Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Die vom Rekursgericht zur Grundlage seines Zulässigkeitsausspruches gemachte Rechtsfrage ist zwar grundsätzlich von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO, doch ist sie im gegenständlichen Verfahren aus folgenden Gründen nicht entscheidungswesentlich:Die vom Rekursgericht zur Grundlage seines Zulässigkeitsausspruches gemachte Rechtsfrage ist zwar grundsätzlich von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO, doch ist sie im gegenständlichen Verfahren aus folgenden Gründen nicht entscheidungswesentlich:
Wie sich aus dem öffentlichen Grundbuch ergibt, wurde der Mietvertrag des Antragstellers seinerzeit mit den Rechtsvorgängern der Erstantragsgegnerin abgeschlossen. Zu dem einzigen entscheidungswesentlichen Mietzinstermin 1.7.1994 war jedoch die Erstantragsgegnerin nicht mehr Alleineigentümerin dieser Liegenschaft, die vom Erstgericht als Zweitantragsgegnerin beigezogene Handelsgesellschaft noch nicht Miteigentümerin. Die tatsächlich vorhandene weitere Miteigentümerin, eine Gesellschaft mbH, war als Antragsgegner vom Antragsteller nicht in Anspruch genommen worden.
In einem dem Zivilprozeß nachgebildeten Zweiparteienverfahren, in dem - wie zB im Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 8 MRG - der Mieter einer bestimmten Wohnung als Antragsteller und der Vermieter (im betreffenden Zeitraum) als Antragsgegner bzw im Falle mehrerer Miteigentümer als Mitvermieter eine eindeutig festgelegte Gruppe von Personen bilden, die im Streitverfahren notwendige Streitgenossen wären, als Antragsgegner gegenüberstehen, hat dies zur Folge, daß im gerichtlichen Verfahren ein solcher Antrag nicht gegen andere Personen gerichtet werden darf, als es bereits im Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Fall war; hat also der Mieter - wie hier - nicht alle Vermieter bei der Schlichtungsstelle in Anspruch genommen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht mehr korrigiert werden, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre (WoBl 1996, 154/55 unter Auseinandersetzung mit MietSlg 38.538 und MietSlg 37.511).In einem dem Zivilprozeß nachgebildeten Zweiparteienverfahren, in dem - wie zB im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG - der Mieter einer bestimmten Wohnung als Antragsteller und der Vermieter (im betreffenden Zeitraum) als Antragsgegner bzw im Falle mehrerer Miteigentümer als Mitvermieter eine eindeutig festgelegte Gruppe von Personen bilden, die im Streitverfahren notwendige Streitgenossen wären, als Antragsgegner gegenüberstehen, hat dies zur Folge, daß im gerichtlichen Verfahren ein solcher Antrag nicht gegen andere Personen gerichtet werden darf, als es bereits im Verfahren vor der Schlichtungsstelle der Fall war; hat also der Mieter - wie hier - nicht alle Vermieter bei der Schlichtungsstelle in Anspruch genommen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren nicht mehr korrigiert werden, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre (WoBl 1996, 154/55 unter Auseinandersetzung mit MietSlg 38.538 und MietSlg 37.511).
Der Antrag des Antragstellers wurde daher schon mangels Passivlegitimation des allein in Anspruch genommenen Erstantragsgegners zutreffend abgewiesen, ohne daß die vom Rekursgericht als erheblich erkannte Rechtsfrage noch gelöst werden müßte.
Da der Oberste Gerichtshof an dem Zulässigkeitausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht gebunden ist (§ 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG iVm § 526 Abs 2 ZPO), war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.Da der Oberste Gerichtshof an dem Zulässigkeitausspruch des Gerichtes zweiter Instanz nicht gebunden ist (Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16 bis 18 MRG in Verbindung mit Paragraph 526, Absatz 2, ZPO), war der Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen.