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Entscheidung 5 Ob 136/03s×

Entscheidung 5 Ob 136/03s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

5Ob136/03s

Entscheidungsdatum

08.07.2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann, Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Time Sharing F*****, vertreten durch Dr. Ulrike Christine Walter, Rechtsanwalt in 1010 Wien, wider die Antragsgegner 1.) Ing. Günter M*****, 2.) Miko H***** GmbH, *****, 3.) S***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 4.) Karl S*****, 5.) G***** Handelsgesellschaft mbH, *****, 6.) D*****-Baugesellschaft mbH Nfg KG, *****, 7.) A***** GmbH & Co KG, *****, 8.) K***** GmbH, *****, 9.) N***** GmbH, *****, 10.) A*****-B***** GmbH & Co KG, ***** 11.) Ing. Peter M*****, 12.) Dr. Hans R*****, als Masseverwalter im Konkurs über die S***** AG, *****, Erst- bis Drittantragsgegner vertreten durch Dr. Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Sechst- und Zehntantragsgegner vertreten durch Dr. Michael Böhme, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Siebentantragsgegnerin vertreten durch Immobilienverwaltung L*****, wegen Bestellung eines Hausverwalters für die Liegenschaft EZ ***** über den Revisionsrekurs der Ernest S***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Dr. Elfriede und Dr. Michael Kropiunig, Rechtsanwälte in Leoben, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 7. März 2003, GZ 1 R 349/02v-83, mit dem der Sachbeschluss des Bezirksgerichtes Schladming vom 10. Juli 2002, GZ 1 Msch 69/00w-75, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurde der eine Abberufung und Neubestellung des Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage betreffende Sachbeschluss des Erstgerichtes aufgehoben und dem Erstgericht eine nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende neuerliche Entscheidung aufgetragen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von der abberufenen Hausverwalterin (die selbst vom Gericht bestellt war und ihre Enthebung betrieben hatte) erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig.

Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO in Verbindung mit 52 Absatz 2, WEG 2002 (früher bei gleicher Rechtslage Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975) und Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG ist der Rekurs gegen einen Beschluss der zweiten Instanz, mit der eine erstgerichtliche Entscheidung aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn dies das Rekursgericht ausgesprochen hat. Letzteres ist im gegenständlichen Fall nicht geschehen.

In Kenntnis dieser Rechtsmittelbeschränkung vertritt die Rechtsmittelwerberin den Standpunkt, dass in Wahrheit ein abändernder Beschluss des Rekursgerichtes vorliege und somit die Voraussetzungen für die Anrufung des OGH mit einem ao Revisionsrekurs gegeben seien.

Dieses Argument trifft jedoch nicht zu.

Der Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 527, Absatz 2, ZPO würde dann nicht zur Geltung kommen, wenn der erstgerichtliche Beschluss ersatzlos aufgehoben, also beseitigt wurde, ohne dass über seinen Gegenstand noch einmal verhandelt und/oder entschieden werden muss (Stohanzl, JN-ZPO15, Anmerkung 1 zu Paragraph 527, ZPO) oder eine inhaltliche Abänderung erfolgte, weil in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich die abschließende Erledigung einer selbständig zu entscheidenden Frage liegt (Stohanzl aaO, E 12). Das ist hier nicht der Fall. Das Rekursgericht hat vielmehr auf Basis einer Rechtsansicht, die als ausreichend gesichert erachtet wurde, ergänzende Erhebungen über die Beendigung des Verwaltungsmandats der nunmehrigen Rechtsmittelwerberin verlangt. Eine Divergenz in den Rechtsauffassungen der Vorinstanzen macht einen solchen Aufhebungsbeschluss nicht zu einer abändernden Entscheidung vergleiche Stohanzl aaO, E 13).

Fehlt in einem rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss der Ausspruch, dass der Rekurs an den OGH zulässig sei, dann ist auch ein außerordentlicher Revisionsrekurs ausgeschlossen (Stohanzl aaO, E 5 und 6). Für das außerstreitige Miet- und Wohnrechtsverfahren nach Paragraph 37, Absatz 3, MRG bzw Paragraph 52, Absatz 2, WEG 2002 (Paragraph 26, Absatz 2, WEG 1975) besteht insoweit keine Ausnahme (RIS-Justiz RS0106122).

Textnummer

E70532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:0050OB00136.03S.0708.000

Im RIS seit

07.08.2003

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20030708_OGH0002_0050OB00136_03S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0039437 Rechtssatz 07.12.1976Zivilrecht
Hebt das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Klagsänderung ersatzlos auf, liegt ein abändernder Beschluss vor.
RS0043986 Rechtssatz 10.11.1975Zivilrecht
Aufhebungsbeschlüsse ohne Rechtskraftvorbehalt sind unanfechtbar. Sie können daher auch nicht mit verbundenem Rekurs (§ 515 ZPO) bekämpft werden.
RS0044035 Rechtssatz 27.05.1970Zivilrecht
Eine in Wahrheit abändernde Entscheidung des Rekursgerichts liegt auch dann vor, wenn in der Aufhebung des erstinstanzlichen Beschlusses zugleich auch die abschließende Entscheidung über die Unzulässigkeit oder die Unrichtigkeit der Entscheidung der ersten …
RS0044037 Rechtssatz 20.07.1955Zivilrecht
Abgrenzung zwischen echtem Aufhebungsbeschluss und Aufhebungsbeschluss, der in Wahrheit abändernder Natur ist.
RS0044068 Rechtssatz 28.11.1979Zivilrecht
Die ersatzlose Aufhebung eines von Amtswegen gefällten Beschlusses stellt inhaltlich eine Abänderung dar.
RS0044098 Rechtssatz 13.07.1925Zivilrecht
Wurde vom Rekursgerichte der ersten Instanz eine Ergänzung des Verfahrens aufgetragen, so ist dagegen ein Revisionsrekurs unzulässig, gleichviel ob die Ergänzung wegen ungenügender Klärung des Sachverhaltes in tatsächlicher Beziehung oder ob sie infolge der …
RS0044109 Rechtssatz 17.09.1969Zivilrecht
In der ersatzlosen Aufhebung eines erstinstanzlichen, im Sinne des § 21 Abs 2 MG gefaßten Beschlusses durch das Rekursgericht liegt die Ablehnung dieser Entscheidung überhaupt und somit eine Abänderung, mag sich auch der Wortlaut des Spruches nicht von eine …
RS0100933 Rechtssatz 16.04.1996Zivilrecht
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einen Beschluß der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheid …
RS0106122 Rechtssatz 17.12.1996Zivilrecht
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einem Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entschei …