Aus den Entscheidungsgründen:
Auszugehen ist von folgenden Feststellungen:
Der Kläger hatte fünf eiserne Fensterflügel in seiner eigenen Werkstätte anfertigen lassen. Diese als Kellerfenster des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses bestimmten Fensterflügel waren nach Maß für das Haus angefertigt worden und befanden sich am Zuschlagstag bereits auf der Liegenschaft, sie waren nur noch nicht eingehängt. Die Beklagte ließ die Flügel später einhängen.
In der Revision der klagenden Partei wird unter Anrufung der Z. 3 des § 503 ZPO. ausgeführt, es sei zwar richtig, daß die "Eisenfenster" nach Maß für das Haus angefertigt worden seien und sich auf der Liegenschaft befunden haben. Unrichtig und aktenwidrig sei jedoch, daß diese Eisenfenster bereits eingemauert (eingepratzt) gewesen seien, sodaß das Einhängen der Fensterflügel genügt hätte, um das ganze zu einem Bestandteil der Liegenschaft zu machen.In der Revision der klagenden Partei wird unter Anrufung der Ziffer 3, des Paragraph 503, ZPO. ausgeführt, es sei zwar richtig, daß die "Eisenfenster" nach Maß für das Haus angefertigt worden seien und sich auf der Liegenschaft befunden haben. Unrichtig und aktenwidrig sei jedoch, daß diese Eisenfenster bereits eingemauert (eingepratzt) gewesen seien, sodaß das Einhängen der Fensterflügel genügt hätte, um das ganze zu einem Bestandteil der Liegenschaft zu machen.
Dem ist zu entgegnen, daß vom Berufungsgericht nicht gesagt wurde, die Eisenfenster seien bereits eingemauert gewesen, es wurde nur im Sinne der erstgerichtlichen Feststellungen von der zweiten Instanz davon ausgegangen, daß die als Kellerfenster des auf der Liegenschaft befindlichen Hauses bestimmten Fensterflügel, wenn sie sich auch bereits auf der Liegenschaft befanden, noch nicht eingehängt waren. Von einer dem Berufungsgericht in diesem Punkt unterlaufenen Aktenwidrigkeit kann mit Rücksicht auf die Feststellungen des Erstgerichtes, die von der zweiten Instanz in diesem Punkte übernommen wurden, nicht gesprochen werden.
Da die Fensterflügel nach Maß für das Haus angefertigt wurden und sich bereits auf der Liegenschaft befanden, wenn sie auch am Tage der Besitzergreifung durch den Ersteher noch nicht eingehängt waren, so konnte bei der Beurteilung der Frage, ob es sich diesfalls um selbständige Bestandteile der Liegenschaft oder um Zubehör handelte, sehr wohl von den oben angeführten Feststellungen ausgegangen werden. Es kommt hiebei nicht entscheidend darauf an, ob die Fensterstöcke bereits eingemauert waren; denn selbst wenn dies im Sinne der Revisionsausführungen noch nicht der Fall gewesen sein sollte, so waren doch die Teile der Fenster auch nach dem Vorbringen in der Revision "nach Maß für das Haus angefertigt und befanden sich auf der Liegenschaft". Dies ist ausschlaggebend; denn nach der Verkehrsauffassung (siehe hiezu den auch vom Berufungsgericht zitierten Klang[2] II 16 zu § 294 ABGB.) werden Fensterteile, die eigens nach Maß für das Haus angefertigt wurden und sich bereits auf der Liegenschaft befanden, nicht wie etwa Möbel bloß als Zubehör, sondern bereits als Bestandteil des auf der Liegenschaft erbauten Hauses anzusehen sein.Da die Fensterflügel nach Maß für das Haus angefertigt wurden und sich bereits auf der Liegenschaft befanden, wenn sie auch am Tage der Besitzergreifung durch den Ersteher noch nicht eingehängt waren, so konnte bei der Beurteilung der Frage, ob es sich diesfalls um selbständige Bestandteile der Liegenschaft oder um Zubehör handelte, sehr wohl von den oben angeführten Feststellungen ausgegangen werden. Es kommt hiebei nicht entscheidend darauf an, ob die Fensterstöcke bereits eingemauert waren; denn selbst wenn dies im Sinne der Revisionsausführungen noch nicht der Fall gewesen sein sollte, so waren doch die Teile der Fenster auch nach dem Vorbringen in der Revision "nach Maß für das Haus angefertigt und befanden sich auf der Liegenschaft". Dies ist ausschlaggebend; denn nach der Verkehrsauffassung (siehe hiezu den auch vom Berufungsgericht zitierten Klang[2] römisch zwei 16 zu Paragraph 294, ABGB.) werden Fensterteile, die eigens nach Maß für das Haus angefertigt wurden und sich bereits auf der Liegenschaft befanden, nicht wie etwa Möbel bloß als Zubehör, sondern bereits als Bestandteil des auf der Liegenschaft erbauten Hauses anzusehen sein.
Das Berufungsgericht hat aus den angeführten Erwägungen mit Recht angenommen, daß der Rechtsvorgänger der Beklagten als Ersteher der Liegenschaften auch das Eigentum an den im Punkt 24 bis 28 genannten Fenstern erworben hat, weil es sich bei ihnen um selbständige Bestandteile der Liegenschaften handelt.
Bei dieser Sach- und Rechtslage waren weitere Beweiserhebungen überflüssig, sodaß auch von einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nicht gesprochen werden kann.
Da sich somit keiner der geltendgemachten Revisionsgrunde als stichhältig erwiesen hat, war der Revision der Erfolg zu versagen.