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Entscheidung 5 Ob 150/16v×

Entscheidung 5 Ob 150/16v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0043718 Rechtssatz 27.11.1990Zivilrecht
Unter Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses ist dabei nicht jede (wertneutrale) Veränderung zu verstehen, sondern nur eine solche Veränderung, die eine Verschlechterung des Erscheinungsbildes bewirkt. Die Beurteilung, ob eine solche Verschlech …
RS0083236 Rechtssatz 27.11.1984Zivilrecht
Nicht jede Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer steht der Änderung entgegen, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Ver …
RS0083271 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Nicht jede Veränderung an den zur ausschließlichen Benutzung überlassenen Teilen einer gemeinschaftlichen Sache stellt schon einen empfindlichen Eingriff in die Rechtssphäre der übrigen Miteigentümer und damit eine Beeinträchtigung ihrer schutzwürdigen Inte …
RS0083309 Rechtssatz 04.07.1978Zivilrecht
Bei der Zulässigkeit von Änderungen ist auf den Einzelfall abzustellen, wobei alle in Betracht kommenden Umstände der Interessenbeeinträchtigung zu berücksichtigen sind.
RS0101800 Rechtssatz 30.04.1996Zivilrecht
Die Zulässigkeit einer Widmungsänderung (die gemäß § 13 Abs 2 Einleitungssatz WEG wie jede andere Änderung eines Wohnungseigentumsobjektes zu behandeln ist) kann nur beurteilt werden, wenn man die gültige Widmung des betreffenden Objekts der beabsichtigten …
RS0131219 Rechtssatz 23.01.2017Zivilrecht
Bei der Beurteilung von § 16 Abs 2 WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtig …