a) Zur Zulässigkeit:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 36.321) abweicht, wonach im Falle des Bestehens einer Badenische eine sinnvolle und wirksame Trennung in der Weise bestehen müsse, daß nicht etwa die mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit in der Küche bleibt. Andererseits wurde ausgesprochen (MietSlg 35.319/33), daß im Falle einer Badenische zeitgemäßer Standard (im Jahre 1975) dann vorliege, wenn zumindest ein derartig abgetrennter Raumteil gegeben sei, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteiles einander nicht erheblich beeinträchtigen. In der hier zu beurteilenden Rechtssache wird daher eine Weiterführung der in den genannten Entscheidungen ausgesprochenen Grundgedanken unter Berücksichtigung der von der Lehre an der Entscheidung MietSlg 36.321 angebrachten Kritik (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 16 MRG Rz 29) notwendig sein.Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichtes von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (MietSlg 36.321) abweicht, wonach im Falle des Bestehens einer Badenische eine sinnvolle und wirksame Trennung in der Weise bestehen müsse, daß nicht etwa die mit dem Betrieb des Bades verbundene Feuchtigkeit in der Küche bleibt. Andererseits wurde ausgesprochen (MietSlg 35.319/33), daß im Falle einer Badenische zeitgemäßer Standard (im Jahre 1975) dann vorliege, wenn zumindest ein derartig abgetrennter Raumteil gegeben sei, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteiles einander nicht erheblich beeinträchtigen. In der hier zu beurteilenden Rechtssache wird daher eine Weiterführung der in den genannten Entscheidungen ausgesprochenen Grundgedanken unter Berücksichtigung der von der Lehre an der Entscheidung MietSlg 36.321 angebrachten Kritik (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 Paragraph 16, MRG Rz 29) notwendig sein.
b) Zur Sachentscheidung:
Die in der Wohnung der Antragstellerin eingebaute Badegelegenheit entspricht den im Jahre 1954 geltenden Bauvorschriften, also jedenfalls dem gesetzlichen Mindeststandard. Bei Beantwortung der Frage, was unter einem zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit zu verstehen ist, sind sowohl die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften (MietSlg 36.321) und Förderungsrichtlinien (MietSlg 36.326) als auch die in diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrsauffassungen zu berücksichtigen (MietSlg 40.340/28). Während das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (BGBl 1967/280) - entsprechend dem Fortschritt in den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen - auf normal ausgestattete Wohnungen abstellt (§ 2 Abs 1 Z 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968) und diese Normalausstattung im Verordnungsweg (für Wien: LGBl 1968/7) näher umschrieben wurde, sah das Wohnbauförderungsgesetz 1954 (BGBl 1954/153) als förderungsbewürdig nur einfach ausgestattete Wohnungen vor (§ 2 Z 3 Wohnbauförderungsgesetz 1954). Es entspricht also im hier maßgebenden Zeitpunkt schon eine einfach ausgestattete Wohnung dem zeitgemäßen Standard. Dies läßt sich auch unschwer mit den damals - noch in der Aufbauphase nach Kriegsende - gegebenen Verkehrsauffassungen in Einklang bringen. Damals war ein Großteil der Wohnungen überhaupt noch nicht mit einer Badegelegenheit ausgestattet, sodaß schon der Einbau einer kleinen, aber doch von der Küche separierten Badenische eine bedeutende Hebung des Wohnniveaus darstellte (vgl die in MietSlg 41.266 über die qualitative Entwicklung des Wohnungsbestandes angeführten statistischen Daten - sogar noch für einen späteren Zeitpunkt).Die in der Wohnung der Antragstellerin eingebaute Badegelegenheit entspricht den im Jahre 1954 geltenden Bauvorschriften, also jedenfalls dem gesetzlichen Mindeststandard. Bei Beantwortung der Frage, was unter einem zeitgemäßen Standard einer Badegelegenheit zu verstehen ist, sind sowohl die im maßgeblichen Zeitpunkt geltenden Bauvorschriften (MietSlg 36.321) und Förderungsrichtlinien (MietSlg 36.326) als auch die in diesem Zeitpunkt herrschenden Verkehrsauffassungen zu berücksichtigen (MietSlg 40.340/28). Während das Wohnbauförderungsgesetz 1968 (BGBl 1967/280) - entsprechend dem Fortschritt in den wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen - auf normal ausgestattete Wohnungen abstellt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Wohnbauförderungsgesetz 1968) und diese Normalausstattung im Verordnungsweg (für Wien: LGBl 1968/7) näher umschrieben wurde, sah das Wohnbauförderungsgesetz 1954 (BGBl 1954/153) als förderungsbewürdig nur einfach ausgestattete Wohnungen vor (Paragraph 2, Ziffer 3, Wohnbauförderungsgesetz 1954). Es entspricht also im hier maßgebenden Zeitpunkt schon eine einfach ausgestattete Wohnung dem zeitgemäßen Standard. Dies läßt sich auch unschwer mit den damals - noch in der Aufbauphase nach Kriegsende - gegebenen Verkehrsauffassungen in Einklang bringen. Damals war ein Großteil der Wohnungen überhaupt noch nicht mit einer Badegelegenheit ausgestattet, sodaß schon der Einbau einer kleinen, aber doch von der Küche separierten Badenische eine bedeutende Hebung des Wohnniveaus darstellte vergleiche die in MietSlg 41.266 über die qualitative Entwicklung des Wohnungsbestandes angeführten statistischen Daten - sogar noch für einen späteren Zeitpunkt).
Das Gesetz läßt zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ausstattungskategorie B nicht nur Baderäume, sondern auch Badenischen, also nicht allseitig von einem anderen Raum abgetrennte (MietSlg 36.321) Badegelegenheiten zu. Dies hat zwingend zur Folge, daß durch die verbleibende Öffnung Feuchtigkeit in den angrenzenden Raum gelangen kann. Die Anbringung von Absaugvorrichtungen mit den dazu notwendigen Schächten bzw. Rohren entsprach damals bestimmt nicht zeitgemäßer Bauweise für einfach ausgestattete Wohnungen. Die Feuchtigkeit muß in einem solchen Fall eben durch das Fenster im angrenzenden Raum entweichen, soweit sie nicht zum Großteil zunächst in dem nach oben geschlossenen, als Badenische verwendeten Raum verbleibt und langsam im Wege normaler Luftzirkulation sich verflüchtigt. Die Entscheidung MietSlg 36.321 spricht davon, daß die Feuchtigkeit nicht in dem angrenzenden Raum verbleiben (so auch MietSlg 40.340/28) und etwa durch hölzerne Trennwände absorbiert werden darf. Der erkennende Senat vertritt dazu nunmehr die Auffassung, daß von einem solchen Verbleiben der Feuchtigkeit in einem Ausmaß, daß dadurch der Charakter ein einfach ausgestatteten Wohnung verloren ginge, nicht gesprochen werden kann, wenn bei üblicher Lüftung des angrenzenden Raumes durch das dort angebrachte Fenster - je nach Witterung verschieden - schon während des Badevorganges oder jedenfalls unmittelbar nachher ein Entweichen der Feuchtigkeit ins Freie ungefähr in einem solchen Ausmaß bewirkt werden kann, wie es der Fall wäre, wenn ein Baderaum selbst durch ein Fenster entlüftet wird. Jedenfalls in bezug auf die im Jahre 1954 maßgebenden Verhältnisse ist daher der Kritik der Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, § 16 MRG Rz 29) an der in MietSlg 36.321 getroffenen und in MietSlg 41.267 aufrechterhaltenen allgemeinen Formulierung, daß die bei Benützung der Badegelegenheit auftretende Feuchtigkeit - wozu auch Dampf gehöre - nicht auch nur zeitweise im angrenzenden Raum verbleiben dürfe, Rechnung zu tragen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß bei Beurteilung des damaligen zeitgemäßen Standards darauf Bedacht zu nehmen ist, daß es damals vor allem auf die Funktionsfähigkeit der Badeanlage ankam, hingegen das Interesse an einer gehobenen Badekultur im Sinne einer besonderen Ausgestaltung der Sanitäreinrichtung noch weitgehend im Hintergrund stand (vgl MietSlg 41.266 betreffend Verhältnisse noch im Jahre 1963!).Das Gesetz läßt zur Erfüllung der Voraussetzungen der Ausstattungskategorie B nicht nur Baderäume, sondern auch Badenischen, also nicht allseitig von einem anderen Raum abgetrennte (MietSlg 36.321) Badegelegenheiten zu. Dies hat zwingend zur Folge, daß durch die verbleibende Öffnung Feuchtigkeit in den angrenzenden Raum gelangen kann. Die Anbringung von Absaugvorrichtungen mit den dazu notwendigen Schächten bzw. Rohren entsprach damals bestimmt nicht zeitgemäßer Bauweise für einfach ausgestattete Wohnungen. Die Feuchtigkeit muß in einem solchen Fall eben durch das Fenster im angrenzenden Raum entweichen, soweit sie nicht zum Großteil zunächst in dem nach oben geschlossenen, als Badenische verwendeten Raum verbleibt und langsam im Wege normaler Luftzirkulation sich verflüchtigt. Die Entscheidung MietSlg 36.321 spricht davon, daß die Feuchtigkeit nicht in dem angrenzenden Raum verbleiben (so auch MietSlg 40.340/28) und etwa durch hölzerne Trennwände absorbiert werden darf. Der erkennende Senat vertritt dazu nunmehr die Auffassung, daß von einem solchen Verbleiben der Feuchtigkeit in einem Ausmaß, daß dadurch der Charakter ein einfach ausgestatteten Wohnung verloren ginge, nicht gesprochen werden kann, wenn bei üblicher Lüftung des angrenzenden Raumes durch das dort angebrachte Fenster - je nach Witterung verschieden - schon während des Badevorganges oder jedenfalls unmittelbar nachher ein Entweichen der Feuchtigkeit ins Freie ungefähr in einem solchen Ausmaß bewirkt werden kann, wie es der Fall wäre, wenn ein Baderaum selbst durch ein Fenster entlüftet wird. Jedenfalls in bezug auf die im Jahre 1954 maßgebenden Verhältnisse ist daher der Kritik der Lehre (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19, Paragraph 16, MRG Rz 29) an der in MietSlg 36.321 getroffenen und in MietSlg 41.267 aufrechterhaltenen allgemeinen Formulierung, daß die bei Benützung der Badegelegenheit auftretende Feuchtigkeit - wozu auch Dampf gehöre - nicht auch nur zeitweise im angrenzenden Raum verbleiben dürfe, Rechnung zu tragen. Es darf nämlich nicht übersehen werden, daß bei Beurteilung des damaligen zeitgemäßen Standards darauf Bedacht zu nehmen ist, daß es damals vor allem auf die Funktionsfähigkeit der Badeanlage ankam, hingegen das Interesse an einer gehobenen Badekultur im Sinne einer besonderen Ausgestaltung der Sanitäreinrichtung noch weitgehend im Hintergrund stand vergleiche MietSlg 41.266 betreffend Verhältnisse noch im Jahre 1963!).
Die letztgenannten Überlegungen sind auch bei der Beurteilung maßgebend, ob die Abtrennung von Badenische und Küche dem damals maßgebenden zeitgemäßen Standard entsprach. Man wird zwar auch im Jahre 1954 davon ausgehen müssen, daß zeitgemäßer Standard zum Zwecke des Badens zumindest einen derart getrennten Raumteil erfordert, daß dessen bestimmungsgemäße Benützung und die bestimmungsgemäße Verwendung des anderen Raumteils einander nicht erheblich beeinträchtigen (MietSlg 35.319/33). Dazu gehört eine gewisse Größe der Badegelegenheit, um ein Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (MietSlg 40.340/28 unter Hinweis auf 5 Ob 33/88). Das Abtrocknen ist in dem Baderaum der festgestellten Größe zweifellos möglich das An- und Auskleiden wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers wohl nur dann, wenn die Kleidung vor der Badenische (etwa auf einem dort aufgestellten Sessel) abgelegt wird. Dies allein bedeutet aber - jedenfalls bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 - keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit des anderen Raumteiles (Küche) während der Benützung des einen (Badenische).
Selbständige Beheizbarkeit einer Badenische ist nicht erforderlich.
Im Jahre 1954 hinderte feuchtigkeitsabstoßender Ölanstrich an den Wänden der Badenische nicht deren zeitgemäßen Standard, gehörten doch damals Verfliesungen nicht zum zeitgemäßen Standard für Wohnungen einfacher Ausstattung. Auch in diesem Zusammenhang ist auf die in der Entscheidung MietSlg 41.266 dargestellte Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Ausstattung von Wohnungen zu verweisen.
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.