Rechtssatz RS0060192
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060192
Entscheidungsdatum
14.04.2026
Rechtssatz
Das in § 1 Abs 1 WEG als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Das Wohnungseigentumsobjekt kann nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum kann nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbständig, nicht jedoch - in ein und demselben Miteigentumsanteil vereinigt - gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.Das in Paragraph eins, Absatz eins, WEG als dingliches Recht definierte Wohnungseigentumsrecht stellt auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft ab. Das Wohnungseigentumsobjekt kann nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum kann nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbständig, nicht jedoch - in ein und demselben Miteigentumsanteil vereinigt - gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 40/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 40/94
- 5 Ob 41/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 41/94
- 5 Ob 61/16f
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 61/16f
Vgl auch
- 5 Ob 60/16h
Entscheidungstext OGH 25.08.2016 5 Ob 60/16h
Vgl auch; Beisatz: Tiefgarage unter zwei getrennten Grundbuchskörpern. (T1)
- 5 Ob 125/17v
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 125/17v
Auch
- 5 Ob 137/17h
Entscheidungstext OGH 29.08.2017 5 Ob 137/17h
Auch
- 6 Ob 106/19k
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 6 Ob 106/19k
Auch; Beisatz: Das Wohnungseigentumsobjekt muss sich zur Gänze auf der selben Liegenschaft befinden. An einem liegenschaftsübergreifenden Objekt kann Wohnungseigentum nicht wirksam begründet werden; in einem solchen Fall entsteht entgegen dem Grundbuchsstand nicht Wohnungseigentum, sondern schlichtes Miteigentum. (T2)
- 5 Ob 117/20x
Entscheidungstext OGH 07.01.2021 5 Ob 117/20x
Vgl
- 5 Ob 130/25s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 14.04.2026 5 Ob 130/25s
Beisatz: Die Schaffung eines neuen „grenzüberschreitenden“ Wohnungseigentumsobjekts durch Verbindung war nach dem WEG 1975 und ist auch unter dem Regime des WEG 2002 nicht möglich. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060192
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2026
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00040_9400000_002