Rechtssatz RS0126488
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126488
Entscheidungsdatum
20.02.2020
Rechtssatz
Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des § 5 Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach § 130 GBG miteinzubeziehen.Eine Eintragung ist nur dann gemäß Paragraph 130, GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. Wurde allerdings im Sinne des Paragraph 5, Satz 2 GBG ein Vertragspunkt zum Inhalt der Eintragung gemacht, ist auch dieser in die Prüfung nach Paragraph 130, GBG miteinzubeziehen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 130/10v
Entscheidungstext OGH 20.12.2010 5 Ob 130/10v
Veröff: SZ 2010/158
- 5 Ob 37/11v
Entscheidungstext OGH 29.03.2011 5 Ob 37/11v
Vgl auch; Beisatz: Siehe auch RS0060300. (T1)
- 5 Ob 20/12w
Entscheidungstext OGH 04.07.2012 5 Ob 20/12w
Vgl; Beisatz: Hier: Anmerkung der Rangordnung entgegen der durch bundes‑ und landesgesetzlichen Flurverfassungsbestimmungen bewirkten Grundbuchsperre nicht von Amts wegen zu löschen. (T2)
- 5 Ob 8/13g
Entscheidungstext OGH 16.05.2013 5 Ob 8/13g
Auch; Beisatz: Gegen abstrakt zulässige Eintragungen biete § 130 GBG keine Handhabe. (T3)
Beisatz: Hier: Ein Verstoß gegen § 612 ABGB macht die im händischen Grundbuch eingetragen gewesene Beschränkung des Eigentumsrechts ihrem Inhalt nach nicht zu einer solchen, die nach dem Gesetz nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein konnte. (T4)
- 5 Ob 131/15y
Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 131/15y
- 5 Ob 174/19b
Entscheidungstext OGH 20.02.2020 5 Ob 174/19b
nur: Eine Eintragung ist nur dann gemäß § 130 GBG amtswegig zu löschen, wenn sich deren Grundbuchwidrigkeit unmittelbar aus der Eintragung selbst und ohne Rückgriff auf die Eintragungsgrundlagen ergibt. (T5); Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126488
Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020
Dokumentnummer
JJR_20101220_OGH0002_0050OB00130_10V0000_001