Rechtssatz RS0083775
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083775
Entscheidungsdatum
25.04.2023
Rechtssatz
Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen § 37 Abs 1 Z 8 MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre.Hat ein Mieter eine Person, die nicht Vermieter ist, bei der Schlichtungsstelle zum Beispiel wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 8, MRG in Anspruch genommen, so kann der Mieter in einem solchen Fall nicht erst im Verfahren vor Gericht den Antragsgegner durch den tatsächlichen Vermieter ersetzen, weil damit eine Änderung des vor der Schlichtungsstelle geltend gemachten Anspruches verbunden wäre.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 49/95
Entscheidungstext OGH 29.01.1996 5 Ob 49/95
- 5 Ob 137/97a
Entscheidungstext OGH 13.05.1997 5 Ob 137/97a
- 5 Ob 178/99h
Entscheidungstext OGH 29.06.1999 5 Ob 178/99h
Beisatz: Hier: Inanspruchnahme der Gesellschafter anstelle der OEG in dem dem gerichtlichen Verfahren notwendigerweise vorgeschalteten Schlichtungsstellenverfahren. (T1)
- 5 Ob 296/99m
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 5 Ob 296/99m
- 5 Ob 45/23p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.04.2023 5 Ob 45/23p
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0083775
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2023
Dokumentnummer
JJR_19960129_OGH0002_0050OB00049_9500000_001