Das Rechtsmittel der Antragsgegner ist unzulässig.
Gemäß § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 26 Abs 2 WEG gelten für Rekurse der dritte Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). § 37 Abs 3 Z 18 MRG, wonach § 528 Abs 2 Z 1 und 2 ZPO nicht anzuwenden ist, gilt wie auch § 37 Abs 3 Z 18a MRG (eingeschränkte Geltung der Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 Abs 2 Z 1a, Abs 2a und 3 ZPO), nur für Rekurse gegen Sachbeschlüsse.Gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG gelten für Rekurse der dritte Abschnitt des vierten Teils der Zivilprozessordnung (mit Ausnahme der Bestimmungen über die Unterfertigung eines schriftlichen Rekurses durch einen Rechtsanwalt). Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG, wonach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins und 2 ZPO nicht anzuwenden ist, gilt wie auch Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18 a, MRG (eingeschränkte Geltung der Rechtsmittelbeschränkungen des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins a,, Absatz 2 a und 3 ZPO), nur für Rekurse gegen Sachbeschlüsse.
Im vorliegenden Fall liegt aber ein sogenannter "einfacher" Beschluss und kein Sachbeschluss vor, der im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre. Das bedeutet, dass die Vorschrift des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, also die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen, zu gelten hat (vgl auch MietSlg 43.327; 47.465).Im vorliegenden Fall liegt aber ein sogenannter "einfacher" Beschluss und kein Sachbeschluss vor, der im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen wäre. Das bedeutet, dass die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO, also die grundsätzliche Unanfechtbarkeit bestätigender Rekursentscheidungen, zu gelten hat vergleiche auch MietSlg 43.327; 47.465).
Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen (vgl RS0099940; 5 Ob 158/98s).Die Anfechtung von Konformatsbeschlüssen ist nur für die definitive Verweigerung des Zugangs zu Gericht vorgesehen vergleiche RS0099940; 5 Ob 158/98s).
Das vorliegende Rechtsmittel ist daher ungeachtet des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz und ungeachtet seiner Bezeichnung jedenfalls unzulässig.
Dies hatte seine Zurückweisung zur Folge.