Rechtssatz RS0070158
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070158
Entscheidungsdatum
10.04.1990
Rechtssatz
Die bloße Anzeige der Mängel durch den Mieter verbunden mit der ausdrücklichen Ablehnung der Behebung derselben durch die Antragsgegnerin löste daher die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen (nämlich die Einstufung in die entsprechende niedrigere Kategorie des § 16 Abs 2 MRG) aus, ohne daß es noch auf den Ablauf einer angemessenen Frist ankäme.Die bloße Anzeige der Mängel durch den Mieter verbunden mit der ausdrücklichen Ablehnung der Behebung derselben durch die Antragsgegnerin löste daher die mit der Unterlassung der Brauchbarmachung verbundenen Rechtsfolgen (nämlich die Einstufung in die entsprechende niedrigere Kategorie des Paragraph 16, Absatz 2, MRG) aus, ohne daß es noch auf den Ablauf einer angemessenen Frist ankäme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0070158
Dokumentnummer
JJR_19900410_OGH0002_0050OB00013_9000000_001