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Entscheidung 5 Ob 131/15y×

Entscheidung 5 Ob 131/15y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0012341 Rechtssatz 19.03.1980Zivilrecht
Das Versprechen, jemanden zum Erben einzusetzen ist ungültig, weil es mit dem Grundsatz der Testierfreiheit in Widerspruch steht und sich niemand wirksam zur Errichtung einer letztwilligen Verfügung verpflichten kann.
RS0012364 Rechtssatz 15.11.1976Zivilrecht
Eine Zusage letztwilliger Bedenkung ist als mit dem Grundsatz der Testierfreiheit in Widerspruch stehend unverbindlich; ihr kann aber im Zweifelsfall die Bedeutung beigemessen werden, dass darin zum Ausdruck kommt, dass dem Erblasser erbrachte Dienstleistun …
RS0012539 Rechtssatz 25.10.1950Zivilrecht
Zum Begriffe des "Besitznachfolgerechtes".
RS0060300 Rechtssatz 02.03.1972Zivilrecht
Grundbuchswidrige Eintragungen sind mit unheilbarer Nichtigkeit behaftet; sie ziehen daher auf keinen Fall - auch nicht gutgläubigen Dritten gegenüber - Rechtswirkungen nach sich. Darunter fallen jedoch nur solche Eintragungen, die ihres Gegenstandes wegen …
RS0083800 Rechtssatz 27.02.1996Zivilrecht
In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. …
RS0126488 Rechtssatz 20.12.2010Zivilrecht
Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspu …
RS0130332 Rechtssatz 25.08.2015Zivilrecht
Die in einem „Übergabsvertrag auf den Todesfall“ übernommene vertragliche Verpflichtung des Eigentümers einer Liegenschaft, diese seiner Vertragspartnerin zu hinterlassen, kann mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Grundbuch eingetragen werden. Die Eintra …