Angefochten wurde die Entscheidung des Rekursgerichtes lediglich vom Antragsteller, der sich dagegen beschwert, daß gegen den erklärten Willen nachrangiger Buchberechtigter (sie hatten gegen den erstinstanzlichen Berichtigungsbeschluß rekurriert) keine weitergehende Berichtigung angeordnet wurde. In seinem Rechtsmittel, das naturgemäß die vom Rekursgericht als erheblich erachtete Rechtsfrage gar nicht anschneidet, werden auch keine anderen Rechtsfragen angesprochen, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofes rechtfertigen könnten:
Sein noch im Rekurs an die zweite Instanz vorgetragenes Argument, der auf § 136 GBG gestützte Berichtigungsantrag (mit dem erreicht werden sollte, daß die im ursprünglichen Eintragungsbegehren ausdrücklich verlangte Erwähnung eines bestimmten Grundstücks des dienenden Gutes als dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag widersprechend gelöscht wird) hätte als Anregung für eine Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen Eintragungen nach § 130 GBG aufgegriffen werden müssen, scheint im jetzt vorliegenden Rechtsmittel nicht mehr auf. Offensichtlich hat sich der Antragsteller der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebeugt, es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen einer amtswegigen Grundbuchsbereinigung nach der zitierten Gesetzesstelle. Hinzuzufügen ist daher nur noch, daß die Ablehnung einer solchen Grundbuchsbereinigung auf Grund des in § 132 Abs 2 GBG normierten Rechtsmittelausschlusses ohnehin unanfechtbar wäre (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 zu § 130 GBG). Dieser Rechtsmittelausschluß betrifft nicht nur Entscheidungen der ersten, sondern auch der zweiten Instanz (Dittrich/Angst/Auer aaO, E 6 und 7 zu § 130 GBG).Sein noch im Rekurs an die zweite Instanz vorgetragenes Argument, der auf Paragraph 136, GBG gestützte Berichtigungsantrag (mit dem erreicht werden sollte, daß die im ursprünglichen Eintragungsbegehren ausdrücklich verlangte Erwähnung eines bestimmten Grundstücks des dienenden Gutes als dem Dienstbarkeitsbestellungsvertrag widersprechend gelöscht wird) hätte als Anregung für eine Bereinigung des Grundbuchs von unzulässigen Eintragungen nach Paragraph 130, GBG aufgegriffen werden müssen, scheint im jetzt vorliegenden Rechtsmittel nicht mehr auf. Offensichtlich hat sich der Antragsteller der Rechtsansicht des Rekursgerichtes gebeugt, es fehle an den Tatbestandsvoraussetzungen einer amtswegigen Grundbuchsbereinigung nach der zitierten Gesetzesstelle. Hinzuzufügen ist daher nur noch, daß die Ablehnung einer solchen Grundbuchsbereinigung auf Grund des in Paragraph 132, Absatz 2, GBG normierten Rechtsmittelausschlusses ohnehin unanfechtbar wäre (Dittrich/Angst/Auer, Grundbuchsrecht4, E 5 zu Paragraph 130, GBG). Dieser Rechtsmittelausschluß betrifft nicht nur Entscheidungen der ersten, sondern auch der zweiten Instanz (Dittrich/Angst/Auer aaO, E 6 und 7 zu Paragraph 130, GBG).
Die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine Berichtigung des Grundbuchs nach § 136 GBG setze voraus, daß nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe, wird durch die Rechtsmittelausführungen nicht erschüttert. Die kritisierte Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur, wonach § 136 GBG keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung bietet, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, daß der Beschluß, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht (vgl Dittrich/Angst/Auer aaO, E 3 zu § 136 GBG; dazu aus jüngerer Zeit noch RPflSlgG 2085; NZ 1996, 349/373; 5 Ob 3/92; 5 Ob 1028/93; 2 Ob 1524/95; 5 Ob 452/97z; Anmerkung von Hoyer zu JBl 1981, 98). § 136 GBG bezweckt nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage (vgl Hoyer zu NZ 1996, 349/373). Dieser Judikatur entspricht die Ablehnung der Grundbuchsberichtigung im gegenständlichen Fall. Für die Berichtigung einer zwar ausdrücklich begehrten und auch so bewilligten, angeblich aber den Eintragungsgrundlagen widersprechenden Eintragung bietet § 136 GBG keine Handhabe.Die tragende Begründung der angefochtenen Entscheidung, eine Berichtigung des Grundbuchs nach Paragraph 136, GBG setze voraus, daß nachträglich eine Rechtsänderung außerbücherlich eingetreten und grundbücherlich noch nicht durchgeführt ist, was auf den gegenständlichen Fall nicht zutreffe, wird durch die Rechtsmittelausführungen nicht erschüttert. Die kritisierte Rechtsansicht entspricht der ständigen Judikatur, wonach Paragraph 136, GBG keine Handhabe für eine Grundbuchsberichtigung bietet, wenn sich nach der Eintragung herausstellt, daß der Beschluß, auf Grund dessen die grundbücherliche Eintragung erfolgte, auf fehlerhafter Grundlage beruht vergleiche Dittrich/Angst/Auer aaO, E 3 zu Paragraph 136, GBG; dazu aus jüngerer Zeit noch RPflSlgG 2085; NZ 1996, 349/373; 5 Ob 3/92; 5 Ob 1028/93; 2 Ob 1524/95; 5 Ob 452/97z; Anmerkung von Hoyer zu JBl 1981, 98). Paragraph 136, GBG bezweckt nämlich lediglich die erleichterte Nachführung des Grundbuchsstandes an die wahre, außerbücherlich eingetretene Rechtslage vergleiche Hoyer zu NZ 1996, 349/373). Dieser Judikatur entspricht die Ablehnung der Grundbuchsberichtigung im gegenständlichen Fall. Für die Berichtigung einer zwar ausdrücklich begehrten und auch so bewilligten, angeblich aber den Eintragungsgrundlagen widersprechenden Eintragung bietet Paragraph 136, GBG keine Handhabe.
Gründe, die eine Änderung bzw Erweiterung der schon vom Rekursgericht verwerteten Judikatur erfordern, sind dem vorliegenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Es war daher gemäß § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG wie im Spruch zu entscheiden.Gründe, die eine Änderung bzw Erweiterung der schon vom Rekursgericht verwerteten Judikatur erfordern, sind dem vorliegenden Rechtsmittel nicht zu entnehmen. Es war daher gemäß Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG wie im Spruch zu entscheiden.