Rechtssatz RS0028934
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028934
Entscheidungsdatum
17.02.2005
Rechtssatz
Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder von Kosten des vom Dienstnehmer zur Geltendmachung des rückständigen Entgeltes beauftragten Rechtsanwaltes begründet kein Austrittsrecht.Der Austrittsgrund gemäß Paragraph 26, Ziffer 2, AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn oder von Kosten des vom Dienstnehmer zur Geltendmachung des rückständigen Entgeltes beauftragten Rechtsanwaltes begründet kein Austrittsrecht.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 211/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 211/93
Veröff: SZ 66/156
- 9 ObA 6/03b
Entscheidungstext OGH 07.05.2003 9 ObA 6/03b
nur: Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. (T1)
- 8 ObA 3/05g
Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 ObA 3/05g
nur: Der Austrittsgrund gemäß § 26 Z 2 AngG liegt nur dann vor, wenn der Dienstgeber mit der Zahlung des Arbeitsentgeltes in Verzug ist. Die Nichtzahlung von Zinsen aus rückständigem Lohn begründet kein Austrittsrecht. (T2); Beisatz: Daran ändert auch die Bestimmung des § 49a ASGG nichts. (T3)
Schlagworte
SW: Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Angestellte, Vorenthalten,
Schmälerung, vorzeitige Auflösung, Lohn, Gehalt, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, wichtiger Grund, Honorar,
Anwaltskosten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0028934
Dokumentnummer
JJR_19931124_OGH0002_009OBA00211_9300000_001