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Rechtssatz RS0070103×

Rechtssatz RS0070103

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0070103

Entscheidungsdatum

18.12.2025

Rechtssatz

Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert auch eine gewisse Größe, um ein Auskleiden und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (so schon 5 Ob 33/88).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 62/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 62/88
    Veröff: MietSlg XL/28
  • 5 Ob 135/92
    Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 135/92
    Beisatz: Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 bedeutet es aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit eines Raumteiles (hier: Küche) während der Benützung des anderen (hier: Badenische), wenn die Kleidung vor der Badenische wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers abgelegt wird. (T1)
    Veröff: WoBl 1993,58 (Würth)
  • 5 Ob 1063/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1063/93
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei - zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988. (T2)
  • 5 Ob 422/97p
    Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 422/97p
    Beisatz: Das gilt sowohl für eine Badenische als auch für einen Raum, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43 Quadratmeter ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. (T3)
  • 5 Ob 158/18y
    Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
  • 5 Ob 173/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 173/25i
    Beisatz: Es ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Raumgröße ein Aus- und Ankleiden (gerade noch) ermöglicht, sondern insgesamt auf die Funktionalität der Badegelegenheit im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts. (T4)

Schlagworte

m2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2026

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00062_8800000_001