Rechtssatz RS0033272
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033272
Geschäftszahl
5Ob134/69 (5Ob135/69); 3Ob660/80; 2Ob23/82; 9ObA211/93; 3Ob58/06k; 10Ob53/12k
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers unterliegt nur den sich aus dem Schikaneverbot ergebenden Beschränkungen (vgl SZ 23/26).Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers unterliegt nur den sich aus dem Schikaneverbot ergebenden Beschränkungen vergleiche SZ 23/26).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 134/69
Entscheidungstext OGH 29.10.1969 5 Ob 134/69
- 3 Ob 660/80
Entscheidungstext OGH 11.03.1981 3 Ob 660/80
Vgl; Beisatz: Der Vertragspartner ist zur Annahme auch dann nicht verpflichtet, wenn die Leistungsdifferenz nur gering ist doch handelt es sich bei der Verweigerung der Annahme einer Teilleistung um ein Recht zu dessen Ausübung der Gläubiger nicht gehalten ist. (T1)
- 2 Ob 23/82
Entscheidungstext OGH 09.02.1982 2 Ob 23/82
Auch; Beisatz: Hier: Schmerzengeld usw. (T2)
- 9 ObA 211/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 211/93
Veröff: SZ 66/156
- 3 Ob 58/06k
Entscheidungstext OGH 29.03.2006 3 Ob 58/06k
Abweichend; Beisatz: Der Gläubiger einer Geldforderung ist gemäß § 1415 erster Satz ABGB nicht berechtigt, der Tilgung dienende Teilzahlungen des Schuldners im Zahlungsverkehr durch Überweisungen auf Bankkonten zurückzuweisen, wenn mit deren Annahme - wie im Fall der Überweisung weniger größerer Beträge im Verhältnis zur Gesamtschuld - weder nennenswerte Mühen noch besondere Aufwendungen verbunden sind. Solche Zahlungen wirken teilweise schuldbefreiend. (T3); Beisatz: Das Zurückweisungsrecht des Gläubigers ist, wenn ihm die Leistungsannahme keine nennenswerte Mühe bereitet, nicht durch das Schikaneverbot beschränkt. (T4); Veröff: SZ 2006/48
- 10 Ob 53/12k
Entscheidungstext OGH 17.12.2012 10 Ob 53/12k
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Wenn der Leistende nur gegen den Verzicht auf weitere Ansprüche oder unter bestimmten Bedingungen leisten will, muss die Teilzahlung nicht entgegengenommen werden. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0033272
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2013
Dokumentnummer
JJR_19691029_OGH0002_0050OB00134_6900000_004