Der Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig, soweit er sich gegen die bereits in Rechtskraft erwachsene Erhöhung seiner Unterhaltspflicht auf monatlich 143 Euro richtet und eine Unterhaltserhöhung auf lediglich 140 Euro anstrebt. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs zulässig, weil das Rekursgericht die Belastungsgrenze für den unhaltspflichtigen Vater zu niedrig angesetzt hat; das Rechtsmittel ist insoweit berechtigt, als dem Erstgericht im Umfang des 143 Euro übersteigenden Teils des Unterhaltserhöhungsbegehrens die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen ist.
Die „Revisionsrekursbeantwortung" des Minderjährigen ist verspätet.
1. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Judikatur zu Fragen der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche stets daran festgehalten, dass der dem Verpflichteten nach § 291b Abs 2 EO zu belassende unpfändbare Freibetrag eine Orientierungshilfe für die Bestimmung der Belastungsgrenze beim Unterhaltsschuldner bildet, diese Grenze jedoch nach Maßgabe des § 292b Z 1 EO unterschritten werden kann, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können (vgl RIS-Justiz RS0047455). Das dem Unterhaltsschuldner unbedingt zu belassende Existenzminimum kann daher unter dem nach § 291b Abs 2 EO zu errechnenden Betrag (dem entsprechenden Ansatz der jeweils aktuellen ExMinV) liegen. Am Grundsatz, dass sich der Unterhaltsschuldner strenge Einschränkungen bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen muss, um den (die) Unterhaltsberechtigte(n) an den zur Verfügung stehenden Ressourcen teilhaben zu lassen, ist ebenfalls festzuhalten. Bei der Unterhaltsbemessung ist also, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen mangels vorhandener Mittel nicht in einer den Lebensbedarf deckenden Höhe gewährt werden können, in sinngemäßer Anwendung des § 292b Z 1 EO zu ermitteln, welche Einschränkungen der Unterhaltspflichtige hinnehmen muss, um seinen Alimentationsverpflichtungen nach Kräften nachzukommen (5 Ob 48/04a).1. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Judikatur zu Fragen der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche stets daran festgehalten, dass der dem Verpflichteten nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO zu belassende unpfändbare Freibetrag eine Orientierungshilfe für die Bestimmung der Belastungsgrenze beim Unterhaltsschuldner bildet, diese Grenze jedoch nach Maßgabe des Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO unterschritten werden kann, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen durch die Exekution nicht zur Gänze hereingebracht werden können vergleiche RIS-Justiz RS0047455). Das dem Unterhaltsschuldner unbedingt zu belassende Existenzminimum kann daher unter dem nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO zu errechnenden Betrag (dem entsprechenden Ansatz der jeweils aktuellen ExMinV) liegen. Am Grundsatz, dass sich der Unterhaltsschuldner strenge Einschränkungen bei der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse gefallen lassen muss, um den (die) Unterhaltsberechtigte(n) an den zur Verfügung stehenden Ressourcen teilhaben zu lassen, ist ebenfalls festzuhalten. Bei der Unterhaltsbemessung ist also, wenn laufende gesetzliche Unterhaltsforderungen mangels vorhandener Mittel nicht in einer den Lebensbedarf deckenden Höhe gewährt werden können, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 292 b, Ziffer eins, EO zu ermitteln, welche Einschränkungen der Unterhaltspflichtige hinnehmen muss, um seinen Alimentationsverpflichtungen nach Kräften nachzukommen (5 Ob 48/04a).
2. Da die vom Gesetzgeber angestrebte Verteilung der vorhandenen Mittel die jeweiligen Lebensumstände der Beteiligten berücksichtigen muss, scheidet eine genaue Berechnung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Betrags in der Regel aus. Es ist vielmehr eine dem konkreten Einzelfall gerecht werdende Lösung zu suchen (vgl RIS-Justiz RS0013458; RS0047419). Eine absolute Belastungsgrenze, die zu Lasten des Unterhaltsschuldners nicht überschritten werden darf, gibt es nur insofern, als diesem jener Betrag verbleiben muss, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist (vgl RIS-Justiz RS0008667).2. Da die vom Gesetzgeber angestrebte Verteilung der vorhandenen Mittel die jeweiligen Lebensumstände der Beteiligten berücksichtigen muss, scheidet eine genaue Berechnung des dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Betrags in der Regel aus. Es ist vielmehr eine dem konkreten Einzelfall gerecht werdende Lösung zu suchen vergleiche RIS-Justiz RS0013458; RS0047419). Eine absolute Belastungsgrenze, die zu Lasten des Unterhaltsschuldners nicht überschritten werden darf, gibt es nur insofern, als diesem jener Betrag verbleiben muss, der zur Erhaltung seiner Körperkräfte und seiner geistigen Persönlichkeit unbedingt notwendig ist vergleiche RIS-Justiz RS0008667).
3. Der erkennende Senat hat in seiner Entscheidung 5 Ob 48/04a bei einem für insgesamt fünf Kinder sorgepflichtigen Vater eine Belastungsgrenze von 600 Euro angenommen; bei einer derzeit hier unstrittigen Unterhaltsbemessungsgrundlage von 717,09 Euro und der vom Erstgericht vorgenommenen, in Rechtskraft erwachsenen Erhöhung des Unterhaltsbeitrags auf 143 Euro verbleiben dem Vater monatlich 574,09 Euro. Dieser Betrag steht zu der in 5 Ob 48/04a angenommenen Belastungsgrenze von 600 Euro in einem vertretbaren Verhältnis und überschreitet den dabei zu wahrenden Ermessensspielraum nicht. Eine weitergehende Belastung des Vaters kommt dagegen nur dann in Betracht, wenn das fortgesetzte Verfahren eine höhere Unterhaltsbemessungsgrundlage ergeben sollte. Wenn dabei das Rekursgericht zur für den Vater maßgeblichen Unterhaltsbemessungsgrundlage das Verfahren für ergänzungsbedürftig erachtete, so ist dem vom Obersten Gerichtshof als Rechts-, aber nicht Tatsacheninstanz nicht entgegenzutreten (RIS-Justiz RS0006379 [T1]); daraus folgt die Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses im Umfang der Abweisung des Unterhaltserhöhungsantrags zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung.