Das amtswegige Verfahren nach den §§ 130 ff GBG zur Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen wird nach freiem Ermessen des Gerichtes durchgeführt. Die Entscheidung, mit der die Grundbuchsbereinigung abgelehnt wird, kann daher nicht angefochten werden (§ 132 Abs 2 GBG), und zwar auch dann nicht, wenn die Ablehnung erst durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 und 6 zu § 130 GBG; RIS-Justiz RS0060931 und RS0060962; zuletzt 5 Ob 35/01k und 5 Ob 151/00t = NZ 2001, 342). Zur gegenteiligen Rechtsansicht (LG Wels in RPflSlgG 169) hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen und sie abgelehnt (5 Ob 1145/95; 5 Ob 151/00t).Das amtswegige Verfahren nach den Paragraphen 130, ff GBG zur Löschung unzulässiger und gegenstandsloser Eintragungen wird nach freiem Ermessen des Gerichtes durchgeführt. Die Entscheidung, mit der die Grundbuchsbereinigung abgelehnt wird, kann daher nicht angefochten werden (Paragraph 132, Absatz 2, GBG), und zwar auch dann nicht, wenn die Ablehnung erst durch das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen wird (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 und 6 zu Paragraph 130, GBG; RIS-Justiz RS0060931 und RS0060962; zuletzt 5 Ob 35/01k und 5 Ob 151/00t = NZ 2001, 342). Zur gegenteiligen Rechtsansicht (LG Wels in RPflSlgG 169) hat der Oberste Gerichtshof bereits Stellung genommen und sie abgelehnt (5 Ob 1145/95; 5 Ob 151/00t).
Auch die Rechtsansicht, eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG setze voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, entspricht der ständigen Judikatur. § 136 GBG bietet keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht. § 136 GBG bezweckt nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage (5 Ob 191/98v = RPflSlgG 2608 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daraus folgt ohne weiteres, dass § 136 GBG im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung nicht anzuwenden ist (5 Ob 35/01k). Dass diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht einhellig wäre, trifft nicht zu (vgl RIS-Justiz RS0060992).Auch die Rechtsansicht, eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG setze voraus, dass nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, entspricht der ständigen Judikatur. Paragraph 136, GBG bietet keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, dass der Beschluss, aufgrund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht. Paragraph 136, GBG bezweckt nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage (5 Ob 191/98v = RPflSlgG 2608 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Daraus folgt ohne weiteres, dass Paragraph 136, GBG im Fall einer grundbuchswidrigen (unheilbar nichtigen) Eintragung nicht anzuwenden ist (5 Ob 35/01k). Dass diese Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht einhellig wäre, trifft nicht zu vergleiche RIS-Justiz RS0060992).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.