hat der Vermieter um monatlich 16,82 S und insgesamt 151,38 S zu viel Erhaltungsbeitrag gefordert und erhalten.
Der Rückzahlungsauftrag ergeht nach § 37 Abs 4 MRG.Der Rückzahlungsauftrag ergeht nach Paragraph 37, Absatz 4, MRG.
Im Übrigen ist aber der Antrag der Mieter, die auf den Ausstattungszustand vor Herstellung der Etagenheizung zurückgreifen wollten, nicht berechtigt.
Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung hat nach § 37 Abs 3 Z 19 Satz 1 MRG jede Partei selbst zu tragen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dass solche Kosten dem Antragsgegner durch die (geradezu mutwillige) Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht wurden, kann nicht gesagt werden. Ihm steht daher nur der Ersatz der Barauslagen in sinngemäßer Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der §§ 41 ff ZPO, hier der Vorschrift des § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO, zu (§ 37 Abs 3 Z 19 Satz 2 MRG).Die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung hat nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, Satz 1 MRG jede Partei selbst zu tragen. Dieser Grundsatz gilt auch für das Rechtsmittelverfahren. Dass solche Kosten dem Antragsgegner durch die (geradezu mutwillige) Stellung nicht gerechtfertigter Anträge verursacht wurden, kann nicht gesagt werden. Ihm steht daher nur der Ersatz der Barauslagen in sinngemäßer Anwendung der Kostenersatzbestimmungen der Paragraphen 41, ff ZPO, hier der Vorschrift des Paragraph 43, Absatz 2, Fall 1 ZPO, zu (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, Satz 2 MRG).