Dem ist folgendes zu erwidern:
Ein Beschluß, mit dem über die zulässige Verfahrensart entschieden wird, ist kein Sachbeschluß (vgl MietSlg 42.390, 38.558 ua), so daß nicht die für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse getroffenen Sonderbestimmungen des § 37 Abs 3 Z 18 MRG (hier: iVm § 26 Abs 2 WEG maßgebend sind, sondern gemäß § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG die Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung (MietSlg 36.517/19).Ein Beschluß, mit dem über die zulässige Verfahrensart entschieden wird, ist kein Sachbeschluß vergleiche MietSlg 42.390, 38.558 ua), so daß nicht die für Revisionsrekurse gegen Sachbeschlüsse getroffenen Sonderbestimmungen des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG (hier: in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 2, WEG maßgebend sind, sondern gemäß Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG die Bestimmungen des dritten Abschnittes des vierten Teiles der Zivilprozeßordnung in der jeweils geltenden Fassung (MietSlg 36.517/19).
Gemäß der daher anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 1 ZPO ist der Revisionsrekurs jedoch unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 ZPO iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einen Geldbetrag besteht. Dieser Ausspruch ist - entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsmittelwerber - bindend, soweit dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (WoBl 1991, 208 ua). Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum läßt und diesen nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar (5 Ob 58/93). Solche zwingende Bewertungsvorschriften waren für die Bewertung durch das Rekursgericht nicht maßgebend. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes im Sinne der letztgenannten Entscheidung kann gleichfalls keine Rede, weil Verfahrensgegenstand - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber - gar nicht eine bestimmte Eigentumswohnung als solche ist, sondern bloß das davon zu unterscheidende strittige Recht, an einem bestimmten Ort eine Eigentumswohnung errichten zu dürfen; in dieser Rechtssache erging die verfahrensgegenständliche Entscheidung ob darüber im Verfahren außer Streitsachen oder auf streitigen Rechtsweg abzusprechen ist.Gemäß der daher anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO ist der Revisionsrekurs jedoch unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000 nicht übersteigt. Ob dies der Fall ist, hat das Rekursgericht gemäß Paragraph 526, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 500, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO auszusprechen, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einen Geldbetrag besteht. Dieser Ausspruch ist - entgegen der Rechtsmeinung der Rechtsmittelwerber - bindend, soweit dabei nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (WoBl 1991, 208 ua). Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gemäß Paragraph 60, Absatz 2, JN, auch in Verbindung mit Paragraph 57, JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB Paragraphen 54, Absatz 2, 55, Absatz eins bis 3, 56 Absatz 3, oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum läßt und diesen nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar (5 Ob 58/93). Solche zwingende Bewertungsvorschriften waren für die Bewertung durch das Rekursgericht nicht maßgebend. Von einer Überschreitung des Ermessensspielraumes im Sinne der letztgenannten Entscheidung kann gleichfalls keine Rede, weil Verfahrensgegenstand - entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerber - gar nicht eine bestimmte Eigentumswohnung als solche ist, sondern bloß das davon zu unterscheidende strittige Recht, an einem bestimmten Ort eine Eigentumswohnung errichten zu dürfen; in dieser Rechtssache erging die verfahrensgegenständliche Entscheidung ob darüber im Verfahren außer Streitsachen oder auf streitigen Rechtsweg abzusprechen ist.
Dem Rekurs war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 26 Abs 2 WEG iVm § 37 Abs 3 Z 19 MRG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 26, Absatz 2, WEG in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 19, MRG.