Begründung:
Der Antragsteller hat am 8.April 1980 die aus 2 Zimmern, 2 Kabinetten, Abstellraum, Baderaum und WC bestehende, 108 m 2 Nutzfläche umfassende Wohnung Nr. 23 in dem im Miteigentum der Antragsgegner stehenden Haus Strohgasse 6 im 3.Wiener Gemeindebezirk zu einem vereinbarten Mietzins von monatlich 3.500 S, wertgesichert, gemietet. Zur Zeit des Vertragsschlusses fehlten im Baderaum die Badeanne, die Waschmuschel und die dazugehörigen Armaturen. Dieser Ausstattungsstand der Wohnung war dem antragstellenden Mieter bei Vertragsschluß bekannt und er hat ihn gegenüber den Antragsgegnern nicht bemängelt. Laut § 11 des Mietvertrages übernahm der Antragsteller 'in einverständlicher Abänderung der Bestimmung des § 1096 ABGB ... die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf seine Kosten und ohne Anspruch auf Ersatz durch die Vermieter in guten, brauchbaren Zustand zu versetzen und zu erhalten'. Mit Brief vom 16. März 1982 ersuchte der Antragsteller die Vermieter, den monatlich zu zahlenden Hauptmietzins auf das eineinhalbfache des für Wohnungen der Kategorie D festgesetzten Mietzinsbetrages herabzusetzen. Die Vermieter reagierten darauf mit der Herabsetzung des Hauptmietzinses auf das eineinhalbfache des für Wohnungen der Kategorie B festgesetzten Betrages und errechneten den monatlich zu zahlenden Hauptmietzins für den Antragsteller mit 2.627 S.Der Antragsteller hat am 8.April 1980 die aus 2 Zimmern, 2 Kabinetten, Abstellraum, Baderaum und WC bestehende, 108 m 2 Nutzfläche umfassende Wohnung Nr. 23 in dem im Miteigentum der Antragsgegner stehenden Haus Strohgasse 6 im 3.Wiener Gemeindebezirk zu einem vereinbarten Mietzins von monatlich 3.500 S, wertgesichert, gemietet. Zur Zeit des Vertragsschlusses fehlten im Baderaum die Badeanne, die Waschmuschel und die dazugehörigen Armaturen. Dieser Ausstattungsstand der Wohnung war dem antragstellenden Mieter bei Vertragsschluß bekannt und er hat ihn gegenüber den Antragsgegnern nicht bemängelt. Laut Paragraph 11, des Mietvertrages übernahm der Antragsteller 'in einverständlicher Abänderung der Bestimmung des Paragraph 1096, ABGB ... die Verpflichtung, den Mietgegenstand auf seine Kosten und ohne Anspruch auf Ersatz durch die Vermieter in guten, brauchbaren Zustand zu versetzen und zu erhalten'. Mit Brief vom 16. März 1982 ersuchte der Antragsteller die Vermieter, den monatlich zu zahlenden Hauptmietzins auf das eineinhalbfache des für Wohnungen der Kategorie D festgesetzten Mietzinsbetrages herabzusetzen. Die Vermieter reagierten darauf mit der Herabsetzung des Hauptmietzinses auf das eineinhalbfache des für Wohnungen der Kategorie B festgesetzten Betrages und errechneten den monatlich zu zahlenden Hauptmietzins für den Antragsteller mit 2.627 S.
Nach Außerkrafttreten der Entscheidung der Schlichtungsstelle erklärte das Erstgericht die zwischen den Parteien am 8.April 1980 getroffene Mietzinsvereinbarung insoweit für rechtsunwirksam, als der monatliche Hauptmietzins 1.782 S übersteigt, sprach aus, daß die Antragsgegner durch die Vorschreibung eines monatlichen Hauptmietzinses von 2.627 S vom 1.April 1982
bis 31.Oktober 1983 das zulässige Zinsausmaß um monatlich 845 S überschritten haben und verpflichtete die Antragsgegner, den sich aus dieser überschreitung ergebenden Betrag von 16.065 S zurückzuzahlen.
Das von den Antragsgegnern angerufene Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß insoweit, als er richtig zu lauten habe: 'Die Antragsgegner haben dem Antragsteller als Mieter der Wohnung Nr. 23 im Hause Strohgasse 6, 1030
Wien, gegenüber durch Vorschreibung eines Hauptmietzinses von monatlich 2.627 S zu den Zinsterminen 1.4.1982 bis einschließlich 1.12.1982 das gesetzlich zulässige Zinsausmaß um jeweils 845 S überschritten. Die Antragsgegner sind schuldig, dem Antragsteller den Betrag von 7.605 S samt 8 %
Umsatzsteuer und 4 % Zinsen seit 2.10.1983 binnen 14 Tagen zu bezahlen.' Im übrigen änderte es die Entscheidung des Erstgerichtes durch Behebung des Spruches ab. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es gegen den bestätigenden Ausspruch zu.
Zur Begründung seines Sachbeschlusses führte es im wesentlichen an:
Von einem Baderaum könne nicht gesprochen werden, wenn nicht einmal eine Badewanne oder eine Waschmuschel mit den dazugehörigen Armaturen vorhanden sind, sondern nur Zu- und Ableitungen bestehen. In einem solchen Fall käme auch eine Pflicht des Mieters zur Anzeige des Mangels in Analogie zu § 16 Abs 2 Z 4 letzter Halbsatz MRG - die sonst zweifellos geboten sei - nicht in Betracht.Von einem Baderaum könne nicht gesprochen werden, wenn nicht einmal eine Badewanne oder eine Waschmuschel mit den dazugehörigen Armaturen vorhanden sind, sondern nur Zu- und Ableitungen bestehen. In einem solchen Fall käme auch eine Pflicht des Mieters zur Anzeige des Mangels in Analogie zu Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 4, letzter Halbsatz MRG - die sonst zweifellos geboten sei - nicht in Betracht.
Gegen diesen Sachbeschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsgegner, zu dem sich der Antragsteller nicht geäußert hat. Die Antragsgegner begehren in erster Linie die Abänderung der Entscheidung durch Abweisung des Antrages des Mieters und hilfsweise die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung in eine der beiden Vorinstanzen.