Aus der Begründung:
Die Antragsgegnerin macht unter anderem geltend, sie sei nicht "persönliche Schuldnerin der verfahrensgegenständlichen, ihren Ehegatten betreffenden Schulden; wegen solcher Forderungen sei die Einleitung eines Konkursverfahrens gegen die Antragsgegnerin nicht möglich, weil es keinen "teilbaren Konkurs" gebe.
Dem Rekursvorbringen kommt keine Berechtigung zu: Gemäß § 1 KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamt der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen; es gehört damit zur Konkursmasse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - daß nur Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört - besteht bei der ehelichen Gütergemeinschaft, wobei bei der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder Ehegatte für die Schulden des anderen mit seinem Anteil am gemeinsamen Gut haftet (Klang[2] V, 793), bei der besonderen Gütergemeinschaft hingegen das Gesamtgut nur für Gesamtgutsforderungen ein Zugriffsobjekt bildet (Klang [2], 803). Daß sich die geltend gemachten Forderungen auf das Gesamtgut beziehen, hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Das hat zur Folge, daß es zu einer Gesamthaftung für die Schulden des in Konkurs verfallenen Ehegatten kommt; nach herrschender Lehre wie nach der Rechtsprechung ist diese Haftung eine sachliche, nicht eine persönliche. Das Vermögen des nicht in Konkurs verfallenen Ehegatten wird, soweit es der Gütergemeinschaft unterliegt, kraft Gesetzes mit dem Tag der Konkurseröffnung ein Bestandteil der Konkursmasse. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des einen Ehegatten zieht aber nicht zugleich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des anderen nach sich, und der Ehegatte, bezüglich dessen eine Konkurseröffnung nicht erfolgte, wird durch die Einbeziehung seines der Gütergemeinschaft unterliegenden Vermögens in die Konkursmasse noch nicht Gemeinschuldner (s. Bartsch - Pollak I, 28 Anm. 34 zu § 1 KO; Wegan, Österr. Insolvenzrecht, 97. Weiß in Klang[2] V, 794; EvBl. 1969/225; SZ 10/5; SZ 12/101). Wie indes Weiß ausführt, hängt die Eröffnung des Konkurses auch über den Ehegatten des (bisherigen) Gemeinschuldners von einer Antragstellung, sei es seiner selbst oder eines Gläubigers, davon ab, ob der Ehegatte ebenfalls zahlungsunfähig ist. Wird - so Weiß - ein solcher Antrag von einem Gläubiger gestellt, so wird ihm in der Regel stattzugeben sein, weil Zahlungsunfähigkeit stets dann vorliegen wird, wenn dem Ehegatten des Gemeinschuldners nicht anderweitiges konkursfreies Vermögen zur Verfügung steht.Dem Rekursvorbringen kommt keine Berechtigung zu: Gemäß Paragraph eins, KO wird durch die Eröffnung des Konkurses das gesamt der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners seiner freien Verfügung entzogen; es gehört damit zur Konkursmasse. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz - daß nur Vermögen des Gemeinschuldners zur Konkursmasse gehört - besteht bei der ehelichen Gütergemeinschaft, wobei bei der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden jeder Ehegatte für die Schulden des anderen mit seinem Anteil am gemeinsamen Gut haftet (Klang[2] römisch fünf, 793), bei der besonderen Gütergemeinschaft hingegen das Gesamtgut nur für Gesamtgutsforderungen ein Zugriffsobjekt bildet (Klang [2], 803). Daß sich die geltend gemachten Forderungen auf das Gesamtgut beziehen, hat das Rekursgericht als bescheinigt angenommen. Das hat zur Folge, daß es zu einer Gesamthaftung für die Schulden des in Konkurs verfallenen Ehegatten kommt; nach herrschender Lehre wie nach der Rechtsprechung ist diese Haftung eine sachliche, nicht eine persönliche. Das Vermögen des nicht in Konkurs verfallenen Ehegatten wird, soweit es der Gütergemeinschaft unterliegt, kraft Gesetzes mit dem Tag der Konkurseröffnung ein Bestandteil der Konkursmasse. Die Konkurseröffnung über das Vermögen des einen Ehegatten zieht aber nicht zugleich die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des anderen nach sich, und der Ehegatte, bezüglich dessen eine Konkurseröffnung nicht erfolgte, wird durch die Einbeziehung seines der Gütergemeinschaft unterliegenden Vermögens in die Konkursmasse noch nicht Gemeinschuldner (s. Bartsch - Pollak römisch eins, 28 Anmerkung 34 zu Paragraph eins, KO; Wegan, Österr. Insolvenzrecht, 97. Weiß in Klang[2] römisch fünf, 794; EvBl. 1969/225; SZ 10/5; SZ 12/101). Wie indes Weiß ausführt, hängt die Eröffnung des Konkurses auch über den Ehegatten des (bisherigen) Gemeinschuldners von einer Antragstellung, sei es seiner selbst oder eines Gläubigers, davon ab, ob der Ehegatte ebenfalls zahlungsunfähig ist. Wird - so Weiß - ein solcher Antrag von einem Gläubiger gestellt, so wird ihm in der Regel stattzugeben sein, weil Zahlungsunfähigkeit stets dann vorliegen wird, wenn dem Ehegatten des Gemeinschuldners nicht anderweitiges konkursfreies Vermögen zur Verfügung steht.
Da im gegebenen Fall Konkursanträge der Gläubiger K und F auch gegen die Antragsgegnerin vorliegen und diese nach ihren eigenen Angaben zahlungsunfähig ist, erscheint somit diese Voraussetzung für eine Konkurseröffnung gegeben.
Die Rekurswerberin wendet sich auch noch gegen die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die Frage der Verwertbarkeit ihres durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot belasteten, wenngleich der Gütergemeinschaft unterliegenden Vermögens dem Verwertungsverfahren zu losen vorbehalten und nicht schon im Stadium der Konkurseröffnung zu prüfen sei; dies sei unrichtig, weil Gegenstand des Konkurses immer nur verwertbares Vermögen sein könne.
Darin ist richtig, daß gemäß § 1 KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen zur Konkursmasse gehören kann. Durch ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot, mag ihm auch absolute Wirkung zukommen, wird eine an sich gegebene Konkursunterworfenheit aber nicht beseitigt (Petschek - Reimer - Schiemer, 239); ein solches Verbot hindert die konkursmäßige Versteigerung, doch ist darüber noch nicht bei Konkurseröffnung, sondern erst im weiteren Verlauf des Konkursverfahrens zu entscheiden (SZ32/43). Daß eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft der Exekution überhaupt nicht unterworfen sein könne, kann deshalb nicht gesagt werden, weil dieses Verbot zwar die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsversteigerung, nicht aber etwa die Zwangsverwaltung hindert (Klang in Klang[2] II, 186 bei FN 71; Neumann - Lichtblau[4] II, 905 bei Anm. 12 mit der dort zitierten Literatur und Judikatur). Da somit das der Antragsgegnerin gehörige, in die eheliche Gütergemeinschaft fallende Vermögen der Exekution grundsätzlich unterworfen ist, steht das vom Konkursgericht angenommene Hindernis einer Eröffnung des Konkurses nicht entgegen. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Frage, ob die Antragsgegnerin über ein im Konkurs verwertbares Vermögen verfügt, im Eröffnungsverfahren nicht weiter zu prüfen ist. Fraglich kann demnach nur sein, ob das Vermögen der Antragsgegnerin zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreicht, was in der Tat, wie vom Rekursgericht aufgetragen, noch der Klärung bedarf. Bleiben die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse zweifelhaft, dann wird allerdings der Konkurs zu eröffnen sein, denn "bestehen Zweifel daran, ob das Konkursvermögen die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich decken wird, so ist eben deshalb der Konkurs zu eröffnen; er kann ja jederzeit aufgehoben werden" (Bartsch - Pollak I 364 Anm. 6 zu § 73 KO).Darin ist richtig, daß gemäß Paragraph eins, KO nur das der Exekution unterworfene Vermögen zur Konkursmasse gehören kann. Durch ein rechtsgeschäftliches Veräußerungs- und Belastungsverbot, mag ihm auch absolute Wirkung zukommen, wird eine an sich gegebene Konkursunterworfenheit aber nicht beseitigt (Petschek - Reimer - Schiemer, 239); ein solches Verbot hindert die konkursmäßige Versteigerung, doch ist darüber noch nicht bei Konkurseröffnung, sondern erst im weiteren Verlauf des Konkursverfahrens zu entscheiden (SZ32/43). Daß eine mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot belastete Liegenschaft der Exekution überhaupt nicht unterworfen sein könne, kann deshalb nicht gesagt werden, weil dieses Verbot zwar die zwangsweise Pfandrechtsbegründung und die Zwangsversteigerung, nicht aber etwa die Zwangsverwaltung hindert (Klang in Klang[2] römisch zwei, 186 bei FN 71; Neumann - Lichtblau[4] römisch zwei, 905 bei Anmerkung 12 mit der dort zitierten Literatur und Judikatur). Da somit das der Antragsgegnerin gehörige, in die eheliche Gütergemeinschaft fallende Vermögen der Exekution grundsätzlich unterworfen ist, steht das vom Konkursgericht angenommene Hindernis einer Eröffnung des Konkurses nicht entgegen. Das Rekursgericht hat daher zutreffend erkannt, daß die Frage, ob die Antragsgegnerin über ein im Konkurs verwertbares Vermögen verfügt, im Eröffnungsverfahren nicht weiter zu prüfen ist. Fraglich kann demnach nur sein, ob das Vermögen der Antragsgegnerin zur Deckung der Kosten voraussichtlich hinreicht, was in der Tat, wie vom Rekursgericht aufgetragen, noch der Klärung bedarf. Bleiben die diesbezüglichen Erhebungsergebnisse zweifelhaft, dann wird allerdings der Konkurs zu eröffnen sein, denn "bestehen Zweifel daran, ob das Konkursvermögen die Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich decken wird, so ist eben deshalb der Konkurs zu eröffnen; er kann ja jederzeit aufgehoben werden" (Bartsch - Pollak römisch eins 364 Anmerkung 6 zu Paragraph 73, KO).