Begründung:
Die Antragsgegner sind Miteigentümer des Hauses ***** in *****, die Antragstellerin war vom 1. 12. 1990 bis 31. 7. 1998 Mieterin der im Dachgeschoß des Hauses gelegenen Wohnung top Nr. 6. Als Hauptmietzins war ein Betrag von S 8.810,- monatlich, wertgesichert nach dem Verbraucherpreisindex 1986 vereinbart. Ab 1. 5. 1992 wurde der Antragstellerin ein monatlicher Wertsicherungsbetrag in Höhe von S 478,80 netto vorgeschrieben.
Die Antragstellerin begehrt, soweit für das Revisionsverfahren noch maßgeblich, mit dem am 7. 5. 1997 bei der Schlichtungsstelle des Magistrats eingebrachten Antrag die Überprüfung des ihr in den letzten drei Jahren vor Antragstellung vorgeschriebenen Hauptmietzinses auf seine Gesetzmäßigkeit.
Das Erstgericht wies den Antrag auf Überprüfung des Mietzinses mit der Begründung ab, die Präklusivfrist des § 16 Abs 8 MRG sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstrichen gewesen. Das gelte nicht nur für die Überprüfung des Hauptmietzinses an sich sondern auch für die Steigerung des Hauptmietzinses durch Wertsicherungsbeträge, weil auch diese einen Teil des Hauptmietzinses darstellten.Das Erstgericht wies den Antrag auf Überprüfung des Mietzinses mit der Begründung ab, die Präklusivfrist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG sei im Zeitpunkt der Antragstellung bereits verstrichen gewesen. Das gelte nicht nur für die Überprüfung des Hauptmietzinses an sich sondern auch für die Steigerung des Hauptmietzinses durch Wertsicherungsbeträge, weil auch diese einen Teil des Hauptmietzinses darstellten.
Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Wertsicherungsbeträge einen Teil des Hauptmietzinses darstellten und sich insofern die Frist des § 16 Abs 8 MRG auch darauf beziehe. Es komme maßgeblich auf das Wirksamwerden der Wertsicherungsvereinbarung an. Wenn dieser Zeitpunkt, vor dem 1. 3. 1994 liege, beginne die Frist des § 16 Abs 8 MRG spätestens mit 1. 3. 1994 zu laufen.Einem dagegen von der Antragstellerin erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Wertsicherungsbeträge einen Teil des Hauptmietzinses darstellten und sich insofern die Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG auch darauf beziehe. Es komme maßgeblich auf das Wirksamwerden der Wertsicherungsvereinbarung an. Wenn dieser Zeitpunkt, vor dem 1. 3. 1994 liege, beginne die Frist des Paragraph 16, Absatz 8, MRG spätestens mit 1. 3. 1994 zu laufen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,- nicht übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde im Hinblick darauf für zulässig erklärt, dass noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage des Beginns der in § 16 Abs 8 zweiter Satz MRG normierten Frist bei Prüfung der Zulässigkeit einer durch eine Wertsicherungserhöhung bewirkten Mietzinssteigerung vorliege.Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 130.000,- nicht übersteige. Der ordentliche Revisionsrekurs wurde im Hinblick darauf für zulässig erklärt, dass noch keine höchstgerichtliche Judikatur zur Frage des Beginns der in Paragraph 16, Absatz 8, zweiter Satz MRG normierten Frist bei Prüfung der Zulässigkeit einer durch eine Wertsicherungserhöhung bewirkten Mietzinssteigerung vorliege.
Gegen diesen Sachbeschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer Antragsstattgebung.
Die Antragsgegner beantragten, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.