[6] Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG auf.
[7] 1. Die Wohnungseigentumstauglichkeit einer Geschäftsräumlichkeit setzt als Fall einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit iSd § 1 Abs 2 WEG 1975 und § 2 Abs 2 WEG 2002 neben der baulichen Abgeschlossenheit die Selbständigkeit des entsprechenden Gebäudeteils voraus. Ein Verstoß gegen diesen zwingenden Grundsatz steht einer Genehmigung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 entgegen (vgl 5 Ob 117/20x; RS0111284 [T7]). 1. Die Wohnungseigentumstauglichkeit einer Geschäftsräumlichkeit setzt als Fall einer sonstigen selbständigen Räumlichkeit iSd Paragraph eins, Absatz 2, WEG 1975 und Paragraph 2, Absatz 2, WEG 2002 neben der baulichen Abgeschlossenheit die Selbständigkeit des entsprechenden Gebäudeteils voraus. Ein Verstoß gegen diesen zwingenden Grundsatz steht einer Genehmigung nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 entgegen vergleiche 5 Ob 117/20x; RS0111284 [T7]).
[8] 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewirkt die – durch welche Baumaßnahmen auch immer hergestellte – Zusammenlegung zweier Wohnungseigentumsobjekte grundsätzlich, dass deren bauliche Abgeschlossenheit und Selbständigkeit verloren geht. Bei Eigentümerverschiedenheit der zusammenzulegenden Objekte kommt daher eine Genehmigung nach § 16 Abs 2 WEG 2002 nicht in Betracht; nur im Fall der Eigentümeridentität wird die Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten als zulässig und genehmigungsfähig erachtet. Dieser Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass im Fall der Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten desselben Eigentümers ein neues einheitliches Objekt geschaffen wird und dies wohnungseigentumsrechtlich zulässig ist. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass eine bauliche Verbindung eines Wohnungseigentumsobjekts mit einem Objekt auf der Nachbarliegenschaft (jedenfalls bei Eigentümeridentität) zulässig wäre, weil die Selbständigkeit des Wohnungseigentumsobjekts dadurch verloren ginge (5 Ob 117/20x mwN). Die Schaffung eines neuen „grenzüberschreitenden“ Wohnungseigentumsobjekts durch Verbindung war nach dem WEG 1975 und ist auch unter dem Regime des WEG 2002 nicht möglich. Das Wohnungseigentum stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab, das Wohnungseigentumsobjekt muss sich daher zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden (5 Ob 117/20x; RS0060192). 2. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs bewirkt die – durch welche Baumaßnahmen auch immer hergestellte – Zusammenlegung zweier Wohnungseigentumsobjekte grundsätzlich, dass deren bauliche Abgeschlossenheit und Selbständigkeit verloren geht. Bei Eigentümerverschiedenheit der zusammenzulegenden Objekte kommt daher eine Genehmigung nach Paragraph 16, Absatz 2, WEG 2002 nicht in Betracht; nur im Fall der Eigentümeridentität wird die Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten als zulässig und genehmigungsfähig erachtet. Dieser Ausnahme liegt die Überlegung zugrunde, dass im Fall der Zusammenlegung von Wohnungseigentumsobjekten desselben Eigentümers ein neues einheitliches Objekt geschaffen wird und dies wohnungseigentumsrechtlich zulässig ist. Daraus ist aber nicht der Schluss zu ziehen, dass eine bauliche Verbindung eines Wohnungseigentumsobjekts mit einem Objekt auf der Nachbarliegenschaft (jedenfalls bei Eigentümeridentität) zulässig wäre, weil die Selbständigkeit des Wohnungseigentumsobjekts dadurch verloren ginge (5 Ob 117/20x mwN). Die Schaffung eines neuen „grenzüberschreitenden“ Wohnungseigentumsobjekts durch Verbindung war nach dem WEG 1975 und ist auch unter dem Regime des WEG 2002 nicht möglich. Das Wohnungseigentum stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab, das Wohnungseigentumsobjekt muss sich daher zur Gänze auf ein und derselben Liegenschaft befinden (5 Ob 117/20x; RS0060192).
[9] 3. Die Selbständigkeit des entsprechenden Gebäudeteils ist letztlich nach der Verkehrsauffassung und daher nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 117/20x; vgl RS0111284 [T1, T6]). Diese Beurteilung hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG. 3. Die Selbständigkeit des entsprechenden Gebäudeteils ist letztlich nach der Verkehrsauffassung und daher nach der Lage des konkreten Einzelfalls zu beurteilen (5 Ob 117/20x; vergleiche RS0111284 [T1, T6]). Diese Beurteilung hat in der Regel keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG.
[10] Wenn die Vorinstanzen hier übereinstimmend davon ausgingen, die Selbständigkeit des Geschäftsraums der Antragstellerin sei aufgrund der mit dem Durchbruch hergestellten baulichen Verbindung mit den Geschäftsräumlichkeiten auf der Nachbarliegenschaft nicht mehr gegeben, ist dies keine ausnahmsweise auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Diese Auffassung der Vorinstanzen orientiert sich an den dargestellten, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorgegebenen Grundsätzen und folgt der – bereits wiederholt zitierten – Entscheidung 5 Ob 117/20x in einem vergleichbaren Fall der Verbindung eines Wohnungseigentumsobjekts mit einem auf der Nachbarliegenschaft gelegenen Objekt desselben Eigentümers. Ob der Durchbruch mittels (hier Brandschutz-)Tür versperrt werden kann, ist daher nicht entscheidend.
[11] 4. Die Revisionsrekurswerberin rügt, die Vorinstanzen hätten die für die – nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gebotene – Beurteilung nach der Verkehrsauffassung und Lage des konkreten Einzelfalls erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen, sondern apodiktisch behauptet, durch den Durchbruch ginge die Wohnungseigentumstauglichkeit des Objekts verloren.
[12] Die Revisionsrekurswerberin verkennt, dass die Vorinstanzen ihrer Beurteilung die Antragsbehauptungen zugrunde legten, also im Rahmen einer Schlüssigkeitsprüfung das Vorbringen der Antragstellerin zu dem mit einer Brandschutztür verschließbaren Durchbruch und der damit hergestellten Zusammenlegung der Geschäftsräume als richtig unterstellt haben. Davon, dass der Durchbruch durch eine versperrbare, den technischen Anforderungen entsprechende Brandschutztür vom Nachbarobjekt „getrennt ist“, gingen ohnedies auch die Vorinstanzen aus.
[13] 5. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (§ 71 Abs 3 AußStrG). 5. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen, ohne dass es einer weiteren Begründung bedarf (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG).