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Rechtssatz RS0131219×

Rechtssatz RS0131219

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0131219

Geschäftszahl

5Ob150/16v

Entscheidungsdatum

23.01.2017

Rechtssatz

Bei der Beurteilung von Paragraph 16, Absatz 2, WEG zu unterstellenden Änderungen sind die Interessen der übrigen Mit‑ und Wohnungseigentümer nur insoweit relevant, als sie aus deren Eigenschaft als Mit‑ und Wohnungseigentümer abgeleitet werden; allfällige Beeinträchtigungen der Interessen von Liegenschaftsnachbarn haben daher im Rahmen dieser Beurteilung auch dann außer Betracht zu bleiben, wenn der Nachbar überdies selbst Mit‑ und Wohnungseigentümer ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131219

Im RIS seit

02.03.2017

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2017

Dokumentnummer

JJR_20170123_OGH0002_0050OB00150_16V0000_001