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Entscheidung 5 Ob 136/12d×

Entscheidung 5 Ob 136/12d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014894 Rechtssatz 30.10.1956Zivilrecht
Ein Kalkulationsirrtum ist zumindest für den Fall beachtlich, daß die Kalkulation bei den Vertragsverhandlungen dem Partner gegenüber in Erscheinung trat und von ihm als Grundlage für die Willenserklärung erkennbar war.
RS0014927 Rechtssatz 06.11.1986Zivilrecht
Wird die Kalkulation als solche zum Inhalt des Geschäftes gemacht, was eine Offenlegung der Kalkulationsgrundlagen und Einvernehmen darüber voraussetzt, dass das Geschäft zu diesen Bedingungen auf der Basis dieser Kalkulation erfolge, so handelt es sich bei …
RS0016228 Rechtssatz 08.10.1975Zivilrecht
Gemeinsamer Irrtum ist für beide Teile unwesentlich, wenn er nach objektiven Maßstab den Vertrag nicht verhindert hätte, sondern dieser nur mit einem anderen Inhalt, den man ermitteln kann, zustande gekommen wäre; die vorzunehmende Vertragskorrektur besteht …
RS0016245 Rechtssatz 28.01.1975Zivilrecht
Ein Verzicht auf die Irrtumsanfechtung ist zulässig und nicht sittenwidrig (hier Kaufvertrag).
RS0017394 Rechtssatz 25.05.1966Zivilrecht
Eine individuelle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage), von der beide Parteien bei Vertragsabschluss ausgegangen sind, ist nur dann von Bedeutung, wenn die Parteien durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung die Wirkungen des Geschäftes von dem Vo …
RS0017487 Rechtssatz 09.05.1962Zivilrecht
Nur der Wegfall einer von beiden Parteien gemeinsam dem Vertragsabschluss unterstellten Voraussetzung kann als Wegfall der Geschäftsgrundlage gewertet werden.
RS0018635 Rechtssatz 06.09.1990Zivilrecht
Die allgemeinen Gewährleistungsregeln der §§ 922 ff ABGB sind auch auf den Forderungserwerb anwendbar, soweit nicht Sonderregeln vorgehen.