Der Rekurs ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zufolge des diesbezüglichen Ausspruches des Berufungsgerichtes ohne die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 zulässig (§ 46 Abs 3 iVm § 519 Abs 2 ZPO).Der Rekurs ist im Hinblick auf den Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, zufolge des diesbezüglichen Ausspruches des Berufungsgerichtes ohne die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig (Paragraph 46, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 519, Absatz 2, ZPO).
Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles durch das Berufungsgericht erfolgte wegen eines primären Verfahrensmangels. Das Berufungsgericht erachtete das Verfahren ergänzungsbedürftig, weil die Vernehemung der Klägerin unterblieben war. Ob diese Verfahrensergänzung, die das Berufungsgericht ohne Bezug auf die im Aufhebungsbeschluß vertretene Rechtsansicht für geboten erachtete, tatsächlich notwendig ist, kann vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden. Eine Sachentscheidung kommt daher schon aus diesem Grund nicht in Frage.
Nach der auf das Jud 33 neu (SZ 11/86 = Arb 3893) zurückgehenden, auch in der Lehre (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2, 132 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 201 f; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 183 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 280 f) gebilligten Rechtsprechung des OberstenNach der auf das Jud 33 neu (SZ 11/86 = Arb 3893) zurückgehenden, auch in der Lehre (Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht2, 132 f; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 201 f; Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 183 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 280 f) gebilligten Rechtsprechung des Obersten
Gerichtshofes (Arb 6296 = SozM III E 149; Arb 7700; Arb 7702 = JBlGerichtshofes (Arb 6296 = SozM römisch drei E 149; Arb 7700; Arb 7702 = JBl
1963, 469 = SozM III E 295; SZ 43/169 = Arb 8804 = SozM I E 98; ZAS1963, 469 = SozM römisch drei E 295; SZ 43/169 = Arb 8804 = SozM römisch eins E 98; ZAS
1980/22; Arb 10.030) können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Dienstnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Dem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß es unbillig ist, zum Unterhalt bestimmte Beträge, bei denen sich der Verbrauch nach Maßgabe des Empfanges richtet, nachträglich zurückzufordern (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 183 mwN). Auszugehen ist davon, daß bezahltes Entgelt als Nichtschuld im Sinne des § 1431 ABGB grundsätzlich dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Dienstnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Gemäß §§ 1473, 326 ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht gebührt. Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines rechtsgrundlosen Dienstbezuges wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Dienstnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (Arb 10.057 mwN). Die Beurteilung der Frage der Redlichkeit ist zwar nicht auf das subjektive Wissen des Dienstenhmers abzustellen, sondern eine objektive Beurteilung vorzunehmen, die sich an der jeweiligen beruflichen Stellung des Dienstnehmers zu orientieren hat (DRdA 1993/20 [zust Wachter]; auch DRdA 1993/24 [Trost]).1980/22; Arb 10.030) können zu Unrecht ausgezahlte Dienstbezüge, sofern ihnen Unterhaltscharakter zukommt, dann nicht zurückgefordert werden, wenn sie der Dienstnehmer im guten Glauben empfangen und verbraucht hat. Dem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß es unbillig ist, zum Unterhalt bestimmte Beträge, bei denen sich der Verbrauch nach Maßgabe des Empfanges richtet, nachträglich zurückzufordern (Martinek-Schwarz-Schwarz, AngG7, 183 mwN). Auszugehen ist davon, daß bezahltes Entgelt als Nichtschuld im Sinne des Paragraph 1431, ABGB grundsätzlich dann nicht zurückgefordert werden kann, wenn der Dienstnehmer die irrtümliche Mehrleistung gutgläubig empfangen und verbraucht hat. Gemäß Paragraphen 1473, 326, ABGB ist derjenige Empfänger einer Nichtschuld als unredlich anzusehen, der weiß oder nach den Umständen wissen mußte, daß ihm die Leistung nicht gebührt. Der gute Glaube beim Empfang und Verbrauch eines rechtsgrundlosen Dienstbezuges wird nicht nur durch auffallende Sorglosigkeit des Empfängers ausgeschlossen; Redlichkeit ist dem Dienstnehmer vielmehr schon dann abzusprechen, wenn er an der Rechtmäßigkeit des ihm (rechtsgrundlos) ausgezahlten Betrages auch nur zweifeln mußte (Arb 10.057 mwN). Die Beurteilung der Frage der Redlichkeit ist zwar nicht auf das subjektive Wissen des Dienstenhmers abzustellen, sondern eine objektive Beurteilung vorzunehmen, die sich an der jeweiligen beruflichen Stellung des Dienstnehmers zu orientieren hat (DRdA 1993/20 [zust Wachter]; auch DRdA 1993/24 [Trost]).
Hier wurde der Klägerin anläßlich der verfehlten Kündigung vom 21.5.1990 ein Betrag unter dem Titel der Abfertigung überwiesen. Die Klägerin hat wohl vorerst nur die Fristwidrigkeit der Kündigung geltend gemacht, sich in der Folge jedoch auf die Unwirksamkeit der Kündigungserklärung berufen und darauf bestanden, daß das Dienstverhältnis weiter bestehe. Unter diesen Umständen handelte aber die Klägerin bei der Verwendung des an sie überwiesenen Betrages nicht gutgläubig. Sie beruft sich darauf, daß ihr vorerst nicht bekannt gewesen sei, daß die Kündigung im Hinblick darauf, daß sie sich damals im Karenzurlaub befand, überhaupt rechtsunwirksam war; darüber sei sie erst später durch ihren Rechtsanwalt aufgeklärt worden. Damit macht sie einen Rechtsirrtum geltend. Die aufgrund des Mutterschutzgesetzes bestehenden Kündigungsbeschränkungen sind jedoch den Betroffenen im allgemeinen bekannt; sollte der Klägerin die Rechtslage tatsächlich nicht bekannt gewesen sein, so hätten die Umstände jedenfalls geboten, daß sie darüber Erkundigungen anstellt, zumal ihr im Hinblick auf ihre Stellung als Angestellte die Situation zumindest zweifelhaft erscheinen mußte. Damit fällt ihr aber jedenfalls Fahrlässigkeit zur Last, wenn sie den ihr unter dem Titel der Abfertigung überwiesenen Betrag verwendete. Hätte sie sich die erforderlichen Informationen verschafft, so hätte ihr klar sein müssen, daß ihr die Abfertigung bei erfolgreicher Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigung nicht zustand. Da dem Einwand der Klägerin, sie habe den für Abfertigung überwiesenen Betrag gutgläubig verbraucht, schon deshalb keine Berechtigung zukommt, ist es entbehrlich, auf die vom Berufungsgericht weiter erörterte Frage einzugehen, ob die Grundsätze des Jud 33 und der darauf aufbauenden Rechtssprechung auch dann Anwendung finden, wenn der Dienstnehmer eine gutgläubig in Empfang genommene, ihm jedoch nicht gebührende Zahlung nicht zur Bestreitung des Unterhaltes, sondern - wie hier - zur Rückzahlung einer Darlehensschuld aufwendet.
Wegen des Weiterbestehens des Dienstverhältnisses kam der Zahlung, die die Beklagte nicht zurückforderte, der Charakter eines Vorschusses auf künftige Entgeltansprüche zu; einer ausdrücklichen Aufrechnungserklärung der Beklagten bedurfte es hiezu nicht. Der der Klägerin unter dem Titel der Abfertigung zugekommene Betrag ist daher auf die weiterlaufenden Lohnzahlungen anzurechnen.
Im Hinblick auf die Anrechnung dieser Zahlung wird zu prüfen sein, ob im Zeitpunkt der Austrittserklärung Entgeltrückstände bestanden. Gemäß § 26 Z 2 AngG erfüllt es einen Austrittstatbestand, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Da die Bestimmung ausdrücklich auf die Schmälerung bzw das Vorenthalten des Entgeltes abstellt, ist ein Austrittsgrund nur gegeben, wenn Ansprüche des Angestellten aus dem Dienstverhältnis nicht erfüllt werden. Allfällige Ansprüche des Angestellten auf Zinsen und Kosten anwaltlicher Vertretung sind nicht Entgelt. Die Nichtzahlung solcher Forderungen erfüllt daher den Austrittstatbestand nach der zitiertene Bestimmung nicht.Im Hinblick auf die Anrechnung dieser Zahlung wird zu prüfen sein, ob im Zeitpunkt der Austrittserklärung Entgeltrückstände bestanden. Gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG erfüllt es einen Austrittstatbestand, wenn der Dienstgeber das dem Angestellten zukommende Entgelt ungebührlich schmälert oder vorenthält. Da die Bestimmung ausdrücklich auf die Schmälerung bzw das Vorenthalten des Entgeltes abstellt, ist ein Austrittsgrund nur gegeben, wenn Ansprüche des Angestellten aus dem Dienstverhältnis nicht erfüllt werden. Allfällige Ansprüche des Angestellten auf Zinsen und Kosten anwaltlicher Vertretung sind nicht Entgelt. Die Nichtzahlung solcher Forderungen erfüllt daher den Austrittstatbestand nach der zitiertene Bestimmung nicht.
Die Klägerin hat den ihr von der Beklagten am 30.11.1990 überwiesenen Betrag von 15.000 S zurücküberwiesen. Gemäß § 1415 ABGB ist der Gläubiger nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen; das Recht Teilzahlungen zurückzuweisen unterliegt jedoch den sich aus dem Schikaneverbot sich ergebenden Beschränkungen (SZ 23/26 ua; Reischauer in Rummel Rz 7 zu § 1415 ABGB). Auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen; die arbeitsrechtlichen Normen enthalten dazu keine Sonderbestimmungen.Die Klägerin hat den ihr von der Beklagten am 30.11.1990 überwiesenen Betrag von 15.000 S zurücküberwiesen. Gemäß Paragraph 1415, ABGB ist der Gläubiger nicht verpflichtet, Teilzahlungen anzunehmen; das Recht Teilzahlungen zurückzuweisen unterliegt jedoch den sich aus dem Schikaneverbot sich ergebenden Beschränkungen (SZ 23/26 ua; Reischauer in Rummel Rz 7 zu Paragraph 1415, ABGB). Auch im Verhältnis zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer ist die Rechtslage nicht anders zu beurteilen; die arbeitsrechtlichen Normen enthalten dazu keine Sonderbestimmungen.
Hier steht nicht fest, ob durch diese Zahlung nach den oben dargestelltene Grundsätzen allenfalls, wie dies die Beklagte behauptete, die Ansprüche der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Gänze befriedigt waren. In diesem Fall wäre die Zurückweisung der Zahlung zu Unrecht erfolgt. Wenn die Zahlung die Ansprüche der Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht zur Gänze gedeckt hätte, könnte wegen des erwähnten Schikaneverbotes auch die Höhe der offenen Differenz wesentlich sein. Die Anrechnung eines Teilbetrages der geleisteten Zahlung von 15.000 S auf Zinsen oder Kosten hat nicht zu erfolgen. Die beklagte Partei hat ihre Überweisung mit der Widmung "a conto Gehalt" versehen, sodaß ihre Absicht, mit der Zahlung die Gehaltsansprüche der Klägerin zu decken, nicht bezweifelt werden konnte. Die Anrechnungsregel des § 1416 ABGB ist daher nicht anzuwenden.Hier steht nicht fest, ob durch diese Zahlung nach den oben dargestelltene Grundsätzen allenfalls, wie dies die Beklagte behauptete, die Ansprüche der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt zur Gänze befriedigt waren. In diesem Fall wäre die Zurückweisung der Zahlung zu Unrecht erfolgt. Wenn die Zahlung die Ansprüche der Klägerin in diesem Zeitpunkt nicht zur Gänze gedeckt hätte, könnte wegen des erwähnten Schikaneverbotes auch die Höhe der offenen Differenz wesentlich sein. Die Anrechnung eines Teilbetrages der geleisteten Zahlung von 15.000 S auf Zinsen oder Kosten hat nicht zu erfolgen. Die beklagte Partei hat ihre Überweisung mit der Widmung "a conto Gehalt" versehen, sodaß ihre Absicht, mit der Zahlung die Gehaltsansprüche der Klägerin zu decken, nicht bezweifelt werden konnte. Die Anrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist daher nicht anzuwenden.
Dem Rekurs mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.