Rechtssatz RS0106122
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106122
Entscheidungsdatum
19.03.2013
Rechtssatz
Gemäß § 527 Abs 2 ZPO (hier in Verbindung mit § 37 Abs 1 Z 16 MRG) ist der Rekurs gegen einem Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach § 37 MRG besteht insoweit keine Ausnahme. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO berührt werden, ist belanglos.Gemäß Paragraph 527, Absatz 2, ZPO (hier in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 16, MRG) ist der Rekurs gegen einem Beschluss der zweiten Instanz, mit dem die Entscheidung des Erstgerichtes aufgehoben und diesem eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wurde, nur zulässig, wenn das Rekursgericht dies ausgesprochen hat. Im Verfahren nach Paragraph 37, MRG besteht insoweit keine Ausnahme. Ob dabei vom Aufhebungsbeschluss erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO berührt werden, ist belanglos.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 2404/96g
Entscheidungstext OGH 17.12.1996 5 Ob 2404/96g
- 5 Ob 136/03s
Entscheidungstext OGH 08.07.2003 5 Ob 136/03s
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfahren nach § 52 Abs 2 WEG 2002. (T1)
- 4 Ob 17/13y
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 4 Ob 17/13y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106122
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19961217_OGH0002_0050OB02404_96G0000_001