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Rechtssatz RS0011717

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011717

Geschäftszahl

5Ob132/71

Entscheidungsdatum

07.07.1971

Rechtssatz

Die Teilung des herrschenden Gutes darf die Dienstbarkeit für den Belasteten keinesfalls beschwerlicher machen. Ergeben sich aus der Teilung des herrschenden Gutes Interessengegensätze, so ist die Ausübung der Dienstbarkeit vom Gericht im Verfahren außer Streitsachen nach den Vorschriften des Paragraph 848, a ABGB zu regeln, Zur Antragstellung sind jedoch nur die Eigentümer der durch die Teilung berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstücke berechtigt. Der Eigentümer des von der Teilung nicht berührten Grundstückes hat nur Anspruch darauf, daß sein Recht durch die Teilung nicht geschmälert, seine Belastung durch sie nicht vermehrt werde. Geschieht dies dennoch, hat er zum Schutz seiner Rechtsstellung je nach der Sachlage die actio confessoria oder negatoria.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 132/71
    Entscheidungstext OGH 07.07.1971 5 Ob 132/71
    SZ 44/110

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011717

Dokumentnummer

JJR_19710707_OGH0002_0050OB00132_7100000_001