Aus der Begründung:
Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichtes folgt, daß das Bestandrecht an diesen Wohnungen und die entsprechenden Genossenschaftsanteile einschließlich der Anwartschaftsrechte der Mieterin auf den Erwerb dieser Wohnungen als Eigentumswohnungen als Zubehör des Unternehmens der Firma G. anzusehen seien und daß sie deshalb das Schicksal dieses Unternehmens zu teilen hätten (vgl. die bei Michlmayr, Das Schicksal des Mietrechtes am Geschäftslokal bei Unternehmensveräußerung und mietvertraglichem Abtretungsverbot, ImZ. 1960 S. 115 zitierten Entscheidungen, die allerdings die Auffassung ablehnen, daß Bestandrechte als Bestandteil des veräußerten Unternehmens auf den Erwerber übergehen könnten), kann ein Aussonderungsanspruch des Klägers in bezug auf diese Wohnungen nicht bejaht werden.Selbst wenn man der Auffassung des Berufungsgerichtes folgt, daß das Bestandrecht an diesen Wohnungen und die entsprechenden Genossenschaftsanteile einschließlich der Anwartschaftsrechte der Mieterin auf den Erwerb dieser Wohnungen als Eigentumswohnungen als Zubehör des Unternehmens der Firma G. anzusehen seien und daß sie deshalb das Schicksal dieses Unternehmens zu teilen hätten vergleiche die bei Michlmayr, Das Schicksal des Mietrechtes am Geschäftslokal bei Unternehmensveräußerung und mietvertraglichem Abtretungsverbot, ImZ. 1960 S. 115 zitierten Entscheidungen, die allerdings die Auffassung ablehnen, daß Bestandrechte als Bestandteil des veräußerten Unternehmens auf den Erwerber übergehen könnten), kann ein Aussonderungsanspruch des Klägers in bezug auf diese Wohnungen nicht bejaht werden.
Allerdings besteht nach Lehre und Rechtsprechung ein Aussonderungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers im Konkurs des Käufers, wenn dieser den Vertrag bei Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt hat (Bartsch - Pollak, Komm. II S. 163, 254, EvBl. 1957 Nr. 23, EvBl. 1958 Nr. 159 u. v. a.). Ein solcher Aussonderungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart wurde. Falls sich der Eigentumsvorbehalt jedoch auf ein hierfür untaugliches Objekt bezog, konnte eine rechtswirksame Vereinbarung nicht zustandekommen, vielmehr blieb in einem solchen Fall der Eigentumsvorbehalt wirkungslos (vgl. Bettelheim in Klang[1] II/2 1000).Allerdings besteht nach Lehre und Rechtsprechung ein Aussonderungsanspruch des Vorbehaltsverkäufers im Konkurs des Käufers, wenn dieser den Vertrag bei Konkurseröffnung noch nicht vollständig erfüllt hat (Bartsch - Pollak, Komm. römisch zwei S. 163, 254, EvBl. 1957 Nr. 23, EvBl. 1958 Nr. 159 u. v. a.). Ein solcher Aussonderungsanspruch ist jedoch nur dann gegeben, wenn der Eigentumsvorbehalt rechtswirksam vereinbart wurde. Falls sich der Eigentumsvorbehalt jedoch auf ein hierfür untaugliches Objekt bezog, konnte eine rechtswirksame Vereinbarung nicht zustandekommen, vielmehr blieb in einem solchen Fall der Eigentumsvorbehalt wirkungslos vergleiche Bettelheim in Klang[1] II/2 1000).
Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt als solcher durch das Gesetz nicht besonders geregelt, doch gehen verschiedene gesetzliche Vorschriften von seiner Zulässigkeit aus (vgl. § 297a ABGB. sowie die allerdings inzwischen durch Art. 13 Z. 7 der 4. hEV. aufgehobene Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920, StGBl. Nr. 320, über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, ferner § 10Im österreichischen Recht ist der Eigentumsvorbehalt als solcher durch das Gesetz nicht besonders geregelt, doch gehen verschiedene gesetzliche Vorschriften von seiner Zulässigkeit aus vergleiche Paragraph 297 a, ABGB. sowie die allerdings inzwischen durch Artikel 13, Ziffer 7, der 4. hEV. aufgehobene Vollzugsanweisung vom 16. Juli 1920, StGBl. Nr. 320, über den Eigentumsvorbehalt an ausländischen Rohstoffen, ferner Paragraph 10
(1) Z. 9 RatenG. und § 10 (2) der 6. DVzEheG.). Der Gesetzeslage im österreichischen Rechtsbereich entspricht auch die Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes durch Lehre (Weiß, Der Eigentumsvorbehalt, GZ. 1929 S. 97 ff., 117 ff. und 153 ff. und in letzter Zeit Mayrhofer, Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, ÖJZ. 1969 S. 197 ff.) und Rechtsprechung (insbesondere das Judikat 246). Obwohl nun Eigentum an allen körperlichen und unkörperlichen Sachen erworben werden kann (§ 353 ABGB.) und das Gesetz sogar ausdrücklich vom Eigentümer einer Handlung (also eines Unternehmens) spricht (§ 1030 ABGB.), ist damit noch nicht gesagt, daß auch der Eigentumsvorbehalt an einem Unternehmen wirksam vereinbart werden kann.(1) Ziffer 9, RatenG. und Paragraph 10, (2) der 6. DVzEheG.). Der Gesetzeslage im österreichischen Rechtsbereich entspricht auch die Bejahung der grundsätzlichen Zulässigkeit des Eigentumsvorbehaltes durch Lehre (Weiß, Der Eigentumsvorbehalt, GZ. 1929 S. 97 ff., 117 ff. und 153 ff. und in letzter Zeit Mayrhofer, Erweiterter Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübereignung, ÖJZ. 1969 S. 197 ff.) und Rechtsprechung (insbesondere das Judikat 246). Obwohl nun Eigentum an allen körperlichen und unkörperlichen Sachen erworben werden kann (Paragraph 353, ABGB.) und das Gesetz sogar ausdrücklich vom Eigentümer einer Handlung (also eines Unternehmens) spricht (Paragraph 1030, ABGB.), ist damit noch nicht gesagt, daß auch der Eigentumsvorbehalt an einem Unternehmen wirksam vereinbart werden kann.
Nach deutschem Recht (§ 455 BGB.) ist der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich für den Verkauf einer beweglichen Sache geregelt. Nach § 925 (2) BGB. ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück notwendige Auflassung unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt. Daraus leiten Lehre und Rechtsprechung ab, daß der Eigentumsvorbehalt im deutschen Rechtsbereich beim Verkauf von Grundstücken sowie von Gesamtheiten von Sachen und Rechten, z. B. einem Handelsgeschäft, nicht zulässig sei (Palandt, Komm. zu § 925 BGB. S. 395, Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, § 6 I/1, § 6 IV/2, Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft S. 19 und 33, RGSlg. Bd. 67 Nr. 94, RG. vom 30. Juli 1935, JW. 1935 S. 3037). Die deutsche Rechtsprechung hat im Falle eines unzulässigen Eigentumsvorbehaltes beim Verkauf eines Unternehmens den Eigentumsvorbehalt jedoch hinsichtlich der mitverkauften körperlichen Gegenstände für wirksam erkannt "und zwar in dem Sinn, daß der Verkäufer diese Gegenstände bei Nichtzahlung des Preises, ohne vom Kauf abgehen und die empfangenen Abschlagszahlungen zurückgeben zu müssen, zurückfordern kann und zur Wiederherausgabe nur gegen Zahlung des rückständigen Preises verpflichtet ist" (RGSlg. Bd. 67 S. 386). Im österreichischen Recht fehlt zwar eine der Vorschrift des § 455 BGB. entsprechende Bestimmung, dennoch kommen auch hier Liegenschaften als Objekte des Eigentumsvorbehaltes im Hinblick auf die Grundsätze des Grundbuchsrechtes nicht in Betracht (ebenso Bettelheim, a. a. O., Klang in GZ. 1903 S. 127, der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die Entscheidung EvBl. 164 Nr. 220, JBl. 1933 S. 191 entgegen, denn soweit dort ein Eigentumsvorbehalt an Liegenschaften für zulässig erachtet wurde, unterlieb bis zur Bezahlung des Kaufpreises eine Aufsandung und damit die Übergabe der Liegenschaft in das Eigentum des Käufers). Trotz des weiten Sachbegriffs des österreichischen Rechtes (§§ 285 und 1424 ABGB.) eignen sich für den Eigentumsvorbehalt auch in diesem Rechtsbereich nur körperliche Sachen, und da Liegenschaften nach den obigen Ausführungen ausscheiden, nur Fahrnisse, an denen "Eigentum im engeren technischen Sinn", um einen Ausdruck Ehrenzweigs (System[2] I/2 S. 126 Pkt. II) zu gebrauchen, möglich ist (vgl. § 1 (2) RatG.; gegen die Erweiterung der Zulässigkeit des Eigentumsvorbehalts vgl. auch die Ausführungen Mayrhofers a. a. O. S. 201 f.). Da das Unternehmen nicht nur bewegliche körperliche Sachen, sondern auch Grundstücke, Forderungen und andere unkörperliche Sachen umfaßt, an denen ein Eigentumsvorbehalt nicht begrundet werden kann (Serick a. a. O. S. 114), ist auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an einem verkauften Unternehmen ausgeschlossen. In der Entscheidung Rspr. 1930 Nr. 311 wurde nur scheinbar ein gegenteiliger Standpunkt vertreten: Der dort bejahte Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens wegen nicht vollständiger Erfüllung der vom Erwerber übernommenen Verpflichtungen wurde nicht aus dem Eigentumsvorbehalt abgeleitet, vielmehr wurde dieser Vorbehalt in der genannten Entscheidung ausdrücklich als belanglos angesehen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß an dem mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1965 veräußerten Unternehmen ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden konnte. Das haben die Vertragspartner des Kaufvertrages auch erkannt und deshalb den Eigentumsvorbehalt nur an den in dem Inventar angeführten Bestandteilen vereinbart. In diesem scheinen allerdings neben Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen des verkauften Fabriksunternehmens auch Betriebsgebäude und schließlich die "Werkswohnungen", letztere mit einem Wert mit 48.877 S ausgeworfen, auf. Da nun nach den obigen Ausführungen weder an Bestandrechten nach an Anwartschaftsrechten zur Erlangung des Wohnungseigentums ein Eigentumsvorbehalt begrundet werden kann, blieb die diesbezügliche Vereinbarung rechtsunwirksam. Der als ausschließlicher Klagegrund geltend gemachte Aussonderungsanspruch ist daher nicht gegeben.Nach deutschem Recht (Paragraph 455, BGB.) ist der Eigentumsvorbehalt ausdrücklich für den Verkauf einer beweglichen Sache geregelt. Nach Paragraph 925, (2) BGB. ist die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück notwendige Auflassung unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt. Daraus leiten Lehre und Rechtsprechung ab, daß der Eigentumsvorbehalt im deutschen Rechtsbereich beim Verkauf von Grundstücken sowie von Gesamtheiten von Sachen und Rechten, z. B. einem Handelsgeschäft, nicht zulässig sei (Palandt, Komm. zu Paragraph 925, BGB. S. 395, Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Paragraph 6, I/1, Paragraph 6, IV/2, Rühl, Eigentumsvorbehalt und Abzahlungsgeschäft S. 19 und 33, RGSlg. Bd. 67 Nr. 94, RG. vom 30. Juli 1935, JW. 1935 S. 3037). Die deutsche Rechtsprechung hat im Falle eines unzulässigen Eigentumsvorbehaltes beim Verkauf eines Unternehmens den Eigentumsvorbehalt jedoch hinsichtlich der mitverkauften körperlichen Gegenstände für wirksam erkannt "und zwar in dem Sinn, daß der Verkäufer diese Gegenstände bei Nichtzahlung des Preises, ohne vom Kauf abgehen und die empfangenen Abschlagszahlungen zurückgeben zu müssen, zurückfordern kann und zur Wiederherausgabe nur gegen Zahlung des rückständigen Preises verpflichtet ist" (RGSlg. Bd. 67 S. 386). Im österreichischen Recht fehlt zwar eine der Vorschrift des Paragraph 455, BGB. entsprechende Bestimmung, dennoch kommen auch hier Liegenschaften als Objekte des Eigentumsvorbehaltes im Hinblick auf die Grundsätze des Grundbuchsrechtes nicht in Betracht (ebenso Bettelheim, a. a. O., Klang in GZ. 1903 S. 127, der hier vertretenen Auffassung steht auch nicht die Entscheidung EvBl. 164 Nr. 220, JBl. 1933 S. 191 entgegen, denn soweit dort ein Eigentumsvorbehalt an Liegenschaften für zulässig erachtet wurde, unterlieb bis zur Bezahlung des Kaufpreises eine Aufsandung und damit die Übergabe der Liegenschaft in das Eigentum des Käufers). Trotz des weiten Sachbegriffs des österreichischen Rechtes (Paragraphen 285 und 1424 ABGB.) eignen sich für den Eigentumsvorbehalt auch in diesem Rechtsbereich nur körperliche Sachen, und da Liegenschaften nach den obigen Ausführungen ausscheiden, nur Fahrnisse, an denen "Eigentum im engeren technischen Sinn", um einen Ausdruck Ehrenzweigs (System[2] I/2 S. 126 Pkt. römisch zwei) zu gebrauchen, möglich ist vergleiche Paragraph eins, (2) RatG.; gegen die Erweiterung der Zulässigkeit des Eigentumsvorbehalts vergleiche auch die Ausführungen Mayrhofers a. a. O. S. 201 f.). Da das Unternehmen nicht nur bewegliche körperliche Sachen, sondern auch Grundstücke, Forderungen und andere unkörperliche Sachen umfaßt, an denen ein Eigentumsvorbehalt nicht begrundet werden kann (Serick a. a. O. S. 114), ist auch die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts an einem verkauften Unternehmen ausgeschlossen. In der Entscheidung Rspr. 1930 Nr. 311 wurde nur scheinbar ein gegenteiliger Standpunkt vertreten: Der dort bejahte Anspruch auf Rückübertragung eines Unternehmens wegen nicht vollständiger Erfüllung der vom Erwerber übernommenen Verpflichtungen wurde nicht aus dem Eigentumsvorbehalt abgeleitet, vielmehr wurde dieser Vorbehalt in der genannten Entscheidung ausdrücklich als belanglos angesehen. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß an dem mit Kaufvertrag vom 31. Juli 1965 veräußerten Unternehmen ein Eigentumsvorbehalt nicht wirksam vereinbart werden konnte. Das haben die Vertragspartner des Kaufvertrages auch erkannt und deshalb den Eigentumsvorbehalt nur an den in dem Inventar angeführten Bestandteilen vereinbart. In diesem scheinen allerdings neben Werkzeugen und Einrichtungsgegenständen des verkauften Fabriksunternehmens auch Betriebsgebäude und schließlich die "Werkswohnungen", letztere mit einem Wert mit 48.877 S ausgeworfen, auf. Da nun nach den obigen Ausführungen weder an Bestandrechten nach an Anwartschaftsrechten zur Erlangung des Wohnungseigentums ein Eigentumsvorbehalt begrundet werden kann, blieb die diesbezügliche Vereinbarung rechtsunwirksam. Der als ausschließlicher Klagegrund geltend gemachte Aussonderungsanspruch ist daher nicht gegeben.
Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Kläger Ansprüche auf Rückübertragung der Bestandrechte usw. im Konkurs des mit der Bezahlung des Kaufpreises säumigen Käufers aus anderen Gründen, zwar aus dem Vertrag, aber unabhängig von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes geltend machen könnte. Nur soviel sei bemerkt: Ein Rücktritt vom Vertrag nach § 918 ABGB. scheidet mit Rücksicht auf die Vorschrift des Art. 8 Nr. 21 der 4. hEV. aus (SZ. XXXVI 95). Jedenfalls würde es sich bei diesen Ansprüchen um solche handeln, die nur gemäß § 14 KO. nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend gemacht werden könnten.Unter diesen Umständen bedarf es keiner Prüfung der Frage, ob der Kläger Ansprüche auf Rückübertragung der Bestandrechte usw. im Konkurs des mit der Bezahlung des Kaufpreises säumigen Käufers aus anderen Gründen, zwar aus dem Vertrag, aber unabhängig von der Vereinbarung des Eigentumsvorbehaltes geltend machen könnte. Nur soviel sei bemerkt: Ein Rücktritt vom Vertrag nach Paragraph 918, ABGB. scheidet mit Rücksicht auf die Vorschrift des Artikel 8, Nr. 21 der 4. hEV. aus (SZ. römisch 36 95). Jedenfalls würde es sich bei diesen Ansprüchen um solche handeln, die nur gemäß Paragraph 14, KO. nach ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung geltend gemacht werden könnten.
Damit erweist sich die Sache aber im Sinne einer Klagsabweisung als spruchreif.