Das privatrechtliche Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten unterlag dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ GVBG). Nach § 39 Abs 1 NÖ GVBG kann das Dienstverhältnis von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten nach Abs 5 leg cit zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Das NÖ GVBG folgt damit der wortgleichen Regelung des § 34 Abs 5 VBG 1948.Das privatrechtliche Dienstverhältnis der Klägerin zur Beklagten unterlag dem NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (NÖ GVBG). Nach Paragraph 39, Absatz eins, NÖ GVBG kann das Dienstverhältnis von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund, der den Vertragsbediensteten nach Absatz 5, leg cit zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Austritt) berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann. Das NÖ GVBG folgt damit der wortgleichen Regelung des Paragraph 34, Absatz 5, VBG 1948.
Die Aufzählung der Austrittsgründe in § 39 Abs 5 NÖ GVBG ist bloß demonstrativ (arg insbesondere; vgl Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 412). Als Auflösungsgründe, die nicht im Gesetz genannt sind, werden solche anerkannt, bei deren Vorliegen eine weitere Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch nur für kurze Zeit nicht mehr zumutbar ist (vgl Stierschneider/Zach, VBG 1948 § 34 Anm 2). Daher bildet - obwohl im Vertragsbedienstetenrecht eine dem § 26 Z 2 AngG vergleichbare Vorschrift fehlt - auch die ungebührliche Schmälerung oder das Vorenthalten des Entgelts einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, sofern dem Vertragsbediensteten die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (Arb 7.644). Unter ungebührlicher Schmälerung versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des zustehenden Entgelts; von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 568 ff mwN; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 696 f mwN). Nichts dergleichen konnte hier jedoch festgestellt werden. Der Austrittsgrund kann aber nur dann gegeben sein, wenn tatsächlich Entgeltansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis nicht erfüllt wurden (vgl infas 1994, A 103). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes trifft den Dienstnehmer (8 ObA 2285/96d; 9 ObA 32/98s). Andere Austrittsgründe, die der Klägerin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätten, wurden in erster Instanz nicht geltend gemacht. Soweit die Revisionswerberin versucht, in der Revision nunmehr auf einen anderen Austrittsgrund (nämlich: eine andere Vertragsverletzung [als im Entgeltbereich]) umzustellen, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO), sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken ist jedoch, dass nicht jede Vertragsverletzung ein Auflösungsgrund ist, sondern nur eine solche, die dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar macht (vgl Grillberger aaO 412, 415). Aus der bloßen Behauptung, dass die (mit Zustimmung der Klägerin erfolgte) Handhabung der Ersatzruhetage nach § 4b Abs 3 NÖ GVBG durch die Beklagte schon als solche rechtswidrig sei, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil sie in erster Instanz - abgesehen von nicht objektivierbaren Entgeltnachteilen - keine Nachteile geltend machte, die ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätten.Die Aufzählung der Austrittsgründe in Paragraph 39, Absatz 5, NÖ GVBG ist bloß demonstrativ (arg insbesondere; vergleiche Grillberger in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I4 412). Als Auflösungsgründe, die nicht im Gesetz genannt sind, werden solche anerkannt, bei deren Vorliegen eine weitere Zusammenarbeit zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer auch nur für kurze Zeit nicht mehr zumutbar ist vergleiche Stierschneider/Zach, VBG 1948 Paragraph 34, Anmerkung 2). Daher bildet - obwohl im Vertragsbedienstetenrecht eine dem Paragraph 26, Ziffer 2, AngG vergleichbare Vorschrift fehlt - auch die ungebührliche Schmälerung oder das Vorenthalten des Entgelts einen Grund zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses, sofern dem Vertragsbediensteten die Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann (Arb 7.644). Unter ungebührlicher Schmälerung versteht man die einseitige rechtswidrige Herabsetzung des zustehenden Entgelts; von einem ungebührlichen Vorenthalten spricht man dann, wenn der Anspruch weder bestritten noch bezweifelt, das Entgelt jedoch bei Eintritt des Fälligkeitstermins nicht oder nicht zur Gänze geleistet wird (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 568 ff mwN; Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht9 696 f mwN). Nichts dergleichen konnte hier jedoch festgestellt werden. Der Austrittsgrund kann aber nur dann gegeben sein, wenn tatsächlich Entgeltansprüche des Dienstnehmers aus dem Dienstverhältnis nicht erfüllt wurden vergleiche infas 1994, A 103). Die Behauptungs- und Beweislast für das Vorliegen des Austrittsgrundes trifft den Dienstnehmer (8 ObA 2285/96d; 9 ObA 32/98s). Andere Austrittsgründe, die der Klägerin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätten, wurden in erster Instanz nicht geltend gemacht. Soweit die Revisionswerberin versucht, in der Revision nunmehr auf einen anderen Austrittsgrund (nämlich: eine andere Vertragsverletzung [als im Entgeltbereich]) umzustellen, verstößt sie gegen das im Revisionsverfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO), sodass hierauf nicht weiter einzugehen ist. Anzumerken ist jedoch, dass nicht jede Vertragsverletzung ein Auflösungsgrund ist, sondern nur eine solche, die dem Dienstnehmer die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar macht vergleiche Grillberger aaO 412, 415). Aus der bloßen Behauptung, dass die (mit Zustimmung der Klägerin erfolgte) Handhabung der Ersatzruhetage nach Paragraph 4 b, Absatz 3, NÖ GVBG durch die Beklagte schon als solche rechtswidrig sei, ist für den Standpunkt der Revisionswerberin nichts zu gewinnen, weil sie in erster Instanz - abgesehen von nicht objektivierbaren Entgeltnachteilen - keine Nachteile geltend machte, die ihr die Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch nur für die Zeit der Kündigungsfrist unzumutbar gemacht hätten.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.