Der Revisionsrekurs ist zulässig und berechtigt.
a) Zur Zulässigkeit:
In analoger Anwendung des § 519 ZPO ist der Rekurs gegen einen
Beschluß des Rekursgerichtes, womit der erstgerichtliche Sachbeschluß
und das vorausgegangene Außerstreitverfahren für nichtig erklärt und
ausgesprochen wird, daß die Sache im streitigen Verfahren zu
entscheiden sei, ohne Rücksicht auf den Wert des
Entscheidungsgegenstandes oder das Vorliegen einer erheblichen
Rechtsfrage zulässig (WoBl 1991, 238/145).
b) Zur Sachentscheidung:
Der Antrag der Antragstellerin ist ein Feststellungsantrag nach § 37
Abs 1 Z 8 MRG, über den nach der genannten ausdrücklichen
Gesetzesbestimmung im besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 Abs
3 MRG zu entscheiden ist. Das von der Antragstellerin zusätzlich
gestellte Begehren, die Antragsgegner zur Rückzahlung von zu Unrecht
vorgeschriebenen Hauptmietzinsteilen zu verhalten, ist - wie sich
schon aus den Gebrauch des Wortes "daher" im Antrag ergibt - nichts
anderes als das als Annex zum Feststellungsbegehren zulässige
Verlangen auf Erlassung eines Rückzahlungsauftrages nach § 37 Abs
4 MRG. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Sachbeschlusses und des
vorangegangenen Verfahren als nichtig und der Ausspruch, daß über den
Antrag der Antragstellerin im streitigen Verfahren zu entscheiden
sei, widerspricht daher dem Gesetz.
In der Entscheidung 5 Ob 50/91, auf die sich das Rekursgericht
beruft, war - im Gegensatz zur hier gegebenen Fallgestaltung - in
dem von den Vermietern eingeleiteten Verfahren wegen §§ 18, 18 a
und 19 MRG von einem Mieter der Antrag gestellt worden, die
Vermieter zur Rückzahlung zu Unrecht eingehobener erhöhter
Hauptmietzinse wegen Nichteinhaltung der von den Vermietern nach §
18 a MRG übernommenen Pflichten zu verhalten. Dort handelte es sich
um einen selbständigen, also unabhängig von einem
Feststellungsbegehren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG gestellten
Rückzahlungsantrag, noch dazu in einem Verfahren nach § 37 Abs 1
Z 10 MRG. Aus der dort ergangenen Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes kann daher für den hier gegebenen Sachverhalt nichts
gewonnen werden. Es besteht auch kein Anlaß, die dort geäußerte Rechtsansicht bei der hier gegebenen ganz anderen Fallgestaltung zu überdenken oder gegebenenfalls im Lichte der Bestimmungen des zweiten WÄG weiterzuentwickeln oder zu revidieren.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.