Rechtssatz RS0070103
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070103
Entscheidungsdatum
18.12.2025
Rechtssatz
Der zeitgemäße Standard einer Badegelegenheit erfordert auch eine gewisse Größe, um ein Auskleiden und Ankleiden sowie das Abtrocknen zu ermöglichen (so schon 5 Ob 33/88).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 62/88
Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 62/88
Veröff: MietSlg XL/28
- 5 Ob 135/92
Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 135/92
Beisatz: Bezogen auf die Verhältnisse im Jahre 1954 bedeutet es aber keine erhebliche Beeinträchtigung der Benützbarkeit eines Raumteiles (hier: Küche) während der Benützung des anderen (hier: Badenische), wenn die Kleidung vor der Badenische wegen des den ganzen Raum beim Duschen erreichenden Spritzwassers abgelegt wird. (T1)
Veröff: WoBl 1993,58 (Würth)
- 5 Ob 1063/93
Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 1063/93
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die von der Küche der Wohnung bloß durch eine zwei - zweieinhalb Meter hohe (nicht bis zur Decke reichende) Wand getrennte Badegelegenheit entspricht nicht dem zeitgemäßen Standard einer "Badenische" im Jahre 1988. (T2)
- 5 Ob 422/97p
Entscheidungstext OGH 11.11.1997 5 Ob 422/97p
Beisatz: Das gilt sowohl für eine Badenische als auch für einen Raum, in dem Bad (bzw Dusche) und WC untergebracht sind. Eine für das Aus- und Ankleiden sowie das Abtrocknen zur Verfügung stehende Bodenfläche von 0,43 Quadratmeter ist - bezogen auf das Jahr 1988 - jedenfalls zu klein, um das Tatbestandserfordernis des zeitgemäßen Standards zu erfüllen. (T3)
- 5 Ob 158/18y
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 158/18y
- 5 Ob 173/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2025 5 Ob 173/25i
Beisatz: Es ist nicht allein darauf abzustellen, ob die Raumgröße ein Aus- und Ankleiden (gerade noch) ermöglicht, sondern insgesamt auf die Funktionalität der Badegelegenheit im Sinn eines zeitgemäßen Wohnkomforts. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070103
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2026
Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00062_8800000_001