[13] Die Revisionsrekurswerberinnen machen im Wesentlichen geltend, alle Mit- und Wohnungseigentümer hätten hier eine Änderung des Wohnungseigentumsvertrags samt Nutzwertneufestsetzung aufgrund geänderter Nutzung schriftlich vereinbart, wonach die Top 1c statt der ursprünglichen Nutzung als Werkstatt nun als Pkw-Kleingarage gewidmet worden sei. Das Rekursgericht gehe entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dadurch sei keine privatrechtliche Abänderung der ursprünglichen Widmung erfolgt. Tatsächlich sei es aber zu einer Widmungsänderung gekommen. Die Vorinstanzen hätten daher die konkrete Situation und die mit der geplanten Veränderung von Pkw-Kleingarage auf Kfz-Werkstätte erfahrungsgemäß typischerweise verbundenen Beein-trächtigungen sowie die behauptete Wertminderung der Wohnungseigentumsobjekte bei Betrieb einer Werkstätte zu prüfen gehabt. Das vom Erstgericht unterstellte wichtige Interesse des Antragstellers an der Widmungsänderung wegen des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Salzburg sei nicht behauptet worden. Feststellungen zur behaupteten erhöhten Brandgefahr, zu Geruch, Lärm und Ölkontaminierung durch den Kfz-Werkstättenbetrieb und zu den übrigen Einwendungen betreffend Interessenbeeinträchtigung fehlten oder seien nicht ausreichend präzise. Eine konkludente Widmungsänderung auf Werkstättennutzung scheide aus, weil die Erstantragsgegnerin diesbezüglich auf Unterlassung geklagt (und obsiegt) habe. Letztlich sei die Rechtsauffassung des Rekursgerichts überraschend, die Widmungsänderung, wie im abgeänderten Wohnungs-eigentumsvertrag vereinbart, hätte nur für den Fall einer Realisierung des geplanten Bauvorhabens gelten sollen.
Hiezu wurde erwogen:
[14] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 71 Abs 3 AußStrG). Auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren können vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel nicht mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963 [T41]). [14] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (Paragraph 71, Absatz 3, AußStrG). Auch im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren können vom Rekursgericht verneinte Verfahrensmängel nicht mit Erfolg an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden (RS0042963 [T41]).
[15] 2.1. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers; eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des § 16 Abs 2 WEG möglich (5 Ob 38/19b mwN). Grundsätzlich ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzungsart von der Widmungserklärung der Parteien umfasst ist, eine solche der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RS0042776; RS0120725 [T3]). Allerdings ist bei der Ermittlung der konkreten, für die Widmung ausschlaggebenden vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer wegen der Schwierigkeiten der Feststellung des Parteiwillens beim erstmaligen (historischen) Widmungsakt und wegen des notwendigen Schutzes des Vertrauens neuer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine weitgehende objektive Betrachtung angezeigt (5 Ob 38/19b). Die ergänzende Auslegung von Urkunden ist – wegen der für den Wohnungseigentumsvertrag gebotenen Schriftform – durch den Formzweck beschränkt (RS0117165). Auf die Feststellung des Willens der den Wohnungseigentumsvertrag schließenden Parteien kommt es nicht an (RS0117166). Dies haben die Vorinstanzen nicht ausreichend berücksichtigt. [15] 2.1. Die Widmung eines Wohnungseigentumsobjekts zu einer bestimmten Nutzung und das Festhalten an der dadurch definierten Nutzung gehört zu den absolut geschützten Rechten jedes Wohnungseigentümers; eine Änderung dieses Rechtszustands ist nur nach Maßgabe des Paragraph 16, Absatz 2, WEG möglich (5 Ob 38/19b mwN). Grundsätzlich ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzungsart von der Widmungserklärung der Parteien umfasst ist, eine solche der Auslegung des Wohnungseigentumsvertrags, die im Regelfall keine erhebliche Rechtsfrage aufwirft (RS0042776; RS0120725 [T3]). Allerdings ist bei der Ermittlung der konkreten, für die Widmung ausschlaggebenden vertraglichen Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer wegen der Schwierigkeiten der Feststellung des Parteiwillens beim erstmaligen (historischen) Widmungsakt und wegen des notwendigen Schutzes des Vertrauens neuer Mitglieder der Eigentümergemeinschaft eine weitgehende objektive Betrachtung angezeigt (5 Ob 38/19b). Die ergänzende Auslegung von Urkunden ist – wegen der für den Wohnungseigentumsvertrag gebotenen Schriftform – durch den Formzweck beschränkt (RS0117165). Auf die Feststellung des Willens der den Wohnungseigentumsvertrag schließenden Parteien kommt es nicht an (RS0117166). Dies haben die Vorinstanzen nicht ausreichend berücksichtigt.
[16] 2.2. Die vom Rekursgericht hervorgehobene Frage einer konkludenten Zustimmung zur Widmungsänderung ist hier nicht näher zu erörtern. Wenn sich auch an der (faktischen) Nutzung des aus der vorherigen Top 1 hervorgehenden Anteils Top 1c als Kfz-Werkstatt nichts geändert haben mag, änderte sich doch sehr wohl dessen Widmung laut Wohnungseigentumsvertrag. Warum man dieser – eindeutigen – vertraglichen Einigung der Wohnungs-eigentümer über die Widmung verbindliche Wirkung absprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Letztlich geht auch der Antragsteller von einer aufrechten Widmung als PKW-Kleingarage aus, indem er ausdrücklich die Zustimmung zur Widmungsänderung zu ersetzen begehrt. Damit ist aber die Frage, ob die Nutzung als Kfz-Werkstätte eine Widmungsänderung im Sinn des § 16 WEG ist – wovon im übrigen auch das Bezirksgericht Salzburg in seinem Unterlassungsurteil ausging – an dieser aktuell rechtmäßigen Widmung zu messen (vgl 5 Ob 9/16h). [16] 2.2. Die vom Rekursgericht hervorgehobene Frage einer konkludenten Zustimmung zur Widmungsänderung ist hier nicht näher zu erörtern. Wenn sich auch an der (faktischen) Nutzung des aus der vorherigen Top 1 hervorgehenden Anteils Top 1c als Kfz-Werkstatt nichts geändert haben mag, änderte sich doch sehr wohl dessen Widmung laut Wohnungseigentumsvertrag. Warum man dieser – eindeutigen – vertraglichen Einigung der Wohnungs-eigentümer über die Widmung verbindliche Wirkung absprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar. Letztlich geht auch der Antragsteller von einer aufrechten Widmung als PKW-Kleingarage aus, indem er ausdrücklich die Zustimmung zur Widmungsänderung zu ersetzen begehrt. Damit ist aber die Frage, ob die Nutzung als Kfz-Werkstätte eine Widmungsänderung im Sinn des Paragraph 16, WEG ist – wovon im übrigen auch das Bezirksgericht Salzburg in seinem Unterlassungsurteil ausging – an dieser aktuell rechtmäßigen Widmung zu messen vergleiche 5 Ob 9/16h).
[17] 2.3. Die Zulässigkeit der Widmungsänderung ist nämlich so zu beurteilen, dass die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung – und den typischen Auswirkungen einer solchen Änderung – gegenübergestellt wird. Ausgangspunkt der Überlegung ist, welche Widmung derzeit für das Objekt besteht, was den Rückgriff auf die vertragliche Einigung der Mit- und Wohnungseigentümer erfordert, weil nur diese Auskunft über die bestehende Rechtslage gibt. Bloß tatsächliche Vorgänge lassen die Widmung unberührt (RS0120725 [T1]; RS0119528 [T4]; RS0101800 [T1, T2, T8]).
[18] 2.4. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass es einer näheren Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG nicht bedürfe, weil die angestrebte Widmungsänderung ohnedies nur der „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ dienen sollte, ist nicht zu teilen, weil sie die zwischen den Wohnungseigentümern rechtswirksam vereinbarte Widmung der (neuen) Top 1c außer Acht lässt. Dass mit dem Bauvorhaben, in dessen Zug die Neufestsetzung der Nutzwerte und die Änderung des Wohnungseigentums-vertrags veranlasst wurden, noch nicht begonnen wurde, ist irrelevant, zumal es für eine konditionale Verknüpfung mit diesem noch nicht realisierten Bauvorhaben schon an jeglichem Vorbringen fehlte. Soweit das Rekursgericht darauf abstellen hätte wollen, würde es sich tatsächlich um eine überraschende Rechtsansicht handeln. [18] 2.4. Die Auffassung der Vorinstanzen, dass es einer näheren Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, WEG nicht bedürfe, weil die angestrebte Widmungsänderung ohnedies nur der „Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands“ dienen sollte, ist nicht zu teilen, weil sie die zwischen den Wohnungseigentümern rechtswirksam vereinbarte Widmung der (neuen) Top 1c außer Acht lässt. Dass mit dem Bauvorhaben, in dessen Zug die Neufestsetzung der Nutzwerte und die Änderung des Wohnungseigentums-vertrags veranlasst wurden, noch nicht begonnen wurde, ist irrelevant, zumal es für eine konditionale Verknüpfung mit diesem noch nicht realisierten Bauvorhaben schon an jeglichem Vorbringen fehlte. Soweit das Rekursgericht darauf abstellen hätte wollen, würde es sich tatsächlich um eine überraschende Rechtsansicht handeln.
[19] 3.1. Die Hilfsbegründung des Rekursgerichts zum Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG ist nicht zu teilen. Dass die nun angestrebte Widmung bis zur Nutzwertneufestsetzung und Abänderung des Wohnungseigentumsvertrags im Jahr 2020 dem (damaligen) Parteiwillen entsprochen hatte, mag sein, ändert aber nichts daran, dass nun die Voraussetzungen des § 16 Abs 2 WEG für die angestrebte, vom geänderten Wohnungseigentumsvertrag abweichende Nutzung als Kfz-Werkstätte zu prüfen sind. Dass es bis zum Erwerb durch die Erstantragsgegnerin im Jahr 2017 keine Probleme gab, ist irrelevant, wenn – wie hier festgestellt – die Wohnungseigentümer danach einen neuen Wohnungseigentumsvertrag mit einer abweichenden Widmung unterfertigen, an dem nun die Frage der Widmungsänderung zu messen ist. [19] 3.1. Die Hilfsbegründung des Rekursgerichts zum Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG ist nicht zu teilen. Dass die nun angestrebte Widmung bis zur Nutzwertneufestsetzung und Abänderung des Wohnungseigentumsvertrags im Jahr 2020 dem (damaligen) Parteiwillen entsprochen hatte, mag sein, ändert aber nichts daran, dass nun die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, WEG für die angestrebte, vom geänderten Wohnungseigentumsvertrag abweichende Nutzung als Kfz-Werkstätte zu prüfen sind. Dass es bis zum Erwerb durch die Erstantragsgegnerin im Jahr 2017 keine Probleme gab, ist irrelevant, wenn – wie hier festgestellt – die Wohnungseigentümer danach einen neuen Wohnungseigentumsvertrag mit einer abweichenden Widmung unterfertigen, an dem nun die Frage der Widmungsänderung zu messen ist.
[20] 3.2. Nach § 16 Abs 2 Z 1 WEG darf die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese Änderung nach § 16 Abs 2 Z 2 WEG überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Bei der Beurteilung der in § 16 Abs 2 WEG normierten, negativen und positiven Voraussetzungen sind alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung und die Änderung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RS0109643). [20] 3.2. Nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG darf die Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses noch eine Gefahr für die Sicherheit von Personen des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Werden für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen, muss diese Änderung nach Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG überdies entweder der Übung des Verkehrs entsprechen oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dienen. Bei der Beurteilung der in Paragraph 16, Absatz 2, WEG normierten, negativen und positiven Voraussetzungen sind alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung und die Änderung in ihrer Gesamtheit zu berücksichtigen (RS0109643).
[21] 3.3. Für die Zulässigkeit der Widmungsänderung sind die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten Verwendung (gemessen an den typischen Auswirkungen solcher Änderungen) gegenüberzustellen (RS0101800 [T4]), wobei es auf das vom Einzelfall abhängige konkrete Ausmaß der Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer ankommt, die mit der Aufnahme eines solchen Betriebs typischerweise zu erwarten sind (5 Ob 150/16v) bzw die bereits bekannten konkreten Gegebenheiten bei einem schon aufgenommenen Betrieb (5 Ob 81/08k). Die für diese Beurteilung – die an sich dem Rechtsanwender einen gewissen Ermessensspielraum einräumt (RS0083309 [T13]; RS0109643 [T10]) – erforderliche Sachverhaltsgrundlage fehlt hier aber.
[22] 3.4. Die Antragsgegnerinnen wendeten nämlich eine Gefährdung wegen möglicher Kontamination der Liegenschaft durch Öl, erhöhte Brandgefahr, eine größere Immissionsbelastung, höheres Verkehrsaufkommen, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds, die mangelnde baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der Werkstätte sowie die Wertminderung ihrer Objekte durch die Weiternutzung der Werkstätte ein. Dazu fehlen – sieht man von denjenigen zu nicht im relevanten Ausmaß gegebenen Lärm- und Geruchsimmissionen sowie zum Vorliegen behördlicher Bewilligungen ab – aber ausreichend präzise Feststellungen. Dass trotz der Nutzung des Objekts mit großen Maschinen und Geräten die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer – unter Berücksichtigung einer höheren Frequenz einer Kfz-Werkstätte gegenüber einer Pkw-Kleingarage – von vornherein auszuschließen wäre, wie das Rekursgericht meint, ist ohne entsprechende Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage nicht nachzuvollziehen. Die behauptete Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage kann aufgrund der Feststellungen ebensowenig abschließend beurteilt werden wie die behauptete Entwertung der Objekte der Revisionsrekurswerber; diesbezüglich wird entgegen der Auffassung des Rekursgerichts auf den aktuellen Verkehrswert und nicht denjenigen bei Erwerb des Objekts abzustellen sein (vgl RS0109643 [T8]). [22] 3.4. Die Antragsgegnerinnen wendeten nämlich eine Gefährdung wegen möglicher Kontamination der Liegenschaft durch Öl, erhöhte Brandgefahr, eine größere Immissionsbelastung, höheres Verkehrsaufkommen, eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbilds, die mangelnde baurechtliche Bewilligungsfähigkeit der Werkstätte sowie die Wertminderung ihrer Objekte durch die Weiternutzung der Werkstätte ein. Dazu fehlen – sieht man von denjenigen zu nicht im relevanten Ausmaß gegebenen Lärm- und Geruchsimmissionen sowie zum Vorliegen behördlicher Bewilligungen ab – aber ausreichend präzise Feststellungen. Dass trotz der Nutzung des Objekts mit großen Maschinen und Geräten die Möglichkeit einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer – unter Berücksichtigung einer höheren Frequenz einer Kfz-Werkstätte gegenüber einer Pkw-Kleingarage – von vornherein auszuschließen wäre, wie das Rekursgericht meint, ist ohne entsprechende Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage nicht nachzuvollziehen. Die behauptete Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes der Anlage kann aufgrund der Feststellungen ebensowenig abschließend beurteilt werden wie die behauptete Entwertung der Objekte der Revisionsrekurswerber; diesbezüglich wird entgegen der Auffassung des Rekursgerichts auf den aktuellen Verkehrswert und nicht denjenigen bei Erwerb des Objekts abzustellen sein vergleiche RS0109643 [T8]).
[23] 3.5. Unklar ist überdies, ob der mit der Widmungsänderung einhergehende Betrieb der Kfz-Werkstätte (gegenüber einer Nutzung als Kleingarage laut geändertem Wohnungseigentumsvertrag) überhaupt allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt, (nur) diesfalls müsste der Antragsteller als positive Voraussetzung die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse (im Sinn des § 16 Abs 2 Z 2 WEG) behaupten und nachweisen. Dies wird mit dem Antragsteller – der dazu bislang noch keine konkreten Behauptungen aufgestellt hat – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung allenfalls zu erörtern sein. [23] 3.5. Unklar ist überdies, ob der mit der Widmungsänderung einhergehende Betrieb der Kfz-Werkstätte (gegenüber einer Nutzung als Kleingarage laut geändertem Wohnungseigentumsvertrag) überhaupt allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch nimmt, (nur) diesfalls müsste der Antragsteller als positive Voraussetzung die Verkehrsüblichkeit oder ein wichtiges Interesse (im Sinn des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, WEG) behaupten und nachweisen. Dies wird mit dem Antragsteller – der dazu bislang noch keine konkreten Behauptungen aufgestellt hat – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung allenfalls zu erörtern sein.
[24] 4. Die – ins Treffen geführten – sekundären Feststellungsmängel insbesondere zu den negativen Voraussetzungen des § 16 Abs 2 Z 1 WEG und der soeben dargestellte Erörterungsbedarf sind daher gegeben und erfordern eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung und Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage. [24] 4. Die – ins Treffen geführten – sekundären Feststellungsmängel insbesondere zu den negativen Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, WEG und der soeben dargestellte Erörterungsbedarf sind daher gegeben und erfordern eine Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen zwecks Verfahrensergänzung und Erweiterung der Sachverhaltsgrundlage.
[25] 5. Da die erforderlichen Billigkeitserwägungen nach § 52 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 17 MRG erst aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache angestellt werden können, war die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten. [25] 5. Da die erforderlichen Billigkeitserwägungen nach Paragraph 52, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 17, MRG erst aufgrund der Entscheidung in der Hauptsache angestellt werden können, war die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorzubehalten.