Ob der zunächst dem Ignaz und der Anna K gleichteilig gehörigen Liegenschaft EZ X mit der Bezeichnung "Lachgruber Sölde Haus Nr 16 in U" war in COZ 1 auf Grund eines Tauschvertrages vom 25. 5. 1935 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 nach P XI dieses Vertrages zugunsten des Grundstückes 235, eingetragen in EZ Y dieses Grundbuches, einverleibt. In COZ 2 der Liegenschaft EZ X war auf Grund des Servitutsbestellungsvertrages vom 26. 2. 1955 bzw 4. 3. 1955 die das Grundstück 237 belastende Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ Z einverleibt.Ob der zunächst dem Ignaz und der Anna K gleichteilig gehörigen Liegenschaft EZ römisch zehn mit der Bezeichnung "Lachgruber Sölde Haus Nr 16 in U" war in COZ 1 auf Grund eines Tauschvertrages vom 25. 5. 1935 die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 nach P römisch elf dieses Vertrages zugunsten des Grundstückes 235, eingetragen in EZ Y dieses Grundbuches, einverleibt. In COZ 2 der Liegenschaft EZ römisch zehn war auf Grund des Servitutsbestellungsvertrages vom 26. 2. 1955 bzw 4. 3. 1955 die das Grundstück 237 belastende Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ Z einverleibt.
Ob der dem Alois und der Rosina G je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ Y ist in A 2 OZ 2 das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 237 der EZ X zugunsten des Grundstückes 235 ersichtlich gemacht.Ob der dem Alois und der Rosina G je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft EZ Y ist in A 2 OZ 2 das Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück 237 der EZ römisch zehn zugunsten des Grundstückes 235 ersichtlich gemacht.
Mit Beschluß des BG Wels vom 23. 6. 1956, TZ 2096/56 wurde das Grundstück 235 der EZ Y in die Grundstücke 235/1 und 235/2 geteilt. Das Grundstück 235/2 wurde aus dieser Grundbuchseinlage lastenfrei abgeschrieben, hierfür die neue Einlagezahl 231 eröffnet und ob dieser die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Ehegatten Franz und Klara B je zur Hälfte bewilligt. In A 2 OZ 16 der Grundbuchseinlage EZ Y ist auf Grund des Lageplans vom 24. 9. 1965 und des Kaufvertrages vom 21. 1. 1966 die Teilung der Grundstücke Nr 235/1 und 236 in diese und näher bezeichnete Trennstücke sowie unter Mitübertragung des in A 2 OZ 2 angeführten Rechtes die lastenfreie Abschreibung dieser Trennstücke und ihre Zuschreibung zur Liegenschaft EZ XX in Vereinigung mit dem Grundstück 235/2 ersichtlich gemacht. In der dem Franz und der Klara B je zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft EZ XX mit dem Grundstücke 235/2 ist auf Grund des Beschlusses des BG Wels vom 8. 4. 1966, TZ 1586/66 in A 2 OZ 3 die Zuschreibung der von der EZ Y lastenfrei, jedoch unter Mitübertragung des Redites A OZ 4 abgeschriebenen, näher bezeichneten Trennstücke aus der Parzelle 235./1 und 236 und die Vereinigung dieser Trennstücke mit dem Grundstück 235/2 sowie in OZ 4 das auf Grund des Beschlusses desselben Gerichtes vom 3. 10. 1955, TZ 3064 von der Liegenschaft EZ V hierher übertragene Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr 237 der EZ X zugunsten des Grundstückes Nr 235 ersichtlich gemacht.Mit Beschluß des BG Wels vom 23. 6. 1956, TZ 2096/56 wurde das Grundstück 235 der EZ Y in die Grundstücke 235/1 und 235/2 geteilt. Das Grundstück 235/2 wurde aus dieser Grundbuchseinlage lastenfrei abgeschrieben, hierfür die neue Einlagezahl 231 eröffnet und ob dieser die Einverleibung des Eigentumsrechtes der Ehegatten Franz und Klara B je zur Hälfte bewilligt. In A 2 OZ 16 der Grundbuchseinlage EZ Y ist auf Grund des Lageplans vom 24. 9. 1965 und des Kaufvertrages vom 21. 1. 1966 die Teilung der Grundstücke Nr 235/1 und 236 in diese und näher bezeichnete Trennstücke sowie unter Mitübertragung des in A 2 OZ 2 angeführten Rechtes die lastenfreie Abschreibung dieser Trennstücke und ihre Zuschreibung zur Liegenschaft EZ römisch zwanzig in Vereinigung mit dem Grundstück 235/2 ersichtlich gemacht. In der dem Franz und der Klara B je zur Hälfte zugeschriebenen Liegenschaft EZ römisch zwanzig mit dem Grundstücke 235/2 ist auf Grund des Beschlusses des BG Wels vom 8. 4. 1966, TZ 1586/66 in A 2 OZ 3 die Zuschreibung der von der EZ Y lastenfrei, jedoch unter Mitübertragung des Redites A OZ 4 abgeschriebenen, näher bezeichneten Trennstücke aus der Parzelle 235./1 und 236 und die Vereinigung dieser Trennstücke mit dem Grundstück 235/2 sowie in OZ 4 das auf Grund des Beschlusses desselben Gerichtes vom 3. 10. 1955, TZ 3064 von der Liegenschaft EZ römisch fünf hierher übertragene Recht des Gehens und Fahrens über das Grundstück Nr 237 der EZ römisch zehn zugunsten des Grundstückes Nr 235 ersichtlich gemacht.
Aus der Grundbuchseinlage der EZ X ist kein Hinweis auf die Teilungen des hinsichtlich der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 237 herrschenden Grundstückes 235 zu entnehmen.Aus der Grundbuchseinlage der EZ römisch zehn ist kein Hinweis auf die Teilungen des hinsichtlich der Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens über das Grundstück 237 herrschenden Grundstückes 235 zu entnehmen.
Mit Löschungserklärung vom 12. 3. 1970 erteilten Alois und Rosina G als Eigentümer der Liegenschaft EZ Y ihre ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung der zugunsten des Grundstückes 235 einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237.
Mit Kaufvertrag vom 20. 3. 1970 erwarben Walter und Helga B je zur Hälfte von den Ehegatten Ignaz und Anna K die der Liegenschaft EZ X zugeschriebenen Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker unter Übernahme der in COZ 2 der Liegenschaft EZ X einverleibten, das Grundstück 237 belastenden Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ Z, sonst jedoch lastenfrei.Mit Kaufvertrag vom 20. 3. 1970 erwarben Walter und Helga B je zur Hälfte von den Ehegatten Ignaz und Anna K die der Liegenschaft EZ römisch zehn zugeschriebenen Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker unter Übernahme der in COZ 2 der Liegenschaft EZ römisch zehn einverleibten, das Grundstück 237 belastenden Dienstbarkeit des Wasserbezuges und der Wasserleitung zugunsten der Eigentümer der Liegenschaft EZ Z, sonst jedoch lastenfrei.
Unter Vorlage des Kaufvertrages vom 20. 3. 1970, der Löschungserklärung des Alois und der Rosina G vom 12. 3. 1970 und anderer Urkunden beantragten nunmehr Ignaz und Anna K sowie Walter und Helga B,
1. bei der Liegenschaft EZ X a) die Einverleibung der Löschung der in COZ 1 einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 zugunsten des Grundstückes 235 der EZ Y und b) in der in BOZ 5 angemerkten Rangordnung unter Mitübertragung der in COZ 2 einverleibten Dienstbarkeit die Abschreibung der Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker unter Mitübertragung der Liegenschaftsbezeichnung "Lachgruber Sölde Haus Nr 16 in U", c) die Löschung dieser zuletzt genannten Liegenschaftsbezeichnung;1. bei der Liegenschaft EZ römisch zehn a) die Einverleibung der Löschung der in COZ 1 einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 zugunsten des Grundstückes 235 der EZ Y und b) in der in BOZ 5 angemerkten Rangordnung unter Mitübertragung der in COZ 2 einverleibten Dienstbarkeit die Abschreibung der Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker unter Mitübertragung der Liegenschaftsbezeichnung "Lachgruber Sölde Haus Nr 16 in U", c) die Löschung dieser zuletzt genannten Liegenschaftsbezeichnung;
2. die Eröffnung der neuen EZ Y für die unter Z 1 lit b vorgenannten Grundstücke und die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für Walter und Helga B ob dieser neuen Grundbuchseinlage sowie2. die Eröffnung der neuen EZ Y für die unter Ziffer eins, Litera b, vorgenannten Grundstücke und die Einverleibung des Eigentumsrechtes je zur Hälfte für Walter und Helga B ob dieser neuen Grundbuchseinlage sowie
3. bei der Liegenschaft EZ Y die Löschung der Ersichtlichmachung des Geh- und Fahrtrechtes AOZ 2.
Das Erstgericht bewilligte die beantragten Grundbuchshandlungen. Gegen P 1 lit a und b sowie P 2 und 3 dieses Beschlusses erhoben Franz und Theresia B als Eigentümer der Liegenschaft EZ XX Rekurs, dem die zweite Instanz teilweise Folge gab.Das Erstgericht bewilligte die beantragten Grundbuchshandlungen. Gegen P 1 Litera a und b sowie P 2 und 3 dieses Beschlusses erhoben Franz und Theresia B als Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch zwanzig Rekurs, dem die zweite Instanz teilweise Folge gab.
Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß ob der Liegenschaft EZ X.Das Rekursgericht änderte den angefochtenen Beschluß dahin ab, daß ob der Liegenschaft EZ römisch zehn.
1. die Teilung des zu COZ 1 herrschenden Grundstückes 235 in das Grundstück 235/1 der Liegenschaft EZ Y und in das Grundstück Nr 235/2 der Liegenschaft EZ XX angemerkt wurde;1. die Teilung des zu COZ 1 herrschenden Grundstückes 235 in das Grundstück 235/1 der Liegenschaft EZ Y und in das Grundstück Nr 235/2 der Liegenschaft EZ römisch zwanzig angemerkt wurde;
2. die Einverleibung der Löschung der in COZ I zugunsten des Grundstückes 235/1 der EZ Y einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 bewilligt wurde.2. die Einverleibung der Löschung der in COZ römisch eins zugunsten des Grundstückes 235/1 der EZ Y einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 bewilligt wurde.
Dagegen wurde das Mehrbegehren der Antragsteller, die Einverleibung der Löschung der in COZ 1 auch zugunsten des Grundstückes 235/2 der Liegenschaft EZ XX einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 zu bewilligen, abgewiesen.Dagegen wurde das Mehrbegehren der Antragsteller, die Einverleibung der Löschung der in COZ 1 auch zugunsten des Grundstückes 235/2 der Liegenschaft EZ römisch zwanzig einverleibten Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück 237 zu bewilligen, abgewiesen.
3. Die zu P 1 lit b des angefochtenen Beschlusses bewilligte Abschreibung der Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker wurde dahin abgeändert, daß die Abschreibung dieser Grundstücke auch unter Mitübertragung der zu COZ 1 einverleibten bücherlichen Last:3. Die zu P 1 Litera b, des angefochtenen Beschlusses bewilligte Abschreibung der Grundstücke 29 Baufläche, 237 Wiese und 238 Acker wurde dahin abgeändert, daß die Abschreibung dieser Grundstücke auch unter Mitübertragung der zu COZ 1 einverleibten bücherlichen Last:
"3. Juli 1935, TZ 1140: Auf Grund des Tauschvertrages vom 25. Mai 1935 wird die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück Nr 237 nach Punkt XI des Vertrages zugunsten des Grundstückes Nr 235/2 in EZ XX einverleibt" zu erfolgen habe."3. Juli 1935, TZ 1140: Auf Grund des Tauschvertrages vom 25. Mai 1935 wird die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes über das Grundstück Nr 237 nach Punkt römisch elf des Vertrages zugunsten des Grundstückes Nr 235/2 in EZ römisch zwanzig einverleibt" zu erfolgen habe.
Im übrigen wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der erstrichterliche Beschluß im P 1 lit c als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe.Im übrigen wurde dem Rekurs nicht Folge gegeben und ausgesprochen, daß der erstrichterliche Beschluß im P 1 Litera c, als nicht in Beschwerde gezogen unberührt bleibe.
Das Rekursgericht war der Meinung, daß das wesentliche Ziel des Rechtsmittels der Eigentümer der Liegenschaft EZ XX gewesen sei, das zugunsten ihres Grundstückes 235/2 aufrecht bestehende Wegerecht über das Grundstück 237 zu erhalten. In diesem Sinn sei auch ihr Rekursantrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im P 1 lit a und 3 sowie auf Aufhebung dieses Beschlusses im P 1 lit b und 2 hinsichtlich des Grundstückes 237 zu verstehen. Das Rechtsmittel sei auch insofern begrundet, als auf Grund der Löschungserklärung der Eigentümer der Liegenschaft EZ Y allein mit Rücksicht auf die vorausgegangene Teilung des herrschenden Grundstückes in die Parzellen 235/1 und 235/2 und die Eröffnung der Einlagezahl XX für die letztgenannte Parzelle auf der belasteten Liegenschaft die Löschung der Dienstbarkeit nur hinsichtlich des zugunsten der Parzelle 235/1 einverleibten Wegerechtes, nicht aber auch hinsichtlich des zugunsten der Parzelle 235/2 einverleibten gleichen Rechtes erfolgen könne. Dagegen könne den Eigentümern der Liegenschaft EZ XX kein Anspruch darauf zugebilligt werden, auf den Fortbestand der zugunsten der Parzelle 235/1 einverleibten Dienstbarkeit zu dringen, da mit der Teilung des herrschenden Grundstückes zwei selbständige Dienstbarkeitsrechte entstanden seien. Die Eigentümer der Liegenschaft EZ Y hätten aber nunmehr auf das zugunsten der Parzelle 235/1 bestandene Wegerecht verzichtet. Insoweit sei die Löschung der Dienstbarkeit zu Recht erfolgt. Um den berechtigten Ansprüchen der Antragsteller, aber auch jener der Rekurswerber Genüge zu tun, müsse der Beschluß des Erstrichters teilweise abgeändert werden. Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes werde kein aliud, sondern ein minus gegenüber dem Begehren der Antragsteller bewilligt. Dazu sei es aber notwendig gewesen, zunächst im C-Blatt der Liegenschaft EZ X die Teilung des vor dem allein herrschenden Grundstückes 235 anzumerken.Das Rekursgericht war der Meinung, daß das wesentliche Ziel des Rechtsmittels der Eigentümer der Liegenschaft EZ römisch zwanzig gewesen sei, das zugunsten ihres Grundstückes 235/2 aufrecht bestehende Wegerecht über das Grundstück 237 zu erhalten. In diesem Sinn sei auch ihr Rekursantrag auf gänzliche Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im P 1 Litera a und 3 sowie auf Aufhebung dieses Beschlusses im P 1 Litera b und 2 hinsichtlich des Grundstückes 237 zu verstehen. Das Rechtsmittel sei auch insofern begrundet, als auf Grund der Löschungserklärung der Eigentümer der Liegenschaft EZ Y allein mit Rücksicht auf die vorausgegangene Teilung des herrschenden Grundstückes in die Parzellen 235/1 und 235/2 und die Eröffnung der Einlagezahl römisch zwanzig für die letztgenannte Parzelle auf der belasteten Liegenschaft die Löschung der Dienstbarkeit nur hinsichtlich des zugunsten der Parzelle 235/1 einverleibten Wegerechtes, nicht aber auch hinsichtlich des zugunsten der Parzelle 235/2 einverleibten gleichen Rechtes erfolgen könne. Dagegen könne den Eigentümern der Liegenschaft EZ römisch zwanzig kein Anspruch darauf zugebilligt werden, auf den Fortbestand der zugunsten der Parzelle 235/1 einverleibten Dienstbarkeit zu dringen, da mit der Teilung des herrschenden Grundstückes zwei selbständige Dienstbarkeitsrechte entstanden seien. Die Eigentümer der Liegenschaft EZ Y hätten aber nunmehr auf das zugunsten der Parzelle 235/1 bestandene Wegerecht verzichtet. Insoweit sei die Löschung der Dienstbarkeit zu Recht erfolgt. Um den berechtigten Ansprüchen der Antragsteller, aber auch jener der Rekurswerber Genüge zu tun, müsse der Beschluß des Erstrichters teilweise abgeändert werden. Durch die Entscheidung des Rekursgerichtes werde kein aliud, sondern ein minus gegenüber dem Begehren der Antragsteller bewilligt. Dazu sei es aber notwendig gewesen, zunächst im C-Blatt der Liegenschaft EZ römisch zehn die Teilung des vor dem allein herrschenden Grundstückes 235 anzumerken.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Revisionsrekurs des Walter und der Helga A Folge und änderte den angefochtenen Beschluß, der insoweit als unbekämpft unberührt blieb, als die Entscheidung des Erstgerichtes bestätigt wurde, dahin ab, daß der Rekurs des Franz und der Klara B gegen den Beschluß des Erstgerichtes zurückgewiesen wurde.