Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zunächst macht die Antragsgegnerin geltend, nach dem Inhalt des Mietvertrages sei das Bestandobjekt zum Betrieb eines Büros sowie zu Wohnzwecken gemietet worden. Allein aus der Reihung der Benützungsart ließ es sich entnehmen, daß sich die für das Bestandobjekt getroffene Zinsvereinbarung auf § 16 Abs 1 Z 1 MRG stütze, sodaß die Kategoriebestimmungen des § 16 Abs 1 MRG überhaupt nicht zur Anwendung kämen. Dem ist entgegen zu halten, daß nach § 16 Abs 1 Z 1 MRG für einen Mietgegenstand, der teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden darf, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Behauptungs- und beweispflichtig für dieses Überwiegen ist der Vermieter (MietSlg XXXVI/29 = JBl. 1985, 363). Derartige Behauptungen wurden von der Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Weiterhin vertritt die Antragsgegnerin die Rechtsmeinung, der Antragsteller hätte ihr nicht nur die von ihm als solche empfundenen Mängel anzeigen, sondern auch noch ausdrücklich ausführen müssen, daß er bei Nichtdurchführung der Mängel beabsichtige, den vereinbarten Hauptmietzins auf Kategorie C zu mindern. Es wäre auch denkbar gewesen, daß der Antragsteller Mängelbehebung nach § 6 MRG oder nach Durchführung der Arbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses einen entsprechenden Aufwandersatz nach § 10 MRG verlangt. Auch diese Argumentation ist nicht richtig:Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist nicht berechtigt. Zunächst macht die Antragsgegnerin geltend, nach dem Inhalt des Mietvertrages sei das Bestandobjekt zum Betrieb eines Büros sowie zu Wohnzwecken gemietet worden. Allein aus der Reihung der Benützungsart ließ es sich entnehmen, daß sich die für das Bestandobjekt getroffene Zinsvereinbarung auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG stütze, sodaß die Kategoriebestimmungen des Paragraph 16, Absatz eins, MRG überhaupt nicht zur Anwendung kämen. Dem ist entgegen zu halten, daß nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, MRG für einen Mietgegenstand, der teils als Wohnung, teils als Geschäftsräumlichkeit verwendet wird, nur der für Wohnungen zulässige Hauptmietzins angerechnet werden darf, es sei denn, daß die Verwendung zu Geschäftszwecken die Verwendung zu Wohnzwecken bedeutend überwiegt. Behauptungs- und beweispflichtig für dieses Überwiegen ist der Vermieter (MietSlg XXXVI/29 = JBl. 1985, 363). Derartige Behauptungen wurden von der Antragsgegnerin im Verfahren erster Instanz nicht aufgestellt. Weiterhin vertritt die Antragsgegnerin die Rechtsmeinung, der Antragsteller hätte ihr nicht nur die von ihm als solche empfundenen Mängel anzeigen, sondern auch noch ausdrücklich ausführen müssen, daß er bei Nichtdurchführung der Mängel beabsichtige, den vereinbarten Hauptmietzins auf Kategorie C zu mindern. Es wäre auch denkbar gewesen, daß der Antragsteller Mängelbehebung nach Paragraph 6, MRG oder nach Durchführung der Arbeiten bei Beendigung des Mietverhältnisses einen entsprechenden Aufwandersatz nach Paragraph 10, MRG verlangt. Auch diese Argumentation ist nicht richtig:
Nach § 16 Abs 2 Z 4 MRG fallen Wohnungen, die zwar über Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren verfügen (wie für Wohnungen der Kategorie C erforderlich) dann in die Ausstattungskategorie D, wenn eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Der Zweck dieser Anzeigepflicht kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die niedrigere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung innerhalb angemessener Frist zu verhindern (EvBl 1985/99). Dieser Zweck der Anzeigepflicht ist ungeachtet des Umstandes, daß er in § 16 Abs 2 Z 4 MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat (ImmZ 1985, 425 ua). Die bloße Anzeige der Mängel durch den Mieter verbunden mit der ausdrücklichen Ablehnung der Behebung derselben durch die Antragsgegnerin löste daher die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen aus, ohne daß es noch auf den Ablauf einer angemessenen Frist ankäme, nämlich die Einstufung in die entsprechende niedrigere Kategorie des § 16 Abs 2 MRG. Das Gesetz verlangt vom Mieter lediglich die Anzeige tatsächlicher, die Unbrauchbarkeit bestimmter Ausstattungsmerkmale des Bestandgegenstandes bedingender Umstände, nicht aber die Androhung von Rechtsfolgen. Eine solche Androhung wäre auch völlig überflüssig, weil § 16 Abs 2 Z 4 MRG die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen selbst zum Ausdruck bringt, eben die Einstufung in die niedrigere Ausstattungskategorie.Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG fallen Wohnungen, die zwar über Wasserentnahmestelle und Klosett im Inneren verfügen (wie für Wohnungen der Kategorie C erforderlich) dann in die Ausstattungskategorie D, wenn eine dieser beiden Einrichtungen nicht brauchbar ist und auch nicht innerhalb angemessener Frist nach Anzeige durch den Mieter vom Vermieter brauchbar gemacht wird. Der Zweck dieser Anzeigepflicht kann nur darin gesehen werden, den Vermieter in die Lage zu versetzen, die ihm drohende dauernde Einstufung der vermieteten Wohnung in die niedrigere Ausstattungskategorie durch die nachträgliche Instandsetzung innerhalb angemessener Frist zu verhindern (EvBl 1985/99). Dieser Zweck der Anzeigepflicht ist ungeachtet des Umstandes, daß er in Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG nur im Zusammenhang mit Wohnungen der Ausstattungskategorie D zum Ausdruck kommt, derart grundsätzlicher und allgemeiner Natur, daß er auch für alle anderen Wohnungskategorien Geltung hat (ImmZ 1985, 425 ua). Die bloße Anzeige der Mängel durch den Mieter verbunden mit der ausdrücklichen Ablehnung der Behebung derselben durch die Antragsgegnerin löste daher die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen aus, ohne daß es noch auf den Ablauf einer angemessenen Frist ankäme, nämlich die Einstufung in die entsprechende niedrigere Kategorie des Paragraph 16, Absatz 2, MRG. Das Gesetz verlangt vom Mieter lediglich die Anzeige tatsächlicher, die Unbrauchbarkeit bestimmter Ausstattungsmerkmale des Bestandgegenstandes bedingender Umstände, nicht aber die Androhung von Rechtsfolgen. Eine solche Androhung wäre auch völlig überflüssig, weil Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, MRG die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen selbst zum Ausdruck bringt, eben die Einstufung in die niedrigere Ausstattungskategorie.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.