Aus der Begründung:
Es ist richtig, daß die auf § 1318 ABGB. gestützte Klage auch ein Verschulden des Beklagten behauptet, ohne deutlich und ausdrücklich anzuführen, worin dieses Verschulden gelegen sein soll. Zur Begründung des Klaganspruches ist eine solche Ausführung aber nicht notwendig, weil § 1318 ABGB. die Haftung des Wohnungsinhabers für Schäden, die durch eine gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sache herbeigeführt werden, ohne Rücksicht auf ein Verschulden normiert (Wolff in Klang[2] VI S. 106 und die bei Fußnote 22 ebendort angeführte Rechtsprechung und Lehre). Aus dem von beiden Parteien übereinstimmend dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die "Sache", die den Schaden herbeiführte, das in der Wohnung des Beklagten ausgeflossene Wasser und nicht etwa die Geschirrspülmaschine war. Es ist daher zu untersuchen, ob das in der Wohnung des Beklagten ausgeflossene Wasser gefährlich aufbewahrt (= "aufgestellt") war. Das Berufungsgericht hat nun durchaus mit Recht darauf verwiesen, daß als gefährlich nicht jede Aufstellung einer Sache anzusehen ist, die die Möglichkeit einer Schadensverursachung in sich birgt. Vielmehr sind solche Möglichkeiten geringen Grades, wie sie alltäglich gegeben sind, nicht als Gefahr anzusehen und daher auch rechtlich nicht als solche zu werten (Wolff, a. a. O., S. 15).Es ist richtig, daß die auf Paragraph 1318, ABGB. gestützte Klage auch ein Verschulden des Beklagten behauptet, ohne deutlich und ausdrücklich anzuführen, worin dieses Verschulden gelegen sein soll. Zur Begründung des Klaganspruches ist eine solche Ausführung aber nicht notwendig, weil Paragraph 1318, ABGB. die Haftung des Wohnungsinhabers für Schäden, die durch eine gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sache herbeigeführt werden, ohne Rücksicht auf ein Verschulden normiert (Wolff in Klang[2] römisch sechs S. 106 und die bei Fußnote 22 ebendort angeführte Rechtsprechung und Lehre). Aus dem von beiden Parteien übereinstimmend dargestellten Sachverhalt ergibt sich, daß die "Sache", die den Schaden herbeiführte, das in der Wohnung des Beklagten ausgeflossene Wasser und nicht etwa die Geschirrspülmaschine war. Es ist daher zu untersuchen, ob das in der Wohnung des Beklagten ausgeflossene Wasser gefährlich aufbewahrt (= "aufgestellt") war. Das Berufungsgericht hat nun durchaus mit Recht darauf verwiesen, daß als gefährlich nicht jede Aufstellung einer Sache anzusehen ist, die die Möglichkeit einer Schadensverursachung in sich birgt. Vielmehr sind solche Möglichkeiten geringen Grades, wie sie alltäglich gegeben sind, nicht als Gefahr anzusehen und daher auch rechtlich nicht als solche zu werten (Wolff, a. a. O., S. 15).
An erhöhter Stelle ausfließendes Wasser ist geeignet, eine Gefahr für darunterliegende Sachen herbeizuführen, wenn die bestehenden Einrichtungen die Wassermassen weder in ausreichender Menge zu sammeln noch ordnungsgemäß abzuleiten vermögen. Deshalb ist zur Abwendung dieser Gefahr aus einer unter Druck stehenden Wasserleitung ausfließendes Wasser jederzeit unter entsprechender Kontrolle zu halten. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ. XX 203 die Haftung des Wohnungsinhabers nach § 1318 ABGB. für Schäden bejaht, die dadurch entstanden sind, daß vergessen wurde, einen Wasserleitungshahn zu schließen.An erhöhter Stelle ausfließendes Wasser ist geeignet, eine Gefahr für darunterliegende Sachen herbeizuführen, wenn die bestehenden Einrichtungen die Wassermassen weder in ausreichender Menge zu sammeln noch ordnungsgemäß abzuleiten vermögen. Deshalb ist zur Abwendung dieser Gefahr aus einer unter Druck stehenden Wasserleitung ausfließendes Wasser jederzeit unter entsprechender Kontrolle zu halten. In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ. römisch zwanzig 203 die Haftung des Wohnungsinhabers nach Paragraph 1318, ABGB. für Schäden bejaht, die dadurch entstanden sind, daß vergessen wurde, einen Wasserleitungshahn zu schließen.
Wenn nun der Wasserzufluß an Stelle einer üblichen von Hand aus zu bedienenden Absperrvorrichtung durch eine selbsttätig arbeitende Maschine geregelt wird, kommt es darauf an, ob diese Maschine und der zu ihr gehörige Anschluß an die Druckleitung als Teil der Maschine so beschaffen sind, daß nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit einem Versagen nicht gerechnet werden konnte. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, kann nur unter Heranziehung von Sachverständigen festgestellt werden.
Bei Geltendmachung der Haftung nach § 1318 ABGB. hat wohl im allgemeinen der Beschädigte den Schaden und die Verursachung durch das Herabfallen der "gefährlich aufgehängten Sache" zu beweisen. Da hier aber mit dem Anschluß der Maschine in der Wohnung des Beklagten die bisherige "Aufbewahrung des Wassers" geändert wurde, wird von einer gefährlich aufgestellten Sache dann nicht gesprochen werden können, wenn der Beklagte dartut, daß trotz der Aufstellung der Maschine der Wasserzu- und -abfluß unter ausreichender, einer menschlichen Überwachung gleichwertigen Kontrolle stand.Bei Geltendmachung der Haftung nach Paragraph 1318, ABGB. hat wohl im allgemeinen der Beschädigte den Schaden und die Verursachung durch das Herabfallen der "gefährlich aufgehängten Sache" zu beweisen. Da hier aber mit dem Anschluß der Maschine in der Wohnung des Beklagten die bisherige "Aufbewahrung des Wassers" geändert wurde, wird von einer gefährlich aufgestellten Sache dann nicht gesprochen werden können, wenn der Beklagte dartut, daß trotz der Aufstellung der Maschine der Wasserzu- und -abfluß unter ausreichender, einer menschlichen Überwachung gleichwertigen Kontrolle stand.
Deshalb wird zunächst zu untersuchen sein, aus welchem Grund es zum Wasseraustritt kam, welche Vorkehrungen getroffen waren, einen solchen Wasseraustritt zu verhindern, sowie warum im vorliegenden Fall diese Vorkehrungen versagten.
Der Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes erweist sich daher als berechtigt, weshalb dem Rekurs dagegen der Erfolg zu versagen war.