Rechtssatz RS0022337
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022337
Geschäftszahl
5Ob132/74 (5Ob133/74)
Entscheidungsdatum
10.07.1974
Rechtssatz
Zugehörigkeit des Gemeinschaftsvermögens des anderen Gatten zur Konkursmasse des einen Gatten bei Gütergemeinschaft unter Lebenden. Konkurseröffnung über den einen Gemeinschafter führt nicht zur Konkurseröffnung gegenüber dem anderen Gatten, es sei denn, diese wird beantragt und die Eröffnungsvoraussetzungen liegen auch gegenüber dem anderen Gemeinschafter vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0022337
Dokumentnummer
JJR_19740610_OGH0002_0050OB00132_7400000_002