I. Zum Rekurs der Klägerin:römisch eins. Zum Rekurs der Klägerin:
Die Klägerin bekämpft lediglich die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß zwischen dem Dienstbarkeitsvertrag und der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde kein solcher Zusammenhang bestehe, der auf das Vorliegen eines einheitlichen gemischten Vertrages hinweise. Tatsächlich liege ein solcher einheitlicher Vertrag vor, weshalb die Klägerin berechtigt gewesen sei, die Zurückstellung der Wohnung bis zur Zahlung der Darlehensschuld zu verweigern.
Demgegenüber ist zu beachten: Das im § 1052 ABGB. normierte Leistungsverweigerungsrecht ist nach Lehre und Rechtsprechung auf alle gegenseitigen (synallagmatischen) Verträge anzuwenden, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist (vgl. Wahle in Klang Komm.[2] IV/2 68). Es muß also bei gegenseitigen Geschäften derjenige, der die Gegenleistung begehrt, seine Leistung erbracht haben oder wenigstens bereit sein, sie zu erbringen. Die gegenseitigen Geschäfte müssen nicht in einem Vertrag geregelt sein; es genügt vielmehr, wenn nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Vertragswillen ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, daß die Zurückhaltung der Leistung aus dem einen Vertrag bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein soll (vgl. Wahle a.a.O. 77, SZ. XXVII 248). Gemäß § 1440 ABGB. sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder Bestand genommene Stücke jedoch überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dieses Verbot der Zurückbehaltung auch für den Wohnungsberechtigten gilt, der nach dem Erlöschen der Dienstbarkeit die Wohnung zurückzustellen verpflichtet ist, da im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein solcher Zusammenhang der beiderseitigen Leistungen aus der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und dem Dienstbarkeitsvertrag weder ausdrücklich vereinbart wurde, noch auf Grund des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes eine dahingehende stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann. Die Rekurswerberin beruft sich zu Unrecht auf den Inhalt des Vergleichsvorschlages ihres Vertreters, da dieser Vorschlag nicht zum Vertragsinhalt erhoben wurde. Insbesondere fehlt in den schließlich abgeschlossenen Verträgen die zunächst vorgesehene Bestimmung, daß das Darlehenskapital auch im Fall des Todes der Klägerin sofort zur Rückzahlung fällig sei. Die in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vereinbarte Beschränkung des Kündigungsrechtes der Klägerin bezüglich des Darlehens, daß nämlich diese Kündigung nur bei gleichzeitiger Aufkündigung des Dienstbarkeitsrechtes erklärt werden dürfe, läßt noch nicht zweifelsfrei (§ 863 ABGB.) erkennen, daß nach dem Willen der Parteien die Klägerin zur Zurückhaltung der Wohnung berechtigt sein sollte, wenn die Beklagte ihre Darlehensschuld nicht rechtzeitig erfülle. Im Gegenteil: Die vom Berufungsgericht aufgezeigte, aus den Verträgen abgeleitete Möglichkeit des zeitlichen Auseinanderfallens der beiderseitigen Leistungen macht es deutlich, daß die beiden Verträge nicht als gegenseitiges Geschäft angesehen werden können. Aus § 471 ABGB. kann die Klägerin keinesfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen des für ihre Wohnung, also zu deren Erhaltung, Verbesserung oder Erlangung, gemachten Aufwandes ableiten, weil diese Vorschrift nur das Zurückbehaltungsrecht an körperlichen Sachen zum Gegenstand hat (vgl. Klang Komm.[2] II 455), die Dienstbarkeit der Wohnung (§ 521 ABGB.) aber keine körperliche Sache ist (vgl. § 292 ABGB. und dazu Klang a.a.O. 10).Demgegenüber ist zu beachten: Das im Paragraph 1052, ABGB. normierte Leistungsverweigerungsrecht ist nach Lehre und Rechtsprechung auf alle gegenseitigen (synallagmatischen) Verträge anzuwenden, bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine Sonderregelung gesetzlich vorgesehen ist vergleiche Wahle in Klang Komm.[2] IV/2 68). Es muß also bei gegenseitigen Geschäften derjenige, der die Gegenleistung begehrt, seine Leistung erbracht haben oder wenigstens bereit sein, sie zu erbringen. Die gegenseitigen Geschäfte müssen nicht in einem Vertrag geregelt sein; es genügt vielmehr, wenn nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Vertragswillen ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, daß die Zurückhaltung der Leistung aus dem einen Vertrag bei Nichterfüllung des anderen gerechtfertigt sein soll vergleiche Wahle a.a.O. 77, SZ. römisch 27 248). Gemäß Paragraph 1440, ABGB. sind eigenmächtig oder listig entzogene, entlehnte, in Verwahrung oder Bestand genommene Stücke jedoch überhaupt kein Gegenstand der Zurückbehaltung. Es kann nun dahingestellt bleiben, ob dieses Verbot der Zurückbehaltung auch für den Wohnungsberechtigten gilt, der nach dem Erlöschen der Dienstbarkeit die Wohnung zurückzustellen verpflichtet ist, da im vorliegenden Fall, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ein solcher Zusammenhang der beiderseitigen Leistungen aus der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde und dem Dienstbarkeitsvertrag weder ausdrücklich vereinbart wurde, noch auf Grund des von den Untergerichten festgestellten Sachverhaltes eine dahingehende stillschweigende Vereinbarung angenommen werden kann. Die Rekurswerberin beruft sich zu Unrecht auf den Inhalt des Vergleichsvorschlages ihres Vertreters, da dieser Vorschlag nicht zum Vertragsinhalt erhoben wurde. Insbesondere fehlt in den schließlich abgeschlossenen Verträgen die zunächst vorgesehene Bestimmung, daß das Darlehenskapital auch im Fall des Todes der Klägerin sofort zur Rückzahlung fällig sei. Die in der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde vereinbarte Beschränkung des Kündigungsrechtes der Klägerin bezüglich des Darlehens, daß nämlich diese Kündigung nur bei gleichzeitiger Aufkündigung des Dienstbarkeitsrechtes erklärt werden dürfe, läßt noch nicht zweifelsfrei (Paragraph 863, ABGB.) erkennen, daß nach dem Willen der Parteien die Klägerin zur Zurückhaltung der Wohnung berechtigt sein sollte, wenn die Beklagte ihre Darlehensschuld nicht rechtzeitig erfülle. Im Gegenteil: Die vom Berufungsgericht aufgezeigte, aus den Verträgen abgeleitete Möglichkeit des zeitlichen Auseinanderfallens der beiderseitigen Leistungen macht es deutlich, daß die beiden Verträge nicht als gegenseitiges Geschäft angesehen werden können. Aus Paragraph 471, ABGB. kann die Klägerin keinesfalls ein Zurückbehaltungsrecht wegen des für ihre Wohnung, also zu deren Erhaltung, Verbesserung oder Erlangung, gemachten Aufwandes ableiten, weil diese Vorschrift nur das Zurückbehaltungsrecht an körperlichen Sachen zum Gegenstand hat vergleiche Klang Komm.[2] römisch zwei 455), die Dienstbarkeit der Wohnung (Paragraph 521, ABGB.) aber keine körperliche Sache ist vergleiche Paragraph 292, ABGB. und dazu Klang a.a.O. 10).
II. Zur Revision der Beklagten:römisch zwei. Zur Revision der Beklagten:
Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht durch die Bestätigung des Ersturteils über das Bestehen der Klageforderung und hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von 14.334 DM samt Anhang ein Teilurteil erlassen hat. Gemäß § 391 (3) ZPO. kann im Fall der Erhebung einer Gegenforderung, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, über den Klageanspruch mit Teilurteil erkannt werden, wenn nur die Verhandlung über den Klageanspruch zur Entscheidung reif ist. Ein Teilurteil über die Klageforderung kommt also nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht gegen diese im Prozeß eine konnexe und gleichartige Gegenforderung aufrechnet, für die der Rechtsweg zulässig und die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist (vgl. SZ. XXXI 119, Fasching Komm. III S. 578). Zweck der Erlassung eines Teilurteils ist es, durch die endgültige Erledigung eines Teiles des Rechtsstreites das Verfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen. Ob die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung des Teilurteil gegeben sind, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verstoß gegen diesen gesetzlichen Rahmen ist anfechtbar und in höherer Instanz überprüfbar (Fasching a.a.O. S. 570). Damit ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Gegenforderung und Klageforderung gegeben ist, müssen beide Forderungen nicht notwendig aus einem einheitlichen Vertrag hergeleitet werden; es genügt, wenn ihnen ein einheitliches Rechtsverhältnis (vgl. GH. 1933 S. 6) oder ein einheitlicher, unter gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilender Lebenssachverhalt zugrunde liegt (Fasching a.a.O. S. 583). Im Hinblick auf die diesfalls vereinbarte Koppelung des Darlehensvertrages mit dem Dienstbarkeitsvertrag beruht das vorliegende Rechtsverhältnis der Streitteile zwar nicht auf einem einheitlichen Vertrag (s. die vorstehenden Ausführungen zum Rekurs der Klägerin), es ist jedoch unter gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Erlassung eines Teilurteils in bezug auf die Klageforderung ist daher ausgeschlossen.Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß das Berufungsgericht durch die Bestätigung des Ersturteils über das Bestehen der Klageforderung und hinsichtlich des Zuspruches eines Betrages von 14.334 DM samt Anhang ein Teilurteil erlassen hat. Gemäß Paragraph 391, (3) ZPO. kann im Fall der Erhebung einer Gegenforderung, welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem Zusammenhang steht, über den Klageanspruch mit Teilurteil erkannt werden, wenn nur die Verhandlung über den Klageanspruch zur Entscheidung reif ist. Ein Teilurteil über die Klageforderung kommt also nur in Betracht, wenn der Beklagte nicht gegen diese im Prozeß eine konnexe und gleichartige Gegenforderung aufrechnet, für die der Rechtsweg zulässig und die inländische Gerichtsbarkeit gegeben ist vergleiche SZ. römisch 31 119, Fasching Komm. römisch drei S. 578). Zweck der Erlassung eines Teilurteils ist es, durch die endgültige Erledigung eines Teiles des Rechtsstreites das Verfahren zu konzentrieren und zu beschleunigen. Ob die prozessualen Voraussetzungen für die Erlassung des Teilurteil gegeben sind, ist nach der Lage des Einzelfalles zu beurteilen. Ein Verstoß gegen diesen gesetzlichen Rahmen ist anfechtbar und in höherer Instanz überprüfbar (Fasching a.a.O. S. 570). Damit ein rechtlicher Zusammenhang zwischen Gegenforderung und Klageforderung gegeben ist, müssen beide Forderungen nicht notwendig aus einem einheitlichen Vertrag hergeleitet werden; es genügt, wenn ihnen ein einheitliches Rechtsverhältnis vergleiche GH. 1933 S. 6) oder ein einheitlicher, unter gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilender Lebenssachverhalt zugrunde liegt (Fasching a.a.O. S. 583). Im Hinblick auf die diesfalls vereinbarte Koppelung des Darlehensvertrages mit dem Dienstbarkeitsvertrag beruht das vorliegende Rechtsverhältnis der Streitteile zwar nicht auf einem einheitlichen Vertrag (s. die vorstehenden Ausführungen zum Rekurs der Klägerin), es ist jedoch unter gleichen rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Die Erlassung eines Teilurteils in bezug auf die Klageforderung ist daher ausgeschlossen.
Abgesehen davon, liegt das Schwergewicht der Revision in ihrer Rechtsrüge; diese ist auch begründet.
Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde in R., Ortsgemeinde Mittelberg im Kleinen Walsertal, somit im Inland, errichtet. Nach österreichischem Recht sind im Inland abgeschlossene Verträge in der Regel nach den österreichischen Gesetzen zu beurteilen. Es steht jedoch den Parteien frei, beim Abschluß des Vertrages auf ein anderes Recht Bedacht zu nehmen, soweit nicht zwingende Normen entgegenstehen (EvBl. 1967 Nr. 109). Falls eine solche ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, daß ein anderes Recht auf die Beziehungen der Parteien anzuwenden sei, nicht bewiesen werden kann, sind im Inland abgeschlossene Verträge, durch die wechselseitige Rechte und Pflichten auferlegt werden, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, daß beide Parteien Ausländer sind. Nur bei solchen Verträgen, die Ausländer in Österreich mit In- oder Ausländern abschließen und mit denen sie diesen bloß Rechte und Vorteile gewähren, also bei unentgeltlichen Verträgen, ist nach § 35 ABGB. entweder das österreichische oder das heimatliche Recht des Ausländers maßgebend, je nachdem, ob das eine oder das andere die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes am meisten begünstigt (Klang. Komm [2] I/1 237). Der der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde zugrunde liegende Vertrag ist aber keineswegs als ein Vertrag der letztgenannten Art zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung der Frage, ob beide Streitteile, wie die Beklagte behauptet, deutsche Staatsbürger sind und ob sie beim Abschluß des Vertrages auf deutsches Recht Bedacht genommen haben - die Vereinbarung eines anderen ausländischen Rechtes wurde von keiner Seite behauptet - entbehrlich, weil die hier allenfalls maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechtes aus nachstehenden Erwägungen als inländisches Recht anzusehen sind und daher auf jeden Fall Anwendung zu finden haben:Nach den Feststellungen der Untergerichte wurde die Schuld- und Pfandbestellungsurkunde in R., Ortsgemeinde Mittelberg im Kleinen Walsertal, somit im Inland, errichtet. Nach österreichischem Recht sind im Inland abgeschlossene Verträge in der Regel nach den österreichischen Gesetzen zu beurteilen. Es steht jedoch den Parteien frei, beim Abschluß des Vertrages auf ein anderes Recht Bedacht zu nehmen, soweit nicht zwingende Normen entgegenstehen (EvBl. 1967 Nr. 109). Falls eine solche ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung, daß ein anderes Recht auf die Beziehungen der Parteien anzuwenden sei, nicht bewiesen werden kann, sind im Inland abgeschlossene Verträge, durch die wechselseitige Rechte und Pflichten auferlegt werden, nach österreichischem Recht zu beurteilen. Das gilt auch für den Fall, daß beide Parteien Ausländer sind. Nur bei solchen Verträgen, die Ausländer in Österreich mit In- oder Ausländern abschließen und mit denen sie diesen bloß Rechte und Vorteile gewähren, also bei unentgeltlichen Verträgen, ist nach Paragraph 35, ABGB. entweder das österreichische oder das heimatliche Recht des Ausländers maßgebend, je nachdem, ob das eine oder das andere die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes am meisten begünstigt (Klang. Komm [2] I/1 237). Der der Schuld- und Pfandbestellungsurkunde zugrunde liegende Vertrag ist aber keineswegs als ein Vertrag der letztgenannten Art zu erkennen. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung der Frage, ob beide Streitteile, wie die Beklagte behauptet, deutsche Staatsbürger sind und ob sie beim Abschluß des Vertrages auf deutsches Recht Bedacht genommen haben - die Vereinbarung eines anderen ausländischen Rechtes wurde von keiner Seite behauptet - entbehrlich, weil die hier allenfalls maßgeblichen Vorschriften des deutschen Rechtes aus nachstehenden Erwägungen als inländisches Recht anzusehen sind und daher auf jeden Fall Anwendung zu finden haben:
Die Ortsgemeinde Mittelberg gehörte am 1. Jänner 1938 zum Gebiet der Republik Österreich. Die während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich verfügte Änderung in der Grenzziehung zwischen Österreich und dem Deutschen Reich (Bayern) in Ansehung der Gemeinde Mittelberg verlor mit dem Wiedererstehen Österreichs ihre Wirksamkeit; seither gehört dieses Gebiet wieder zum Bundesland Vorarlberg (vgl. Fußnote 2 zu Art. 3 B-VG. in MGA. 1. Band, S. 65). Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 129, wurden mit Ablauf des 29. August 1950 jene Rechtsvorschriften, die bis dahin für die Gemeinde Mittelberg in Geltung standen (vgl. Kundmachung GBlÖ. Nr. 700/1939) außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde das im Bundesland Vorarlberg bisher in Anwendung gestandene Recht auch für das Gebiet der Gemeinde Mittelberg in Wirksamkeit gesetzt. Gemäß § 2 (2) des BG. vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 129, wurden durch die Wiedereinführung der österreichischen Vorschriften die zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht berührt. Durch den Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich vom 2. Dezember 1890, RGBl. Nr. 41/1891, war die Gemeinde Mittelberg "unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät" an das Zollsystem des Deutschen Reiches angeschlossen worden, "wie dasselbe gegenwärtig besteht oder sich in Zukunft gestalten möchte". Gleichzeitig mit diesem Zollanschluß sollte in diesem Gebietsteil bezüglich der Besteuerung gewisser Waren Übereinstimmung mit den im deutschen Zollgebiet geltenden Bestimmungen eintreten. Hiezu diente im einzelnen das Übereinkommen RGBl. Nr. 42/1891, Im Schlußprotokoll des zuerst genannten Vertrages wird das Einverständnis der Vertragsteile darüber festgestellt, daß in der Gemeinde Mittelberg auch die für das Deutsche Reich geltenden Bestimmungen über Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und zwar sowohl diejenigen, welche auf der Zollgesetzgebung, als auch diejenigen, welche auf sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Bestimmungen beruhen, ebenso wie in Bayern zur Anwendung zu bringen sind. Nach Art. 8 des Vertrages erfolgt die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der vorbezeichneten Steuern sowie allfälliger weiterer zur Einführung gelangter Verbrauchssteuern im Gebiet der Ortsgemeinde Mittelberg durch bayerische Zoll- und Steuerbehörden. Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen durch österreichische Behörden. Nach Pkt. III Z. 2 des Schlußprotokolls werden die Anordnungen der bayerischen Zoll- und Steuerverwaltung auf Ersuchen durch die zuständigen österreichischen Behörden zur Veröffentlichung gebracht.Die Ortsgemeinde Mittelberg gehörte am 1. Jänner 1938 zum Gebiet der Republik Österreich. Die während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich verfügte Änderung in der Grenzziehung zwischen Österreich und dem Deutschen Reich (Bayern) in Ansehung der Gemeinde Mittelberg verlor mit dem Wiedererstehen Österreichs ihre Wirksamkeit; seither gehört dieses Gebiet wieder zum Bundesland Vorarlberg vergleiche Fußnote 2 zu Artikel 3, B-VG. in MGA. 1. Band, S. 65). Mit dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 129, wurden mit Ablauf des 29. August 1950 jene Rechtsvorschriften, die bis dahin für die Gemeinde Mittelberg in Geltung standen vergleiche Kundmachung GBlÖ. Nr. 700 aus 1939,) außer Kraft gesetzt. Gleichzeitig wurde das im Bundesland Vorarlberg bisher in Anwendung gestandene Recht auch für das Gebiet der Gemeinde Mittelberg in Wirksamkeit gesetzt. Gemäß Paragraph 2, (2) des BG. vom 21. Juni 1950, BGBl. Nr. 129, wurden durch die Wiedereinführung der österreichischen Vorschriften die zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht berührt. Durch den Vertrag zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reich vom 2. Dezember 1890, RGBl. Nr. 41 aus 1891,, war die Gemeinde Mittelberg "unbeschadet der landesherrlichen Hoheitsrechte seiner kaiserlichen und königlichen apostolischen Majestät" an das Zollsystem des Deutschen Reiches angeschlossen worden, "wie dasselbe gegenwärtig besteht oder sich in Zukunft gestalten möchte". Gleichzeitig mit diesem Zollanschluß sollte in diesem Gebietsteil bezüglich der Besteuerung gewisser Waren Übereinstimmung mit den im deutschen Zollgebiet geltenden Bestimmungen eintreten. Hiezu diente im einzelnen das Übereinkommen RGBl. Nr. 42 aus 1891,, Im Schlußprotokoll des zuerst genannten Vertrages wird das Einverständnis der Vertragsteile darüber festgestellt, daß in der Gemeinde Mittelberg auch die für das Deutsche Reich geltenden Bestimmungen über Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote, und zwar sowohl diejenigen, welche auf der Zollgesetzgebung, als auch diejenigen, welche auf sanitäts- oder veterinärpolizeilichen Bestimmungen beruhen, ebenso wie in Bayern zur Anwendung zu bringen sind. Nach Artikel 8, des Vertrages erfolgt die Erhebung und Verwaltung der Zölle und der vorbezeichneten Steuern sowie allfälliger weiterer zur Einführung gelangter Verbrauchssteuern im Gebiet der Ortsgemeinde Mittelberg durch bayerische Zoll- und Steuerbehörden. Die Abgaben sind in deutscher Währung zu entrichten. Die Beitreibung erfolgt auf Ersuchen durch österreichische Behörden. Nach Pkt. römisch drei Ziffer 2, des Schlußprotokolls werden die Anordnungen der bayerischen Zoll- und Steuerverwaltung auf Ersuchen durch die zuständigen österreichischen Behörden zur Veröffentlichung gebracht.
Nach § 2 (2) SchillingG. StGBl. Nr. 231/1945 i. d. F. der BG. BGBl. Nr. 108/1946 und Nr. 25/1947 sind vom 21. Dezember 1945 angefangen in der Republik Österreich die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugehenden, auf Schilling lautenden Banknoten gesetzliches Zahlungsmittel. Weder dieses Gesetz noch das Notenbank-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 45/1945 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 122/1946, oder das Nationalbankgesetz 1955 BGBl. Nr. 184 bzw. das Währungsschutzgesetz BGBl. Nr. 250/1947 kennen Ausnahmebestimmungen für das Gebiet der Gemeinde Mittelberg. Es ist also davon auszugehen, daß auch in diesem Gebiet der österreichische Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.Nach Paragraph 2, (2) SchillingG. StGBl. Nr. 231 aus 1945, i. d. F. der BG. Bundesgesetzblatt Nr. 108 aus 1946, und Nr. 25 aus 1947, sind vom 21. Dezember 1945 angefangen in der Republik Österreich die von der Oesterreichischen Nationalbank auszugehenden, auf Schilling lautenden Banknoten gesetzliches Zahlungsmittel. Weder dieses Gesetz noch das Notenbank-Überleitungsgesetz StGBl. Nr. 45 aus 1945, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 1946,, oder das Nationalbankgesetz 1955 BGBl. Nr. 184 bzw. das Währungsschutzgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 250 aus 1947, kennen Ausnahmebestimmungen für das Gebiet der Gemeinde Mittelberg. Es ist also davon auszugehen, daß auch in diesem Gebiet der österreichische Schilling gesetzliches Zahlungsmittel ist.
Allerdings wird im § 1 Z. 8 DevG. in der Fassung des BG. BGBl. Nr. 87/1955 der Begriff "Ausland" für den Bereich dieses Gesetzes dahin definiert, daß die durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem ausländischen Zollgebiet angegliederten Zollausschlüsse als Ausland gelten.Allerdings wird im Paragraph eins, Ziffer 8, DevG. in der Fassung des BG. Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 1955, der Begriff "Ausland" für den Bereich dieses Gesetzes dahin definiert, daß die durch Staatsverträge oder Übereinkommen einem ausländischen Zollgebiet angegliederten Zollausschlüsse als Ausland gelten.
Daraus ergibt sich, daß auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwar österreichisches Recht Anwendung zu finden hat, daß aber mit Rücksicht auf den Anschluß des Gebietes der Gemeinde Mittelberg an das deutsche Zollsystem hier nicht die österreichischen Zollvorschriften, sondern jene der Bundesrepublik Deutschland, jedoch als inländisches Recht, maßgebend sind. In gleicher Weise sind auch die Vorschriften des deutschen Devisenrechtes hier als inländisches Recht anzuwenden. Im Gebiet der Gemeinde Mittelberg sind daher nicht bloß die Zahlungsmittel der DM-Währung de facto im Umlauf, sondern diese Gemeinde gehört auch zum deutschen Zoll- und Devisengebiet (vgl. Anm. 1 zu § 1 Z. 8 DevG. MGA. Bd.36 a, S. 343).Daraus ergibt sich, daß auf das vorliegende Rechtsverhältnis zwar österreichisches Recht Anwendung zu finden hat, daß aber mit Rücksicht auf den Anschluß des Gebietes der Gemeinde Mittelberg an das deutsche Zollsystem hier nicht die österreichischen Zollvorschriften, sondern jene der Bundesrepublik Deutschland, jedoch als inländisches Recht, maßgebend sind. In gleicher Weise sind auch die Vorschriften des deutschen Devisenrechtes hier als inländisches Recht anzuwenden. Im Gebiet der Gemeinde Mittelberg sind daher nicht bloß die Zahlungsmittel der DM-Währung de facto im Umlauf, sondern diese Gemeinde gehört auch zum deutschen Zoll- und Devisengebiet vergleiche Anmerkung 1 zu Paragraph eins, Ziffer 8, DevG. MGA. Bd.36 a, S. 343).
Als eine in Mittelberg wie inländisches Recht anzuwendende Vorschrift des deutschen Devisenrechtes ist nun die Bestimmung des § 3 des deutschen Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948, Beil. Nr. 5 S. 1 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des vereinigten Wirtschaftsgebietes, anzusehen, wonach (Gold-) Schulden, deren Betrag (in DM) durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern und Leistungen (also auch durch Preisindizes) bestimmt werden, nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stellen eingegangen werden dürfen. Die Frage, wie diese Vorschrift zu verstehen ist und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen § 3 dWährungsG. hat, ist nach der (deutschen) Rechtslehre und der Judikatur des Deutschen Bundesgerichtshofes dahin zu beantworten, daß § 3 dWährungsG. ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthält, d. h. also, daß ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht von allem Anfang an die Nichtigkeit der Vereinbarung, allenfalls nur der Klausel, sondern nur deren schwebende Unwirksamkeit bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Folge hat (vgl. Werner Dürkes, Wertsicherungsklauseln, Verlag Gesellschaft "Recht und Wirtschaft" m. b.H. Heidelberg, 5. Auflage S. 116 ff. und die dort in Fußnote 3 a und 4 angeführte weitere Literatur und Rechtsprechung). Es bestehen keine Bedenken, § 3 dWährungsG. auch für den österreichischen Rechtsbereich, also soweit diese Vorschrift als inländisches Recht anzuwenden ist, im gleichen Sinn zu beurteilen. Ebenso sind die von der deutschen Rechtslehre und Judikatur im Zusammenhalt mit der auf den Richtlinien der Deutschen Bundesbank (Mitteilung Nr. 1009/58 vom 12. Dezember 1958 - siehe Dürkes a.a.O. S. 147) beruhenden Praxis der für die Genehmigung zuständigen Landeszentralbank entwickelten Grundsätze für die Frage maßgebend, in welchen Fällen die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel der devisenrechtlichen Genehmigung bedarf und welche Folgen das Fehlen dieser Genehmigung für die Verbindlichkeit der übrigen Vereinbarung hat. Danach ist aber die Eingehung einer Geldschuld in DM, deren Betrag unmittelbar und zwangsläufig von einem künftigen Preis oder dem Wert bestimmter Güter oder Leistungen abhängig sein soll, sofern diese Güter und Leistungen nicht gleichartig mit der Gegenleistung des Gläubigers sind oder sofern es sich nicht um bereits ihrem Wesen nach, also um von Natur aus und damit zwangsläufig, "wert-" abhängige Geldschulden handelt, genehmigungspflichtig (Dürkes a.a.O. S. 19). Da im vorliegenden Fall die Aufwertung der Darlehensschuld der Beklagten nach einem solchen Index erfolgen sollte, erscheint die diesbezügliche Vereinbarung der Streitteile jedenfalls im Sinn des § 3 dWährungsG. genehmigungspflichtig. Daß im vorliegenden Fall die für die Genehmigung zuständige Landeszentralbank bereits entschieden hätte, das zwischen den Parteien zustande gekommene Rechtsgeschäft falle nach ihrer Auffassung nicht unter § 3 dWährungsG. und bedürfe daher keiner Genehmigung ("Negativbescheinigung" vgl. Dürkes a.a.O. S. 118), wurde nicht behauptet. Im übrigen ergibt sich aus der angeführten Mitteilung der Deutschen Bundesbank Nr. 1009/58, daß die Genehmigung zur Einigung von kurs- oder sachwertabhängigen Zahlungsverpflichteten in DM u. a. dann nicht erteilt wird, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen bzw. aus in Darlehen umgewandelten Schuldverhältnissen anderer Art stammen, oder auch bei anderen Verträgen, wenn der geschuldete Betrag von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder dem Durchschnittspreis mehrerer anderer Güter oder Leistungen (Preis-, Lohn- oder Kostenindex) abhängig sein soll.Als eine in Mittelberg wie inländisches Recht anzuwendende Vorschrift des deutschen Devisenrechtes ist nun die Bestimmung des Paragraph 3, des deutschen Währungsgesetzes vom 20. Juni 1948, Beil. Nr. 5 S. 1 zum Gesetz- und Verordnungsblatt des vereinigten Wirtschaftsgebietes, anzusehen, wonach (Gold-) Schulden, deren Betrag (in DM) durch den Preis oder eine Menge von Feingold oder von anderen Gütern und Leistungen (also auch durch Preisindizes) bestimmt werden, nur mit Genehmigung der für die Erteilung von Devisengenehmigungen zuständigen Stellen eingegangen werden dürfen. Die Frage, wie diese Vorschrift zu verstehen ist und welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen Paragraph 3, dWährungsG. hat, ist nach der (deutschen) Rechtslehre und der Judikatur des Deutschen Bundesgerichtshofes dahin zu beantworten, daß Paragraph 3, dWährungsG. ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt enthält, d. h. also, daß ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht von allem Anfang an die Nichtigkeit der Vereinbarung, allenfalls nur der Klausel, sondern nur deren schwebende Unwirksamkeit bis zur Erteilung der erforderlichen Genehmigung zur Folge hat vergleiche Werner Dürkes, Wertsicherungsklauseln, Verlag Gesellschaft "Recht und Wirtschaft" m. b.H. Heidelberg, 5. Auflage S. 116 ff. und die dort in Fußnote 3 a und 4 angeführte weitere Literatur und Rechtsprechung). Es bestehen keine Bedenken, Paragraph 3, dWährungsG. auch für den österreichischen Rechtsbereich, also soweit diese Vorschrift als inländisches Recht anzuwenden ist, im gleichen Sinn zu beurteilen. Ebenso sind die von der deutschen Rechtslehre und Judikatur im Zusammenhalt mit der auf den Richtlinien der Deutschen Bundesbank (Mitteilung Nr. 1009/58 vom 12. Dezember 1958 - siehe Dürkes a.a.O. S. 147) beruhenden Praxis der für die Genehmigung zuständigen Landeszentralbank entwickelten Grundsätze für die Frage maßgebend, in welchen Fällen die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel der devisenrechtlichen Genehmigung bedarf und welche Folgen das Fehlen dieser Genehmigung für die Verbindlichkeit der übrigen Vereinbarung hat. Danach ist aber die Eingehung einer Geldschuld in DM, deren Betrag unmittelbar und zwangsläufig von einem künftigen Preis oder dem Wert bestimmter Güter oder Leistungen abhängig sein soll, sofern diese Güter und Leistungen nicht gleichartig mit der Gegenleistung des Gläubigers sind oder sofern es sich nicht um bereits ihrem Wesen nach, also um von Natur aus und damit zwangsläufig, "wert-" abhängige Geldschulden handelt, genehmigungspflichtig (Dürkes a.a.O. S. 19). Da im vorliegenden Fall die Aufwertung der Darlehensschuld der Beklagten nach einem solchen Index erfolgen sollte, erscheint die diesbezügliche Vereinbarung der Streitteile jedenfalls im Sinn des Paragraph 3, dWährungsG. genehmigungspflichtig. Daß im vorliegenden Fall die für die Genehmigung zuständige Landeszentralbank bereits entschieden hätte, das zwischen den Parteien zustande gekommene Rechtsgeschäft falle nach ihrer Auffassung nicht unter Paragraph 3, dWährungsG. und bedürfe daher keiner Genehmigung ("Negativbescheinigung" vergleiche Dürkes a.a.O. S. 118), wurde nicht behauptet. Im übrigen ergibt sich aus der angeführten Mitteilung der Deutschen Bundesbank Nr. 1009/58, daß die Genehmigung zur Einigung von kurs- oder sachwertabhängigen Zahlungsverpflichteten in DM u. a. dann nicht erteilt wird, wenn die Zahlungsverpflichtungen aus Darlehen bzw. aus in Darlehen umgewandelten Schuldverhältnissen anderer Art stammen, oder auch bei anderen Verträgen, wenn der geschuldete Betrag von der Entwicklung der Lebenshaltungskosten oder dem Durchschnittspreis mehrerer anderer Güter oder Leistungen (Preis-, Lohn- oder Kostenindex) abhängig sein soll.
Die Forderung der Klägerin könnte daher, soweit sie auf die vereinbarte Wertsicherungsklausel gestützt ist, mit Erfolg nur dann geltend gemacht werden, wenn bis zum Schluß der Verhandlung die erforderliche Genehmigung der zuständigen Landeszentralbank vorliegt und beigebracht wird. Welche Folgen das Fehlen dieser Genehmigung auf die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen der Streitteile hat, bedarf diesfalls keiner Prüfung, weil die Beklagte, wie oben ausgeführt, wegen der "Nichtigkeit" der vereinbarten Wertsicherungsklausel die Berechtigung der Klageforderung nur noch insoweit verneint hat, als die Aufwertung der Darlehenssumme geltend gemacht wird.
Im Hinblick auf diese Rechtslage bedurfte es keiner Erörterung der Frage, ob dem Erstgericht bei der Behandlung des Wiedereröffnungsantrages der Beklagten und im Zusammenhang mit der nach Schluß der Verhandlung eingeholten Auskunft des Amtes für kommunale Grundlagenforschung und Statistik der Landeshauptstadt München ein Verfahrensmangel unterlaufen ist.
Da aus den aufgezeigten Erwägungen über das Bestehen der Klageforderung und deren teilweisen Zuspruch ein Teilurteil nicht gefällt werden kann, war die Entscheidung des Berufungsgerichtes, soweit sie zu einer Bestätigung des Ersturteils gelangte, aufzuheben; in diesem Umfang war die Rechtssache am das Erstgericht zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Darüber hinaus wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren entsprechend dem Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes die Gegenforderung der Beklagten zu prüfen und sodann unter Bedachtnahme auf die hier dargestellte Rechtslage über das Bestehen der beiderseitigen Forderungen und das Klagebegehren neuerlich abzusprechen haben.